Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2010, Az. 5 StR 516/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 675

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5 [X.] [X.] vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der [X.] und Nebenklägerin entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. Zu Unrecht, diesen aber nicht beschwerend, hat das [X.] nicht auch eines tateinheitlich (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Okto-ber 2008 [X.] 3 StR 408/08, [X.]St 53, 23, 24) verwirklichten Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gespro-chen. Die Nebenklägerin ist infolge der durch den Angeklagten ausgeführten Schläge auf dem rechten Ohr taub geworden; auf dem linken Ohr besteht ein Resthörvermögen von 5 %. Ohne Hörgerät nimmt sie —einen neben ihr star-tenden Lastkraftwagen vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Ge-hör eine neben sich zu Boden fallende [X.]; mit Hörgerät vermag sie notwendig sehr lautes Sprechen nur zu verstehen, wenn sie zugleich von den Lippen des Sprechenden ablesen kann, wobei das Risiko weiterer Ver-schlechterung des Leidens besteht ([X.]). Damit sind die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens - 3 - auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht; jedoch ist in Recht-sprechung und Schrifttum anerkannt, dass von dem genannten Merkmal nach dessen Wortsinn sowie dem Normzweck des § 226 StGB Fälle wie der hier gegebene umfasst werden, in denen eine für den Geschädigten im Er-gebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt ([X.], 119, 120; 72, 321; [X.]/[X.], § 226, Rn. 19, 21, 23; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. März 2007 [X.] 4 StR 522/06, [X.]St 51, 252, 256 f.). Dass es der Ne-benklägerin unter den bezeichneten schwierigen Bedingungen mithilfe eines Hörgeräts notdürftig gelingt, andere Personen zu verstehen, vermag keinen rechtlich relevanten Ausgleich für den faktischen Verlust des Hörvermögens zu schaffen. Denn hierdurch werden nur die Auswirkungen der Schädigung [X.] geringfügig [X.] gelindert (vgl. BayObLG, [X.], 264, 265; [X.]/[X.] § 226 Rn. 18). 2. Der Senat schließt aus, dass die trotz Tilgung der entsprechenden Eintra-gungen im Bundeszentralregister (vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 2006 [X.] 4 StR 36/06, [X.]R BZRG § 51 Verwertungsverbot 9; [X.], Beschluss vom 20. März 1990 [X.] 4 StR 87/90, NJW 1990, 2264; [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2000 [X.] 1 StR 398/00, NStZ-RR 2001, 237) von der [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Taten aus den [X.] 1994 und 1999 für die Annahme des Tötungsvorsatzes und des [X.] tragend gewesen sind. [X.] Bellay

Meta

5 StR 516/10

08.12.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2010, Az. 5 StR 516/10 (REWIS RS 2010, 675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 675

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