Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2024, Az. 3 StR 163/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2320

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Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2023, soweit es die Angeklagte betrifft, geändert

a) im Schuldspruch dahin, dass sie des gewerbsmäßigen [X.] in 145 Fällen sowie der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in drei Fällen schuldig ist;

b) im Einziehungsausspruch dahin, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 59.539,18 € angeordnet wird; im Übrigen entfällt diese Maßnahme.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Entscheidungsgründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen „gemeinschaftlichen“ gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 145 Fällen sowie Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen sie die „Einziehung von [X.]“ in Höhe von 76.870,34 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur Neufassung des Schuldspruchs und hat zum Einziehungsausspruch den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.

2

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Die Angeklagte war zugelassene Vertragsärztin der [X.]. Sie betrieb eine chirurgisch-phlebologische Einzelpraxis. Die mitangeklagten Eheleute [X.]       waren die verantwortlichen Geschäftsführer der    [X.], eines [X.], das Versicherte der A.                         und der Ersatzkassen mit Hilfsmitteln der Orthopädie- und Medizintechnik sowie mit Rehabilitationsmitteln versorgte.

4

a) Vor dem [X.] vereinbarte der Mitangeklagte [X.]        mit der Angeklagten, ihr zukünftig für die Zuführung von Patienten zur Versorgung mit flachgestrickten Kompressionsstrümpfen wirtschaftliche Vorteile in Höhe von zehn Prozent des jährlichen Umsatzes der    [X.] mit solchen von der Angeklagten verordneten und von der GmbH gegenüber den Krankenkassen abgerechneten Hilfsmitteln zu gewähren. Der Mitangeklagte setzte davon seine Ehefrau und die Mitangeklagte [X.], eine Mitarbeiterin des [X.], in Kenntnis. Die Vereinbarung wurde zunächst einvernehmlich wie folgt praktiziert: Die Angeklagte stellte ihren Patienten eine Vielzahl von Verordnungen über flachgestrickte Kompressionsstrümpfe aus. Die Mitangeklagte [X.] hielt eigene feste „Sprechstunden“ in den Praxisräumen der Angeklagten, im Rahmen derer sie eine hohe Anzahl der betroffenen Patienten beriet und vermaß. Zwei mitangeklagte [X.] der Angeklagten koordinierten die Patiententermine bei der Mitangeklagten [X.]. Zumindest in einigen Fällen empfahl die Angeklagte diese und das Sanitätshaus; zahlreiche Patienten wurden schon durch das Angebot der Vermessung in den Praxisräumen in Richtung dieses [X.] gelenkt.

5

Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 2. Juni 2016 rechnete die   [X.] in 43 Fällen die von der Angeklagten entsprechend der Vereinbarung verordnete [X.] gegenüber der A.                          ab. Die Sachbearbeiter veranlassten in Unkenntnis der Abrede die Auszahlung der geltend gemachten Beträge in einer Gesamthöhe von 87.786,31 € an das Unternehmen. Als Gegenleistung für die Zuführung von Versicherten der A.                         sowie anderer Krankenkassen übernahm die GmbH - verdeckt durch Scheinanstellungen - Lohnkosten der Angeklagten für die mitangeklagten [X.] im Umfang von 26.109,79 € und erbrachte Barzahlungen in unbekannter Höhe an sie ([X.]).

6

b) Anlässlich des Inkrafttretens des [X.] im Gesundheitswesen am 4. Juni 2016 kam der Mitangeklagte [X.]      mit der Angeklagten überein, die Zusammenarbeit in modifizierter Form fortzuführen. Im Einvernehmen der Beteiligten wurde die Vereinbarung fortan insoweit abweichend praktiziert, als die Mitangeklagte [X.]   die Patienten der Angeklagten in einer von der    [X.] eigens zu diesem Zweck eröffneten Filiale beriet und vermaß, die nur wenige Meter von der Arztpraxis entfernt war, und die GmbH die wirtschaftlichen Vorteile in Höhe von zehn Prozent des jährlichen Umsatzes als sogenannte Boni bar an die Angeklagte auszahlte. Im Übrigen blieb das Vorgehen unverändert.

7

Im Zeitraum vom 9. Juni 2016 bis zum 22. Oktober 2018 rechnete die   [X.] in weiteren 102 Fällen die von der Angeklagten vereinbarungsgemäß verordnete [X.] gegenüber der A.                        ab. Die weiterhin uninformierten Sachbearbeiter veranlassten die Auszahlung der geltend gemachten Beträge in einer Gesamthöhe von 128.050,24 € an das Unternehmen. Als Gegenleistung für die Zuführung von Versicherten der A.                       sowie anderer Krankenkassen entrichtete die GmbH an die Angeklagte folgende Barbeträge: 5.200 € für das Restjahr 2016, 23.817 € für das [X.] und 21.743,55 € für das [X.], mithin insgesamt 50.760,55 € ([X.]).

8

2. Das [X.] hat die Feststellungen rechtlich wie folgt gewürdigt:

9

Indem die Angeklagte in den zwei Tatkomplexen aufgrund des gemeinsam mit den mitangeklagten Eheleuten [X.]         und der Mitangeklagten [X.]gefassten Tatplans medizinische Strümpfe verordnet habe, damit die    [X.] die Ware absprachegemäß gegenüber der [X.], und sich finanziell an den auf diese Weise generierten Umsätzen beteiligt habe, habe sie in insgesamt 145 Fällen mittäterschaftlich einen Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 53 StGB begangen. Sie habe jeweils den Qualifikationstatbestand des § 263 Abs. 5 StGB verwirklicht, weil sie die Taten gewerbsmäßig und als Mitglied der aus ihr und diesen drei Mitangeklagten bestehenden Bande verübt habe. Der A.                       seien in Höhe der gesamten ausgezahlten Rechnungsbeträge Vermögensschäden entstanden. Die Krankenkasse habe jeweils auf eine Nichtschuld geleistet, weil der     [X.] wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Leistungserbringern gemäß § 128 Abs. 2 SGB V keine Vergütungsansprüche gegen diese zugestanden hätten.

Indem sich die Angeklagte im [X.] als Angehörige eines Heilberufs im Zusammenhang mit dessen Ausübung eine zehnprozentige Beteiligung am Jahresumsatz der von ihr verordneten [X.] als Gegenleistung dafür habe versprechen lassen und in den Jahren 2016, 2017 und 2018 angenommen habe, dass sie bei der Zuführung von Patienten die    [X.] im inländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, habe sie sich nach der seit dem 4. Juni 2016 geltenden Gesetzeslage darüber hinaus wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in drei Fällen nach § 299a Nr. 3, § 53 StGB strafbar gemacht.

3. Die gegen die Angeklagte angeordnete „Einziehung von [X.]“ in Höhe von 76.870,34 € hat das [X.] auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützt. Mindestens in diesem Umfang habe sie für ihre Taten Vermögenswerte erlangt, und zwar zunächst ([X.]) in Form von ersparten Aufwendungen (Lohnkosten) im Gesamtwert von 26.109,79 €, sodann ([X.]) durch Bargeldzahlungen über insgesamt 50.760,55 €.

II.

Die Revision der Angeklagten führt neben sprachlichen Korrekturen im Schuld- und Einziehungsausspruch zur Herabsetzung des der Einziehung des Wertes von [X.]n unterliegenden Geldbetrages. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Allerdings hat die Kennzeichnung der mittäterschaftlichen Tatbegehung als „gemeinschaftlich“ im Tenor zu entfallen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Juli 2022 - 3 StR 11/22, juris Rn. 3; vom 16. März 2023 - 2 StR 381/22, juris Rn. 2, jeweils mwN).

Entgegen der Rechtsansicht der Verteidigung besteht kein Anlass, von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzurücken, wonach in Fällen des von Leistungserbringern oder Apothekern begangenen Abrechnungsbetruges der einer gesetzlichen Krankenkasse entstandene Vermögensschaden sozialrechtsakzessorisch zu bestimmen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 StR 46/17, [X.], 313, 314; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 558/19, [X.]St 65, 110 Rn. 66 ff., jeweils mwN; entsprechend zum ärztlichen Abrechnungsbetrug s. [X.], Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 558/19, aaO, Rn. 47 ff.; ferner MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 263 Rn. 847 ff.). Es ist ebenso wenig geboten, die Regelung des § 128 Abs. 2 SGB V im Rahmen einer Strafbarkeit wegen Betruges restriktiver als nach sozialrechtlichem Verständnis auszulegen (zum von Art. 103 Abs. 2 GG umfassten [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2021 - 2 BvR 2023/20, [X.], 436 Rn. 16 ff.). Außerdem hat das [X.] auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend angenommen, dass die Angeklagte Zuwendungen in Form der Übernahme von Lohnkosten für die beiden mitangeklagten [X.] erhielt. Als alleinige faktische Arbeitgeberin blieb sie, auch nachdem die zwei Frauen bei der    [X.] scheinangestellt worden waren, im vollen Umfang zur Zahlung des jeweiligen Arbeitsentgelts verpflichtet (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16, [X.], 354, 355). Von diesen Verbindlichkeiten wurde sie unabhängig davon befreit, ob und inwieweit Arbeitsleistungen der Mitarbeiterinnen dem Sanitätshaus zugutekamen.

2. Der Einziehungsausspruch hat keinen Bestand, soweit das [X.] die „Einziehung von [X.]“ über 59.539,18 € hinaus angeordnet hat. Im Umfang des [X.] hat die Maßnahme zu entfallen. Im Übrigen erweist sich die Entscheidung über die Vermögensabschöpfung als rechtsfehlerfrei. Der Einziehungsausspruch ist dementsprechend in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Zudem ist in der Urteilsformel klarzustellen, dass sich die [X.]einziehung auf [X.] im Sinne der § 73 Abs. 1, § 73c StGB - in Abgrenzung zur [X.]einziehung gemäß § 74 Abs. 1 und 2, § 74c StGB - bezieht.

a) Im [X.], aufgrund dessen die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen [X.] in 43 Fällen verurteilt worden ist, belegen die Urteilsgründe nicht, dass sie die ersparten Aufwendungen im Gesamtwert von 26.109,79 € vollumfänglich durch oder für diese Straftaten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangte. Der notwendige Zusammenhang ist lediglich in Höhe von 8.778,63 € gegeben.

Nach den Urteilsfeststellungen flossen die von der A.                         ausgezahlten Beträge als Taterlöse (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB) der    [X.] und nicht der Angeklagten zu. Im Hinblick auf die Beteiligung an den [X.] kamen die vom Sanitätshaus übernommenen Lohnkosten ihr als [X.] (§ 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB) zugute. Allerdings betrifft dabei nur ein Teilbetrag die abgeurteilten 43 Fälle. Denn die Angeklagte erhielt die Befreiung von den Lohnkosten als Gegenleistung dafür, dass sie Verordnungen für der    [X.] zugeführte Patienten ausstellte, die bei der A.                        , aber auch bei anderen Krankenkassen versichert waren. Die [X.] zum Nachteil dieser weiteren Kassen sind indes nicht Gegenstand des Urteils.

Nach den getroffenen Feststellungen erhielt die Angeklagte als [X.] für die 43 abgeurteilten Betrugsfälle des [X.] wirtschaftliche Vorteile in Höhe von 8.778,63 €. Denn nach der einvernehmlich praktizierten Vereinbarung bemisst sich der Vermögenszuwachs bei ihr auf zehn Prozent der von der A.                        in diesem Komplex geleisteten 87.786,31 €.

Ein höherer Geldbetrag kann auch nicht im Wege der erweiterten [X.]einziehung nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB abgeschöpft werden. Diese Maßnahme setzt voraus, dass es sich bei den erlangten Gegenständen um Erträge aus anderen rechtswidrigen Taten des [X.] handelt, die im Einzelnen nicht näher feststellbar sind; sie ist subsidiär gegenüber der Einziehung in möglichen Strafverfahren wegen der [X.] (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 27. Juli 2023 - 3 [X.], juris Rn. 11 mwN). Ein Anhalt dafür, dass eine Verfolgung weiterer [X.] der Angeklagten zum Nachteil anderer Krankenkassen ausscheidet, weil sie nicht näher aufklärbar sind, besteht nicht.

b) Im [X.], aufgrund dessen die Angeklagte neben den weiteren 102 Fällen des gewerbsmäßigen [X.] der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in drei Fällen schuldig gesprochen worden ist, erweist sich hingegen die Annahme des [X.]s, die Erträge aus den Straftaten beliefen sich auf 50.760,55 €, entgegen der in der Zuschrift des [X.] dargelegten Auffassung als zutreffend.

In dieser Höhe erlangte die Angeklagte durch die drei Taten der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Bargeld. Die betreffenden wirtschaftlichen Vorteile unterliegen deshalb in vollem Umfang als Taterlöse der Einziehung des Wertes von [X.]n. Dass sich das Verfahren nicht auf die von der    [X.] gegenüber anderen Krankenkassen abgerechneten Verordnungen bezieht, wirkt sich nur auf die Vermögensabschöpfung wegen der Betrugs-, nicht wegen der Korruptionsdelikte aus. Denn die im Sinne des § 299a Nr. 3 StGB angenommenen Vorteile umfassen den der Angeklagten aufgrund der [X.] zugewandten Gesamtbetrag unabhängig von vorausgegangenen anderweitigen Zahlungen an den Zuwendenden.

Der [X.]einziehung in Höhe von 50.760,55 € im [X.] steht nicht entgegen, dass wegen der 102 Fälle des Betruges - entsprechend der Berechnung im [X.] - lediglich [X.] ([X.]) im Wert von 12.805,02 € hätten eingezogen werden können. Die Voraussetzungen der Einziehung sind vielmehr eigenständig für jede Tat und jeden Tatbestand zu prüfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 2 [X.], juris Rn. 13; vom 13. Juni 2023 - 3 [X.], NStZ-RR 2023, 310; [X.], [X.] 2023, 374, 376 mwN).

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Ebenso wenig besteht jedenfalls unter Billigkeitsgesichtspunkten Anlass, in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils infolge der Herabsetzung des der Einziehung des Wertes von [X.]n unterliegenden Geldbetrages zu ändern (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, [X.], 254 Rn. 25 mwN; vom 12. Dezember 2023 - 4 StR 62/23, juris Rn. 4).

Schäfer     

      

[X.]     

      

     Anstötz

      

     

      

Ri[X.] Dr. Voigt befindet
sich im Urlaub und
ist deshalb gehindert
zu unterschreiben.     

      

      

[X.]      

      

Schäfer

      

Meta

3 StR 163/23

21.03.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 18. Januar 2023, Az: 4 KLs 3330 Js 38880/17

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2024, Az. 3 StR 163/23 (REWIS RS 2024, 2320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2320

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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