Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. XII ZB 719/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4202

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 719/12
Verkündet am:

9. Juli 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 197
Zur (hier: dreißigjährigen) Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich.

[X.], Beschluss vom 9. Juli 2014 -
XII [X.] 719/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.
Juli 2014
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s [X.] vom 22.
November 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückge-wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) wendet sich im Wege des Vollstreckungsgegenantrags gegen die Zwangsvollstreckung durch die An-tragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wegen [X.] nebst Zin-sen.
Die Beteiligten schlossen im [X.] die Ehe, aus der ein inzwischen volljähriger [X.] hervorgegangen ist. Die Ehe wurde am 18.
Dezember 2003 rechtskräftig geschieden.

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Durch Vergleich vom 8.
Oktober 2001 sowie durch Beschluss des Amts-gerichts vom 28.
August 2002 wurden unter anderem Regelungen zum Kindes-
sowie zum Trennungsunterhalt getroffen. Am 18.
Dezember 2003 schlossen die Beteiligten im Scheidungsverfahren einen gerichtlichen Vergleich, in dem unter anderem der Ehegattenunterhalt geregelt wurde.
Ziff.
2 des Vergleichs lautet:
"Zur Abgeltung der Ansprüche der Antragsgegnerin auf [X.] (einschl.
des bisher titulierten Trennungsunterhal-tes) und nachehelichen Unterhaltes zahlt der Antragsteller an die Antragsgegnerin 65.000

a) bis 31.12.2003: 20.000

b) bis 01.07.2004: 15.000

c) bis 31.12.2004: 15.000

d) bis 01.07.2005: 15.000

Ab Verzug ist der jeweils rückständige Betrag mit 5
% über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

Im Übrigen verzichten die Parteien wechselseitig auf nacheheli-chen Unterhalt auch für den Fall der Not und der Erwerbslosigkeit und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an."
Mit Schreiben vom 20.
September 2011 forderten die [X.] den Ehemann zur Zahlung von 60.633,57

um weitere Zwangsvoll-3
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streckungsmaßnahmen zu vermeiden. Dabei verwiesen sie auf eine Forde-rungsaufstellung, in der als Titel der Vergleich vom 8.
Oktober 2001, der [X.] vom 28.
August 2002 und ein Vergleich vom 18.
März 2003 genannt waren.
Der Ehemann hat zunächst beantragt, die Zwangsvollstreckung hinsicht-lich Ziff.
1 und 2 der Vereinbarung vom 18.
Dezember 2003, hinsichtlich Ziff.
1 und 2 des Beschlusses vom 28.
August 2002 und hinsichtlich Ziff.
1 des [X.] vom 8.
Oktober 2001 für unzulässig zu erklären. Nachdem die Ehefrau klarstellte, nur wegen des [X.] aus Ziff.
2 des Vergleichs vom 18.
Dezember 2003 zu vollstrecken, hat er sein Begehren, die Zwangsvollstre-ckung für unzulässig zu erklären, nur im
Hinblick auf diesen Titel aufrechterhal-ten und insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen hat er seinen Antrag für erledigt erklärt. Die Ehefrau hat der Erledigungserklärung nicht zuge-stimmt.
Das Amtsgericht hat im beantragten Umfang die Erledigung der [X.] festgestellt und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Die [X.] beider Beteiligten, mit denen sie jeweils ihre Begehren weiterverfolgt ha-ben, sind erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ehemann weiterhin, die Zwangsvollstreckung aus Ziff.
2 des Vergleichs vom 18.
Dezember 2003 für unzulässig zu erklären.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über die Beschwerde des Ehemanns
ausgeführt:
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Der Zinsanspruch sei nicht verjährt. In der Forderungsaufstellung vom 19.
September 2011 sei eine offene Zinsforderung aus dem Zeitraum vom 24.
September 2008 bis zum 18.
September 2009 in Höhe von 4.611,78

t-halten. Die Zinsforderung aus dem vorangegangenen Zeitraum vom 5.
Januar 2004 bis 24. (richtig: 23.)
September 2008 sei durch Erfüllung erloschen. Aus den Forderungsaufstellungen gehe hervor, dass eingehende Zahlungen ent-sprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet worden seien. Nicht getilgt sei danach die Zinsforderung aus dem Zeitraum vom 24.
Septem-ber 2008 bis zum 18.
September 2009 in Höhe von 4.611,78

Für Verzugszin-sen gelte gemäß §§
195, 197 Abs.
1 Nr.
4, Abs.
2 BGB die Regelverjährung von drei Jahren.
Die dreijährige Verjährung des betreffenden Anspruchs seit dem 24.
September 2008
habe mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 begonnen. Aufgrund des Vollstreckungsauftrags vom 17.
Oktober 2011 habe die [X.] von diesem Zeitpunkt an erneut begonnen (§
212 Abs.
1 Nr.
2 BGB), so dass hinsichtlich des [X.] seit dem 24.
September 2008 keine [X.] eingetreten sei.
Auch der [X.] sei nicht verjährt. Es handele sich um einen Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich. Soweit ein solcher Anspruch künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen zum Inhalt habe, trete an die Stelle der Verjährungsfrist von 30
Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§
197 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2 BGB). Ein Anspruch der vorgenann-ten Art müsse sich seiner Natur nach auf Leistungen richten, die in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien. Es müsse sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen bestehe und darin ihre charakteristische Erscheinung habe, und nicht etwa um
eine in [X.] zerlegte [X.] oder sonstige Kapitalschuld. Daher gelte §
197 Abs.
2 BGB
nach der Rechtsprechung des [X.] etwa nicht für einen Aufopferungsan-10
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spruch in Rentenform, da es sich hierbei um einen einheitlichen Anspruch handle, bei dem die zeitliche Aufteilung der Leistungen nur eine besondere Form der Erfüllung darstelle. So liege der Fall auch hier. Vorliegend bestehe die vereinbarte Verbindlichkeit nicht in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Sie habe darin auch nicht ihre charakteristische Erscheinung. Es handle sich zwar nach wie vor um eine Unterhaltsschuld. Diese sei aber nicht mehr regel-mäßig wiederkehrend zu erfüllen, sondern in einem einmaligen Abfindungsbe-trag. Die Merkmale der ursprünglichen Unterhaltsforderung, dass die Leistun-gen in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen und die einzelnen Unterhaltsleistun-gen jeweils an einen bestimmten Zeitabschnitt gebunden seien, besitze der vereinbarte [X.] nicht mehr. Er
sei auch nicht zeitlich wiederkeh-rend zu
erbringen; die Aufteilung der Zahlung in vier [X.] stelle nur eine be-sondere Form der Erfüllung dar. Abgesehen davon greife der Schutzzweck der kurzen Verjährungsfrist des §
197 Abs.
2 BGB im vorliegenden Fall nicht ein. Da es sich somit nicht um eine wiederkehrende Leistung handle, gelte gemäß §
197 Abs.
1 Nr.
4 BGB die 30-jährige Verjährungsfrist.
2. Diese
Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung ist nicht verjährt, weil das [X.] insoweit zu Recht von einer 30-jährigen Verjährungsfrist ausge-gangen ist.
a) Nach §
197 Abs.
1 Nr.
4 BGB verjähren Ansprüche aus vollstreckba-ren Vergleichen in 30
Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach Abs.
2 der Bestimmung tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30
Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§
195 BGB), soweit die [X.] nach Abs.
1 Nr.
3 bis 5
künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben.
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Ein Anspruch auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistun-gen iSv §
197 Abs.
2 BGB ist dann gegeben, wenn der Anspruch von [X.] und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die nicht einmal, son-dern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, insbesondere wenn der Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert werden kann, weil der Anspruch zeitabhängig entsteht ([X.] Urteil vom 24.
Juni 2005

V
ZR
350/03

NJW 2005, 3146, 3147 mwN). Andererseits findet nicht auf [X.] Zahlungsanspruch auf wiederkehrende Leistungen die regelmäßige [X.]sfrist Anwendung. So sind die vorgenannten Voraussetzungen bei einem Rückforderungsanspruch nach §
528 Abs.
1 BGB auch in den Fällen nicht er-füllt, in denen wegen wiederkehrenden Bedarfs wiederkehrende Teilwertersatz-leistungen in Geld bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung zu erbringen sind. Zwar besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente. Für eine Qualifizierung als regelmäßig wiederkehrende Leistung iSv §
197 Abs.
2 BGB ist jedoch nicht ausreichend, dass eine bestimmte Verbindlichkeit in Rentenform geschuldet wird. Gegen eine Einordnung als regelmäßig wieder-kehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift spricht entscheidend, dass sich der Rückforderungsanspruch des [X.]
anders als etwa
Unterhaltsan-sprüche
nicht als ein "Stammrecht" darstellt, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche (laufend) fließen. Vielmehr handelt es sich auch bei dem auf wieder-kehrende Leistungen gerichteten Teilwertersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleis-tung in Geld ([X.]Z 146, 228, 233 = FamRZ 2001, 409, 410 mwN).
b) Wiederkehrende Leistungen iSv §
197 Abs.
2 BGB, zu denen Unter-haltsforderungen regelmäßig gehören, verlieren diesen Charakter grundsätzlich nicht dadurch, dass sie in einer Summe ausgeworfen werden ([X.]/[X.]/[X.] BGB [2009] §
197 Rn.
74). Zur Kapitalisierung künftiger Leis-tungen, etwa einer Unterhaltsrente, wird insofern allerdings vertreten, dass sich 14
15
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8
-
hierdurch der Charakter der Schuld so nachhaltig ändere, dass in aller Regel von einer Novation auszugehen sei, weshalb §
197 Abs.
1 Nr.
3 bis 5 BGB und nicht §
197 Abs.
2 BGB anwendbar sei ([X.]/[X.]/[X.] BGB [2009]
§
197 Rn.
74).
aa)
Nach der Rechtsprechung
des [X.] ist bei der [X.] zwischen einer Änderung des Schuldverhältnisses und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Bei dieser Auslegung ist die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbundenen einschneidenden Folgen große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen. Im Zweifel ist daher eine
bloße
Änderung des Schuldverhältnisses anzunehmen ([X.] Ur-teil vom 14.
März 2013
III
ZR
417/12
M 2013, 545 Rn.
14
mwN).
[X.]) Ob das Beschwerdegericht von einer Novation des [X.] oder von dessen Änderung ausgegangen ist, lässt sich der Entscheidung nicht zweifelsfrei entnehmen. Die vom Beschwerdegericht angestellten [X.] tragen aber die Annahme, dass das Schuldverhältnis in der Weise ge-ändert worden ist, dass an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen im [X.] beider Beteiligten ein [X.] getreten ist. Die für eine Unterhalts-schuld charakteristische Erbringung der Leistung in zeitlicher Wiederkehr und für bestimmte Zeitabschnitte ist entfallen. Die Unterhaltsschuld ist nicht mehr in einzelne Forderungen zerlegbar, vielmehr ist sogar der bei Abschluss des [X.] bereits fällige rückständige Trennungsunterhalt in dem Betrag von 65.000

erfasst worden, obwohl es sich von vornherein nicht um künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen iSv §
197 Abs.
2 BGB handelt. 16
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Angesichts
dieser Sachlage begegnet die tatrichterliche Würdigung keinen Be-denken, dass den Unterhaltsleistungen durch die begründete Verpflichtung zur Zahlung eines [X.]s der Charakter einer wiederkehrenden Leis-tung iSv §
197 Abs.
2 BGB genommen worden ist. Der Umfang der [X.] steht fest, weitere Zahlungen werden im Hinblick auf den Unterhalts-verzicht nicht geschuldet. Umstände, die unterhaltsrechtlich grundsätzlich von Bedeutung sind, wie Änderungen von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit,
die Wiederheirat des Berechtigten oder dessen
Tod (vgl. §
1586 Abs.
1 BGB),
wir-ken sich nicht mehr
aus
(vgl. Senatsbeschluss vom 10.
August 2005 -
XII
ZR 73/05
-
FamRZ 2005, 1662, 1663). Mit Rücksicht auf die daher überschaubare Belastung bedarf es auch nicht des Schutzes durch eine kurze Verjährung.
Denn der Schuldner kann sich auf eine bestimmte Höhe
des Anspruchs einstel-len und muss nicht mit der Geltendmachung einer über Jahre aufgelaufenen Schuld rechnen, was durch die regelmäßige Verjährung verhindert werden soll (vgl. [X.] Urteil vom 24.
Juni 2005
V
ZR
350/03
NJW 2005, 3146, 3147). An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Abfindungs-betrag in vier [X.] zu zahlen ist. Hierbei handelt es sich, wie das Beschwer-degericht zutreffend ausgeführt hat, um eine besondere Form der Erfüllung ei-nes einheitlichen Anspruchs und nicht um wiederkehrende Leistungen (vgl. [X.] Urteil vom 6.
Mai 1957
III
ZR
12/56
JW 1957, 1148, 1149).
3. Die Ausführungen des [X.] hinsichtlich des Zinsan-spruchs hat die Rechtsbeschwerde nicht im Einzelnen angegriffen. Die Annah-me, der Zinsanspruch sei nicht verjährt, begegnet im Ergebnis auch keinen rechtlichen Bedenken. Da der [X.] nicht verjährt ist, greift §
217 BGB nicht ein. Die Zinsforderung ist ebenfalls nicht verjährt, weil die Verjährung aufgrund der von der Ehefrau veranlassten [X.] erneut
be-gonnen hat (§
212 Abs.
1 Nr.
2 BGB) und die dreijährige Verjährungsfrist [X.]
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10
-
halb selbst bezüglich der ältesten noch offenen Zinsforderung nicht abgelaufen ist.
4. Soweit die Rechtsbeschwerde die Kostenentscheidung des [X.]s beanstandet, hat sie auch damit keinen Erfolg. Die Rüge, das [X.] habe übersehen, dass zwischen den Kosten erster und zweiter Instanz zu unterscheiden sei, ist nicht gerechtfertigt. Entgegen der [X.] waren sowohl in erster als auch in zweiter In-stanz der
Vollstreckungsgegenantrag
und der Antrag auf
Feststellung der ein-seitigen Erledigung der Hauptsache Gegenstand des Verfahrens, da auch die
Ehefrau Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hatte. 19
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Deshalb hat das Beschwerdegericht folgerichtig eine einheitliche Kostenent-scheidung getroffen. Dabei sind bezüglich des [X.] die vom Senat zur Kostenentscheidung aufgestellten Grundsätze beachtet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Juli 2005
XII
ZR
295/02
W-RR 2005, 1728
f.).
Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2012 -
206 F 1452/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.11.2012 -
2 UF 177/12 -

Meta

XII ZB 719/12

09.07.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. XII ZB 719/12 (REWIS RS 2014, 4202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4202

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