Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. 3 StR 91/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4663

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[X.] vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2007 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus drei Vorverurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.] hat zum [X.] Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Zur Bildung der Gesamtstrafe hat der [X.] folgendes ausgeführt: 2 - 3 - "Dagegen hält die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen sind nicht ausreichend, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Einbeziehung der Geldstrafen aus den Entscheidungen des [X.] vom 13.11.2006 und vom 05.06.2007 rechtsfehlerfrei ist. Vielmehr kommt in [X.], dass durch die Entscheidung des [X.] vom 03.11.2005 im Hinblick auf die vorliegend zur Aburteilung gekommene, im [X.] 2003 begangene Tat eine Zäsurwirkung eingetreten ist, mit der Folge, dass die Geldstrafen aus den Entscheidungen des [X.] vom 13.11.2006 und 05.06.2007 nicht mehr gesamtstrafenfähig waren. [X.] der Entscheidung des [X.] vom 05.06.2007 ergibt sich dies schon daraus, dass die ihm zugrunde liegende Tat am 07.09.2006 und damit nach Rechtskraft der Entscheidung des [X.] vom 03.11.2005 begangen wurde ([X.]). In Hinsicht auf die Geldstrafe aus der Entscheidung des [X.] vom 13.11.2006 ist zwar eine nach-trägliche Gesamtstrafe nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen, jedoch hätte es Feststellungen darüber bedurft, ob und wann nach der Entscheidung vom 03.11.2005 es zu einem Berufungsurteil gekommen ist, dem die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen zugrunde lag. Durch die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe kann der Angeklagte auch beschwert sein. - 4 - Gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO ist die nachträgliche gerichtliche Ent-scheidung über die Gesamtstrafe im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu tref-fen." Dem schließt sich der [X.] an. Das zur Entscheidung berufene Gericht wird sich auch mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auseinander setzen müssen. 3 [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, da sicher abzusehen ist, dass es nur einen geringen Teilerfolg haben kann. Der [X.] kann daher die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen. 4 [X.] Miebach von [X.][X.]

Meta

3 StR 91/08

03.04.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. 3 StR 91/08 (REWIS RS 2008, 4663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4663

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