Aktenzeichen X ARZ 101/11

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ECLI:
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RCN:
RCNT53KQ83E9S8BC5X

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 03.05.2011

Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem Vermögensfonds beteiligten Anlegers gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag; sachlicher Zusammenhang für eine Streitgenossenschaft bei Klagen gegen Kapitalanlagevermittler und Wirtschaftsprüfungsunternehmen

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