Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2013, Az. V ZR 12/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1624

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEIL-URTEIL
V ZR
12/12
Verkündet am:

25. Oktober 2013

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat -
mit Einverständnis der Parteien
-
im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 20. September 2013 eingereichten Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
[X.] Dr. Schmidt-Räntsch
und
Dr.
[X.], die Richterin Weinland
und den Richter Dr.
Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 20.
Dezember 2011 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu
1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung werden die Berufungen der Beklagten zu
1 und ihrer Streithelferin zu
1 gegen das Urteil der 4. Zivilkam-mer des [X.] vom 19.
Juli 2011 zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notarieller Erklärung vom 21.
September 2007 boten die Kläger als Käufer der Beklagten zu
1 als Verkäuferin, deren persönlich haftende [X.]
-
3
-
schafterin die Beklagte zu
2 ist, den Abschluss eines Kaufvertrags über eine
Eigentumswohnung an. In Abschnitt
II heißt es:

r-ruflich gebunden.
Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Ange-bot, nicht jedoch das Angebot, das
in stets widerruflicher Weise fortbesteht.
Der Widerruf ist schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erklären. Bis zum Zugang der Widerrufserklärung beim Verkäufer kann das

Die Kläger widerriefen das Angebot nicht. Die Beklagte zu
1 nahm es mit notarieller Erklärung vom 27.
Dezember 2007 an. Die Kläger wurden als [X.] in das [X.] eingetragen.
Sie meinen, der Kaufvertrag sei wegen verspäteter Annahme ihres An-gebots nicht zustande gekommen. Ihrer im Wesentlichen auf Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an der [X.] gerichteten Klage hat das [X.] stattgegeben. Das Oberlandesge-richt hat sie auf die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin zu
1 ab-gewiesen.
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-
4
-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NotBZ
2012, 105 veröf-fentlicht ist, stellt fest, dass das Angebot den
Klägern von den Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt worden ist. Die Bindungsfrist in Ab-schnitt
II Abs.
1 des [X.] sei jedoch die in Abschnitt
II Absatz
2 enthaltene Fortgeltungsklausel. Diese halte
einer [X.] Inhaltskontrolle stand. Somit habe die [X.] zu
1 das Angebot rechtzeitig angenommen.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Über das Vermögen der Beklagten zu 2 wurde am 6. Januar 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren gegen sie ist deshalb unterbrochen (§ 240 ZPO).
2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger gegen die [X.] zu 1 auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB.
a) Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung der Annahmeerklärung der Beklagten zu
1 nach §
152 Satz
1 BGB nur dann zustande gekommen, wenn die Erklärung der Kläger wirksam ist, dass ihr Angebot über die Bindungsfrist hinaus widerruflich fortbesteht. Anderenfalls wäre das Angebot im Zeitpunkt der Annahme bereits erloschen gewesen, und zwar unabhängig davon, ob die [X.] von mehr als zwei Monaten wirksam ist (siehe dazu [X.], Urteil vom 4
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5
-
27.
September 2013

V
ZR 52/12, zur [X.] bestimmt). Denn soweit der Antragende nichts anderes äußert, deckt sich eine von ihm erklärte [X.] mit der dem Empfänger für die Annahme
seines Angebots einge-räumten Frist (§
148 BGB) mit der Folge, dass das Angebot mit dem Ablauf der Bindungsfrist erlischt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2010

V
ZR 85/09, NJW
2010, 2873, 2874 Rn.
15).
b) Die Erklärung über die Fortgeltung des Angebots
über die [X.] hinaus wurde den Klägern nach der Feststellung des Berufungsgerichts von den Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt. Damit unter-liegt die unbefristete Fortgeltungsklausel als sogenannte [X.] der [X.] Wirksamkeitskontrolle. Dieser hält sie nicht stand; sie verstößt gegen das Verbot, dass sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme eines Angebots vor-behält (§
308 Nr.
1 Halbsatz
1 BGB). Zur Begründung hierfür verweist der [X.]

um bloße Wiederholungen zu vermeiden

auf seine Entscheidung vom 7.
Juni 2013 (V
ZR 10/12, MDR
2013, 958
f. Rn.
1326), die eine inhaltsgleiche Erklärung betrifft.
c) Der Vertragsschluss ist danach gescheitert, weil die Beklagte zu
1 we-gen der Unwirksamkeit der Fortsetzungsklausel das mit dem Ablauf der [X.] erloschene Angebot der Klägerin nicht mehr annehmen konnte. [X.] für eine Annahme der nach §
150 Abs.
1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung durch die Kläger sind nicht ersicht-lich. Eine Annahme durch Schweigen kommt bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht, die von dem anderen Teil zur Erfül-lung vorgenommenen Handlungen

insbesondere die Kaufpreiszahlung

sind grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung anzusehen ([X.], Urteil vom 11.
Juni 2010

V
ZR 85/09, NJW
2010, 2873, 2874
f. Rn.
1416).
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-
6
-

III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu
1 abgewiesen worden ist. Da die Sache insoweit zur Entscheidung reif ist, kann der [X.] selbst entscheiden. Das führt zur Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu
1 und ihrer Streithelferin zu
1 gegen das landge-richtliche Urteil.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2011 -
4 O 3884/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.12.2011 -
14 U 1259/11 -

11

Meta

V ZR 12/12

25.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2013, Az. V ZR 12/12 (REWIS RS 2013, 1624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1624

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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