Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2016, Az. 2 B 116/15, 2 B 116/15 (2 C 24/15)

2. Senat | REWIS RS 2016, 5329

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Gegenstand

Revisionszulassung; durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst insbesondere bei einer Dienstleistung im Ausland


Gründe

1

Die Revision des [X.] ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim [X.] weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 [X.] 21.15 bis 2 [X.] 24.15, 2 [X.] 28.15 und 2 [X.] 3.16).

Meta

2 B 116/15, 2 B 116/15 (2 C 24/15)

20.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2015, Az: 1 A 418/14, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2016, Az. 2 B 116/15, 2 B 116/15 (2 C 24/15) (REWIS RS 2016, 5329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5329

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