Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. 1 StR 184/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2581

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[X.]/05
vom 13. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 4. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:

Die 1. Strafkammer des [X.] hat die Anklage gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung seiner Ehefrau in sechs Fällen zugelassen, in der Hauptverhandlung indessen das Verfahren wegen der Fälle zwei bis sechs (Ziffer 2. der Anklage) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und eine Vergewaltigungstat abgeurteilt. Der [X.] hat dieses [X.]eil auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und die Sache an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen. Die jetzt zuständige 4. Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsan-waltschaft und nach Anhörung der Verteidigung den [X.] weiterer fünf Vergewaltigungen wieder aufgenommen und den Angeklagten auch inso-weit verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten, die die Verletzung sach-lichen Rechts rügt, bleibt erfolglos. Die Nachprüfung des angefochtenen [X.]eils aufgrund der [X.] hat keinen den Angeklagten beschwe-- 3 - renden Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich folgendes: 1. Ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis liegt hinsichtlich der Verurteilung in den [X.] (Anklage Zif-fer 2.) nicht vor. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen dieser Taten in der ersten gegen den Angeklagten geführten Hauptverhandlung (gemäß § 154 Abs. 2 StPO) beendete zwar die gerichtliche Anhängigkeit und schuf ein Verfahrenshindernis ([X.]St 30, 197, 198). Mit der Wiederaufnahme des [X.] wegen der nämlichen Taten durch das [X.] nach Aufhebung des ersten in dieser Sache ergangenen [X.]eils und der Zurückverweisung der Sache ist dieses Verfahrenshindernis aber ausgeräumt worden. Daran ändert nichts, daß die Wiederaufnahme von einer anderen großen Strafkammer des [X.] beschlossen worden ist als derjenigen, die das Verfahren inso-weit vorläufig eingestellt hatte. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für den Wieder-aufnahmebeschluß nach § 154 Abs. 5 StPO zwar allein das Gericht zuständig, das die vorläufige Einstellung ausgesprochen hat ([X.], [X.]. vom 21. Februar 1957 - 4 StR 3/57; [X.]. vom 28. September 1972 - 1 StR 364/72 = [X.] bei [X.] 1973, 192, [X.]. vom 30. April 1980 - 2 [X.] = [X.] 1981, 36). Dieser Grundsatz greift hier aber nicht ein. Den genannten Entscheidun-gen des [X.] lagen Fallgestaltungen zu Grunde, in denen [X.] das Amtsgericht eine vorläufige Einstellung vorgenommen, dann jedoch das Verfahren im übrigen an das [X.] verwiesen und dieses die einge-stellten [X.] wieder aufgenommen hatte. In jenen Verfahren war die vorläufige Einstellung also vor einer Verweisung an ein Gericht höherer Ord-nung erfolgt. Wegen der vorherigen Einstellung konnte die Verweisung den - 4 - eingestellten [X.] nicht ergreifen (vgl. [X.], 5. Aufl. § 154 Rdn. 44 m.w. N.). Hier hingegen liegt es so, daß auch die Taten, derentwegen das Verfahren vorläufig eingestellt worden war, zur großen Strafkammer des [X.] angeklagt waren. Eine Verweisung an ein Gericht hö-herer Ordnung hat nicht stattgefunden. Auch die Zurückverweisung der Sache nach Aufhebung des ersten [X.]eils durch das Revisionsgericht ist an das [X.] München II erfolgt. Mithin war die sachliche und örtliche Zustän-digkeit dieses [X.] - große Strafkammer - für den [X.] weiter gegeben. Hier konnte deshalb auch über die Wiederaufnahme hinsichtlich der eingestellten [X.] entschieden werden, denn das Verfahren war auch nach der Zurückverweisung der Sache im übrigen hier gleichsam "latent" weiter anhängig: Es lag eine an dieses Gericht und einen Spruchkörper dieser Art gerichtete, zugelassene Anklage vor und der [X.]uß über die vorläufige Einstellung war noch nicht endgültig (vgl. § 154 Abs. 4
StPO). 2. Liegt mithin kein Verfahrenshindernis vor, muß nicht mehr entschie-den werden, ob es verfahrensrechtsfehlerhaft war, daß die Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht von demselben Spruchkörper des sachlich und ört-lich zuständigen Gerichts getroffen worden ist, der die vorläufige Einstellung ausgesprochen hat (so etwa [X.] StraFo 2001, 242, 243; vgl. auch [X.] 1986, 52; [X.] StPO 48. Aufl. § 154 Rdn. 22). Denn diese Frage betrifft die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit der beiden Strafkammern für den [X.] und die ordnungsgemäße Besetzung der erkennenden Strafkammer insoweit, ist also in diesem Punkte allein auf eine Verfahrensrüge hin überprüfbar. Eine solche Rüge ist nicht er-hoben - 5 - (vgl. zur verfahrensrechtlichen Problematik auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 237 Rdn. 1 unter Bezugnahme auf [X.]St 26, 271, 273; [X.] NJW 1995, 1688, 1689; [X.]St 38, 376, 379 einerseits, aber auch [X.], 5. Aufl. § 237 Rdn. 2; [X.] StPO 48. Aufl. § 237 Rdn. 3). [X.]
Wahl Schluckebier

Kolz

Hebenstreit

Meta

1 StR 184/05

13.07.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. 1 StR 184/05 (REWIS RS 2005, 2581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2581

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