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PDF anzeigen[X.]/00vom19. Juli 2000in der Strafsachegegenwegenräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2000 be-schlossen:1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2000wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.Damit ist der Beschluß des [X.] vom21. März 2000, mit dem die Revision des Angeklagten als [X.] verworfen worden ist, gegenstandslos.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte [X.] als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).- 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] [X.] [X.]
Meta
19.07.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. 2 StR 256/00 (REWIS RS 2000, 1595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1595
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