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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR
180/13
vom
16. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und [X.]
Czub und Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des [X.] in dem Beschluss des Senats vom 10.
April
2014 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Festset-zung. Wird auf die Auflassung eines Grundstücks geklagt, ist für die [X.] § 6 ZPO und damit der Verkehrswert des Grundstück maßgebend ([X.], Beschluss vom 12.
September
2000
[X.], NJW-RR 2001, 518). Hinsicht-lich des konkreten Betrages ist der Senat von der Angabe der [X.] und den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegan-gen.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2012 -
2 [X.] (180) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.06.2013
-
11 U 17/13 -
Meta
16.07.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2014, Az. V ZR 180/13 (REWIS RS 2014, 4015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4015
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