Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2011, Az. 1 StR 90/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4274

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 90/11

vom
29. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juli 2011 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 14. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der [X.] hat seiner Entscheidung keine Tatsachen oder [X.] zu Grunde gelegt, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Dies macht er auch nicht geltend, sondern er meint, die [X.] ergebe, dass auf Antrag des [X.] zur Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend eine Revisi-onshauptverhandlung stattfinden müsse. Da der [X.] seinem (vergleichbar dem Vorbringen in der Anhörungsrüge begründe-ten) Antrag vom 21.
März 2011 auf Durchführung einer Revisi-onshauptverhandlung nicht gefolgt sei, habe er den Rechtsan-spruch des Verurteilten auf mündlichen Vortrag und damit seine [X.] verletzt. Der [X.] teilt diese Bewertung des [X.] nicht, sämtliche Voraussetzungen für eine Ent-scheidung über die Revision durch Beschluss lagen vor.
[X.]Wahl Graf

Jäger

[X.]

Meta

1 StR 90/11

29.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2011, Az. 1 StR 90/11 (REWIS RS 2011, 4274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4274

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