Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2019, Az. 4 StR 82/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2756

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:101019B4STR82.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 82/19

vom
10. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober
2019
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
September 2018 im [X.] dahin abgeändert, dass Zinsen auf den dem [X.] zuerkannten Betrag seit dem 22.
Dezember 2015 zu zahlen sind.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.

Gründe:

gen versuchten Betruges in sieben Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von halbautomatischen Kurzwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.] sowie in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Ge-verurteilt, hiervon vier Monate für
vollstreckt erklärt und eine [X.]
-
3
-
scheidung getroffen. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger den Betrag von 17.306,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
Dezember 2015 zu zahlen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Der Ausspruch über die Zinsen in der [X.] ist zu [X.], da dem Adhäsionskläger in entsprechender Anwendung von §
187 Abs.
1 BGB [X.] erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des [X.] folgenden Tag zustehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Juni 2019

5
StR 51/19; vom 5.
Dezember 2018

4
StR 292/18; und vom 23.
Oktober 2018

2
StR 106/18). Rechtshängigkeit ist vorliegend mit Adhäsionsantrags-stellung am 21.
Dezember 2015 eingetreten, so dass [X.] ab dem 22.
Dezember 2015 zu zahlen sind. Der [X.] hat die Entscheidung daher in
entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] abgeändert.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
2
3
-
4
-
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es
nicht, den Ange-klagten gemäß §
473 Abs.
4 [X.] auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Quentin
Cierniak
Bender

Feilcke
Bartel
4

Meta

4 StR 82/19

10.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2019, Az. 4 StR 82/19 (REWIS RS 2019, 2756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2756

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