Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. 4 StR 150/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8795

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[X.]:[X.]:BGH:2016:050716B4STR150.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 150/16

vom
5. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

-
2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2016 gemäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a Satz
1 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10.
November 2015 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in [X.] mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaub-ten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und neun
Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§
69, 69a Abs.
1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2.
Der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.
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3
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Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 4.
April 2016 zutreffend ausgeführt hat, begegnet die strafschärfende Berücksichtigung der Folgen des Unfalls für die Familie der Getöteten bei der Bemessung der [X.] vom Unfallort und der Gesamtstrafe durch-greifenden rechtlichen Bedenken, weil diese Wertung in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze findet.
Der Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge je-denfalls angemessen ist (§
354 Abs.
1a Satz
1 StPO).
Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen für eine Entscheidung des [X.] nach der vorgenannten Vor-schrift (vgl. dazu [X.],
[X.], 598) liegen vor. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhal-tung der Strafen gemäß §
354 Abs.
1a StPO. Dem [X.] steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfü-gung. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidigerin [X.] sich keine Anhaltspunkte für
erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand-lung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwick-lungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter naheliegend feststellen und zugunsten des Angeklagten berücksichtigen würde. Auf den Umstand, dass es an Feststellungen zu etwaigen Folgen für die Hinterbliebenen fehlt, kommt es für die Entscheidung des [X.]s nicht an.
Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-stellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen [X.] der Verfahrensbeteiligten hält der [X.] sowohl die Einzelstrafe für 4
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das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß §
142 Abs.
1 Nr.
2 StGB als auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und neun
Monaten für ange-messen.
3.
Der Maßnahmenausspruch ist rechtsfehlerfrei.
[X.]Franke

Mutzbauer Bender
8

Meta

4 StR 150/16

05.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. 4 StR 150/16 (REWIS RS 2016, 8795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8795

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