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PDF anzeigen[X.]/01vom12. Juni 2001in der [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Feststellungen sind im wesentlichen auf die als glaubhaft undkonstant bewerteten Aussagen des Zeugen [X.]gestützt. [X.] widerspruchsfreie Angaben gemacht, die im [X.] dem [X.] ihm vorgehaltenen und von ihm bestätigten Angaben beidrei polizeilichen Vernehmungen entsprächen.Hieran knüpft die Revision an. Wie sich aus seinen im [X.] polizeilichen Angaben ergebe, habe der Zeuge [X.] des [X.]s widersprüchliche Angaben gemacht.Unbeschadet der Frage, ob dieses Vorbringen ohne eine [X.] regelmäßig verwehrte Rekonstruktion der Be-weisaufnahme überprüft werden könnte, ist schon der behaupteteWiderspruch nicht [X.] 3 -Der Zeuge hat niemals von einem anderen [X.] gesprochen alsvon einem Wald(stück) in oder bei [X.]. An anderer Stelleeiner der polizeilichen Vernehmungen - hierauf bezieht sich [X.] - hat der Zeuge noch eine genaue Wegbeschreibungabgegeben, wobei das Ziel (der [X.]) nicht mehr ausdrücklichals "Wald(stück)" sondern nur allgemein als "Gelände" bezeichnetist, das "irgendwie im Außenbereich" von [X.] liege. We-der hieraus noch aus dem Inhalt der Wegbeschreibung ("... [X.] hoch, dann geht es ... rechts hinein ...") ergibt sich, daßder Zeuge hinsichtlich des [X.]s widersprüchliche Angaben [X.] hätte.[X.]Wahl Schluckebier [X.]
Meta
12.06.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 1 StR 218/01 (REWIS RS 2001, 2297)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2297
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