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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:150518BXI[X.]5.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI [X.] 5/18
vom
15. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 15. Mai 2018 durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Grüneberg und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 3. April 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtigkeitskla-ge gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Juni 1990 ([X.]) über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 1989 (3 U 1223/89) wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es fehlt -
wiederum
(vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 -
XI [X.] 4/16, juris Rn. 7 f.)
-
bereits
an dem für die [X.] der beabsichtigten Nichtigkeitsklage notwendigen (vgl. [X.], Urteile vom 28.
Oktober 1971
IX
ZR 79/67, [X.]Z 57, 211, 212
f., vom 22.
November 1994
X
ZR 51/92, NJW 1995, 332, 333 und vom 17.
September 1998
I
ZR 93/96, NJW 1999, 796 so-wie Beschluss vom 7.
Dezember 2006
IX
ZB 257/05, [X.], 229 Rn.
9; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
588 Rn.
2, §
589 Rn.
5; [X.]/
[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
589 Rn.
2; Musielak in Musielak/[X.], ZPO, 15.
Aufl., §
578 Rn.
15) schlüssigen Behaupten eines [X.].
1
-
3
-
Der Antragsteller, der dem Vorprozess auf Seiten des Beklagten [X.] war, kann
nicht geltend machen, es liege der [X.] des §
579 Abs.
1 Nr.
4 ZPO vor, weil die Kläger im Vorprozess nicht ordnungsgemäß ver-treten gewesen seien. Zur Geltendmachung dieses [X.]es ist nur die [X.] berechtigt, die in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht ordnungs-gemäß vertreten war, nicht aber ihr Gegner ([X.], Urteil vom 20.
September 1974
IV
ZR 55/73, [X.]Z 63, 78, 79 sowie Beschlüsse vom 11.
Mai 1988
IVb
ZB 191/87, juris Rn.
6,
vom 17.
Dezember 2015
IX
[X.] 37/15, juris Rn.
3
und vom 22.
Dezember 2016 -
IX
ZR 259/15, [X.], 925 Rn.
6) und damit auch nicht der Nebenintervenient dieses Gegners. Denn das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient nur dem Schutz der zu vertretenden [X.]. Der in
dem Rechtsstreit unterlegene Gegner und ebenso sein [X.] sind nicht dadurch beschwert, dass die andere [X.] nicht ordnungsge-mäß vertreten war (vgl. [X.],
Urteil vom 20.
September 1974, aaO und [X.] vom 11.
Mai 1988, aaO; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016
-
XI [X.] 4/16, juris Rn. 8).
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.1989 -
84 O 11/88 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.07.1989 -
3 U 1223/89 -
2
Meta
15.05.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. XI ZA 5/18 (REWIS RS 2018, 9160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9160
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