Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. XI ZA 5/18

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9160

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:150518BXI[X.]5.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI [X.] 5/18

vom

15. Mai 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 15. Mai 2018 durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Grüneberg und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 3. April 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtigkeitskla-ge gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Juni 1990 ([X.]) über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 1989 (3 U 1223/89) wird abgelehnt.

Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es fehlt -
wiederum
(vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 -
XI [X.] 4/16, juris Rn. 7 f.)
-
bereits
an dem für die [X.] der beabsichtigten Nichtigkeitsklage notwendigen (vgl. [X.], Urteile vom 28.
Oktober 1971

IX
ZR 79/67, [X.]Z 57, 211, 212
f., vom 22.
November 1994

X
ZR 51/92, NJW 1995, 332, 333 und vom 17.
September 1998

I
ZR 93/96, NJW 1999, 796 so-wie Beschluss vom 7.
Dezember 2006

IX
ZB 257/05, [X.], 229 Rn.
9; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
588 Rn.
2, §
589 Rn.
5; [X.]/
[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
589 Rn.
2; Musielak in Musielak/[X.], ZPO, 15.
Aufl., §
578 Rn.
15) schlüssigen Behaupten eines [X.].

1
-
3
-

Der Antragsteller, der dem Vorprozess auf Seiten des Beklagten [X.] war, kann
nicht geltend machen, es liege der [X.] des §
579 Abs.
1 Nr.
4 ZPO vor, weil die Kläger im Vorprozess nicht ordnungsgemäß ver-treten gewesen seien. Zur Geltendmachung dieses [X.]es ist nur die [X.] berechtigt, die in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht ordnungs-gemäß vertreten war, nicht aber ihr Gegner ([X.], Urteil vom 20.
September 1974

IV
ZR 55/73, [X.]Z 63, 78, 79 sowie Beschlüsse vom 11.
Mai 1988

IVb
ZB 191/87, juris Rn.
6,
vom 17.
Dezember 2015

IX
[X.] 37/15, juris Rn.
3
und vom 22.
Dezember 2016 -
IX
ZR 259/15, [X.], 925 Rn.
6) und damit auch nicht der Nebenintervenient dieses Gegners. Denn das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient nur dem Schutz der zu vertretenden [X.]. Der in
dem Rechtsstreit unterlegene Gegner und ebenso sein [X.] sind nicht dadurch beschwert, dass die andere [X.] nicht ordnungsge-mäß vertreten war (vgl. [X.],
Urteil vom 20.
September 1974, aaO und [X.] vom 11.
Mai 1988, aaO; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016
-
XI [X.] 4/16, juris Rn. 8).
Ellenberger
Grüneberg
Matthias

Derstadt
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.1989 -
84 O 11/88 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.07.1989 -
3 U 1223/89 -

2

Meta

XI ZA 5/18

15.05.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. XI ZA 5/18 (REWIS RS 2018, 9160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9160

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZA 4/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 589/17 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 14/23 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 13/19 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Prozesskostenhilfeablehnung: Unzulässigkeit der Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers; Mitwirkung der abgelehnten …


VI ZB 32/18 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Beseitigung des der Rechtsverfolgung entgegenstehenden Hindernisses der Mittellosigkeit; Auslegung eines …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.