Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. II ZA 7/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 578

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 7/11
vom
11. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2012 durch [X.]
Dr.
Bergmann, die Richterin [X.] sowie die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

beschlossen:

Der Antrag des Nebenintervenienten zu 1, ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Septem-ber 2011 einen Notanwalt gemäß §
78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs.
1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen ei-nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutba-ren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des [X.] insbesondere, dass die [X.] den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Oktober 2012 -
II
ZR 157/12, juris Rn.
1; Beschluss vom 18.
September 2011 -
III
ZR 89/11, juris Rn.
1; Beschluss vom
8.
Juli 2010 -
IX
ZB 45/09, [X.], 1662 Rn.
1 mwN). Darüber hinaus muss sich die [X.] für ein Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt 1
-
3
-
haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darle-gen und ggf. nachweisen (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 30.
Oktober 2012 -
II
ZR 157/12, juris Rn.
1; Beschluss vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
2 mwN).
Diesen Anforderungen ist der Nebenintervenient nicht gerecht geworden. Er hat sich nur an zwei beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte erfolglos gewandt, Dr. v.

P.

und Dr. B.

, und selbst eingeräumt, zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht
in der Lage zu sein. Soweit er aus [X.] beantragt hat, ist sein Antrag bereits durch Be-schluss des Senats vom 9.
Oktober 2012 beschieden.

Bergmann
[X.]
Drescher

[X.]
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2011 -
5 [X.] 18800/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.09.2011 -
7 [X.] -

2

Meta

II ZA 7/11

11.12.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. II ZA 7/11 (REWIS RS 2012, 578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 578

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