Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.02.2020, Az. 7 BN 1/19, 7 BN 1/19 (7 CN 1/20)

7. Senat | REWIS RS 2020, 3769

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Gegenstand

Revisionszulassung; Satzung über die Abfallwirtschaft und Betrieb einer Deponie


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 287 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage, ob beim Erlass einer kommunalen Abfallsatzung nach § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 KrWG auch die rechtlichen Interessen eines privaten Abfallentsorgers zu berücksichtigen sind, beitragen.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 BN 1/19, 7 BN 1/19 (7 CN 1/20)

13.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 30. Oktober 2018, Az: 1 K 562/16, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 17 Abs 1 KrWG, § 20 Abs 2 KrWG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.02.2020, Az. 7 BN 1/19, 7 BN 1/19 (7 CN 1/20) (REWIS RS 2020, 3769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3769

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