Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 1 StR 86/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 215

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 86/05 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]als Vorsitzender und die [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] - in der Verhandlung - [X.] - bei der Verkündung - als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2004 bezüglich des Angeklagten G. 1. im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall [X.] der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung sowie im Fall [X.] 5. der tateinheitlich begangenen Freiheitsbe-raubung, Nötigung und gefährlichen Körperverletzung schuldig ist; 2. im [X.] aufgehoben, der entfällt; 3. im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen zu den Taten [X.] sowie [X.] 5. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufge-hoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmit-tels - an eine andere Jugendkammer des [X.]. 5. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in zwei Fäl-len, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge insoweit gegen das Urteil, als er in den Fällen [X.] und 5. auch wegen Geiselnahme verurteilt wurde. 1 [X.] Durch Urteil vom 20. September 2005 hat der Senat den Schuldspruch - wie auch in der nunmehr ergangenen Entscheidung - abgeändert, von einer Aufhebung des Strafausspruchs gemäß § 354 Abs. 1a StPO jedoch abgese-hen, weil der Senat sowohl die angegriffenen Einzelstrafen wie auch die aus diesen und weiteren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe als angemessen an-gesehen hat. 2 Das [X.] - 1. Kammer des Zweiten Senats - hat durch [X.]uss vom 10. Oktober 2007 - 2 BvR 1977/05 - auf die Verfas-sungsbeschwerde des Angeklagten das vorgenannte Urteil des Senats wegen Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgehoben und die Sache, soweit dadurch über die Revision des Angeklagten entschieden wurde, an den [X.] zurückverwiesen, weil eine Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO hinsichtlich des Strafausspruchs ausscheidet, wenn das Revisi-onsgericht nicht nur über Fehler bei der Zumessung der Rechtsfolgen zu befin-den hat, sondern auch den Schuldspruch des tatrichterlichen Urteils korrigieren muss. 3 - 5 - Durch den [X.]uss des [X.]s vom 10. Oktober 2007 ist das Verfahren in denjenigen Stand zurückversetzt worden, den es vor dem Urteil vom 20. September 2005 hatte, weshalb der Senat die Sache [X.] neu zu entscheiden hat. 4 Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-spruchs sowie zu einer Aufhebung zweier Einzelstrafen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Zudem entfällt der [X.], welcher nach der Entscheidung des [X.] vom 27. April 2005 ([X.]St 50, 93, 99) nicht mehr den hierdurch festgelegten Voraussetzungen genügte. 5 [X.] Das [X.] hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zu-grunde gelegt: 6 1. Im April verkaufte der Angeklagte dem Zeugen [X.]einmal drei Gramm Haschisch zum Preis von 20 Euro (Tat [X.] 1.) und [X.] an [X.]und Y. zuvor von ihm selbst für 50 Euro erworbene 15 Gramm Haschisch zu einem Preis von 65 Euro (Tat [X.] 2.). Zugleich bot er diesen vier Kokainplomben zum Kauf an. Für die erste Tat hat die [X.] eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu fünf Euro, für die Tat [X.] 2. eine Frei-heitsstrafe von sechs Monaten verhängt. 7 2. In der Folge wurde der Angeklagte von einer unbekannt gebliebenen Person bedrängt, ihr Drogen zu verkaufen. Weil er davon ausging, dass diese ihr Wissen von [X.]vermittelt erhalten habe, wollte er [X.] einen Denkzettel 8 - 6 - verpassen. Er verbrachte darauf mit seinem Pkw den Zeugen [X.] an einen einsam gelegenen Ort, bedrohte ihn und zwang ihn dazu, bis auf Schuhe und Boxershorts alle Kleidungsstücke auszuziehen; sodann fuhr er weg, so dass [X.]unbekleidet zum nächsten Ort laufen musste, wo er erst bei Dunkelheit ankam. Hierfür hat das [X.] eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausge-sprochen (Tat [X.] 3.). 3. (Fall [X.]): Der Angeklagte hatte erfahren, dass der Zeuge [X.] anderen Personen von der vorgenannten Tat [X.] 3. erzählt hatte. Da der Ge-schädigte nach seiner Meinung offenbar seine damit verbundene "erste War-nung" nicht verstanden hatte, beschloss er, ihn nochmals in ein entlegenes Waldstück zu verbringen und [X.] seine Drohungen nachhaltig zu ver-stärken. Zu diesem Zweck sprach er den Zeugen [X.] an und bat ihn freundlich und unter Verdeckung seiner wahren Absichten, in sein Fahrzeug einzusteigen, um mit ihm nochmals über den vergangenen Vorfall zu reden. [X.] ließ sich täuschen, stieg in das Fahrzeug ein, worauf der Angeklagte sofort losfuhr, sodass [X.] das fahrende Fahrzeug nicht mehr verlassen konnte. Der Angeklagte fuhr sodann in ein abgelegenes Waldgebiet, welches nur über Forstwege erreicht werden kann. Dort angekommen ließ er [X.] aussteigen und zog eine Schreckschusspistole, welche auf den Zeugen [X.] den Eindruck einer scharfen Waffe machte. Er wies sein Opfer darauf hin, dass er "keinen Spaß mache" und [X.] offenbar immer noch nicht gelernt ha-be, "das Maul zu halten". Um ihn künftig zum Schweigen zu bringen und [X.], richtete der Angeklagte in der Folge mehrfach die Waffe gegen [X.] und drohte, ihn zu erschießen. Um seine Drohungen durchzusetzen und damit [X.] ihn in Zukunft weder bei der Polizei noch bei anderen Personen "verpfeifen" werde, schoss der Angeklagte neben [X.]in den Boden, sodass das durch die Druckwelle aufgewirbelte [X.] den Eindruck einer scharfen Waf-fe verstärkte und [X.] nunmehr ernsthaft davon ausging, dass der [X.] - 7 - te ihn töten wolle, um ihn zum Schweigen zu bringen. In der Folge schoss der Angeklagte auch an der weisungsgemäß ausgestreckten Hand und am Ober-schenkel von [X.]nur knapp vorbei. Er forderte schließlich den am ganzen Leib zitternden Zeugen [X.]auf, ihm seine Jacke auszuhändigen - dem kam [X.]nach - und außerdem in Zukunft den Mund zu halten, da er sonst ernst machen und ihn töten werde. Danach ließ er [X.] allein im Waldstück, vier Kilometer von der nächsten Verkehrsstraße entfernt, zurück. 4. (Fall [X.] 5.): Einige Wochen später erhielt der Angeklagte eine polizeili-che Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung, weshalb er davon ausging, dass [X.]nunmehr Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht habe. Daraufhin beschlossen der Angeklagte und der ehemals Mitangeklagte [X.] , [X.] gemeinsam abzustrafen. Sie waren sich dabei einig, dass einfache Drohungen nicht mehr ausreichen würden und man [X.] notfalls dauerhaft verletzen müsse, damit dieser endlich lerne, dass man andere Menschen nicht verrät. Sie verabredeten, ihn beim nächsten Aufeinandertreffen freundlich an-zusprechen und ihn zum Einsteigen in den Pkw zu bewegen; danach wollte man ihn in ein einsames Waldstück verbringen, ihn dort gemeinsam [X.] und zuletzt das Wort "Verräter" mit einem Messer quer über die Brust einschneiden. Gleichzeitig sollte er aufgefordert werden, seine bei der Polizei gemachten Angaben zurückzuziehen und zukünftig den Mund zu halten. Diesem Plan entsprechend überredeten sie [X.] , als sie ihn dann wenige Tage später trafen, in den Pkw des Angeklagten einzusteigen, angeblich um mit ihm zu reden. Da sie zu zweit und zudem ihm körperlich überlegen waren, kam dieser ihrem freundlich geäußerten Verlangen nach. Als sie zu seiner Überraschung dann losfuhren, wollte er zwar aussteigen, was ihm aber nicht mehr möglich war. Im Wald angekommen, musste [X.] seine Oberbeklei-dung ausziehen. Danach schrieen [X.] und der Angeklagte ihn mehrfach an, dass er seinen Verrat eingestehen sollte, worauf [X.]jedoch nur antwortete, 10 - 8 - dass er niemanden verraten habe. Daraufhin schlug der Angeklagte mit den Fäusten auf [X.] ein, wobei [X.] ihn anfeuerte. Gleichzeitig heizte [X.] die Atmosphäre dadurch weiter auf, dass er sagte, [X.] sei ein Verräter und müsse bestraft werden. Der Angeklagte versetzte [X.] zunächst einen Faustschlag ins Gesicht und, nachdem er zu Boden gegangen war, mehrere Tritte in den Bauch, die [X.] und gegen den Kopf. Nach einem weiteren Schlag des Angeklagten ergriff [X.] den [X.] an beiden Armen und hielt ihn fest. Daraufhin schnitt der Angeklagte mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm den Buchstaben "V" mit einer Schenkellänge von etwa 10 cm etwa 5 mm tief in die Brust des Opfers. Als sich zu diesem Zeitpunkt un-erwartet ein von einem Forstarbeiter gesteuerter Radlader näherte und die [X.] fürchteten, entdeckt zu werden, forderten sie [X.] nochmals auf, in Zukunft seinen Mund zu halten. Sie nahmen ihn daraufhin im Pkw eine Stre-cke mit und ließen ihn an einem Ortsrand frei, wobei sie nochmals von ihm ver-langten, er solle seine Angaben bei der Polizei zurückziehen. Der Zeuge [X.] wurde in der Folge aufgrund der Schwere der Verletzungen ins [X.] gebracht, wobei die ihm zugefügte Schnittwunde mit über 30 Stichen genäht werden musste und auch einige Monate später noch eine deutlich [X.] ca. 10 cm große V-förmige Narbe mit ca. 1 cm hohen dunkelrot ge-färbten Narbenwulsten zu sehen war. Ob die Narbe operativ entfernt werden kann, steht noch nicht fest. Das [X.] hat in beiden Tatkomplexen das jeweilige Verbringen in den Wald mit den dortigen Handlungen als Geiselnahme, im zweiten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet. 11 Der Angeklagte verfolgt mit seiner Revision den Wegfall der Verurteilung wegen zweier Fälle der Geiselnahme und ist der Auffassung, es handele sich im Fall [X.] nur um einen Fall der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit [X.] - 9 - ter Nötigung sowie im Fall [X.] 5. um einen Fall der Freiheitsberaubung in Tatein-heit mit versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung. I[X.] Die vom [X.] zu den Fällen [X.] und 5. getroffenen Feststellun-gen reichen nicht hin, jeweils darauf eine Verurteilung wegen eines Verbre-chens der Geiselnahme nach § 239b StGB zu stützen. 13 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es erforderlich, dass zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart besteht, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will (vgl. [X.]St 40, 350, 355, 359) und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangs-lage vorgenommen werden soll ([X.]R StGB § 239b Entführen 4). Denn der Zweck dieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindeststrafe der einschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade darin, das [X.] oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann ([X.], [X.]. vom 14. Mai 1996 - 4 [X.]). [X.] liegt eine vollendete Nötigung bereits dann vor, wenn der Täter mehre-re Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, aber nur eine davon realisiert wird ([X.] bei [X.] 1972, 386 f.), wobei auch das Erreichen eines Teiler-folges des [X.], der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorberei-tend wirkt, für eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ausreichend sein kann. Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nöti-gungserfolg im Sinne des § 239b StGB darstellen ([X.], [X.]. vom 2. Okto-ber 1996 - 3 [X.]). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine 14 - 10 - nach der Vorstellung des [X.] eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewoll-ten Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten [X.] erstrebten Nötigung ([X.]R StGB § 239b [X.]). 2. Im Fall [X.] wollte der Angeklagte den Zeugen [X.]einschüchtern und ihn dadurch künftig zum Schweigen bringen, insbesondere sollte er ihn we-der bei der Polizei noch bei anderen Personen "verpfeifen". Damit waren seine Ziele auf ein Unterlassen in der Zukunft gerichtet, auf einen Zeitraum, zu dem der Zeuge aus der Gewalt des Angeklagten entlassen war. Aus den Feststel-lungen des [X.]s ergibt sich nicht, dass der Angeklagte davon [X.] ist, dass er bereits während der [X.], insbesondere durch seinen Waffeneinsatz, erreichen wollte und konnte, dass der Zeuge [X.] sich zu diesem Zeitpunkt endgültig zu einem Schweigen verpflichtet und noch vor seiner Zurücklassung im Wald eine derartige Erklärung abgege-ben hat. Damit erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der (schon im Hinblick auf die erzwungene Herausgabe der Jacke vollendeten) Nötigung. 15 3. Auch im Fall [X.] 5. ergibt sich aus den Feststellungen der [X.] nicht, dass der Zeuge [X.] auf die Drohungen und Aufforderungen des [X.] und des Mitangeklagten [X.] , "seinen Mund zu halten" und seine angeblichen Angaben bei der Polizei zurück zu ziehen, eine entsprechende zu-sagende oder sonst zustimmende Erklärung noch während der andauernden Bemächtigungslage abgegeben hat; daher fehlt es am erforderlichen funktiona-len Zusammenhang zwischen dem [X.] einerseits und der [X.] Nötigung durch qualifizierte Drohung andererseits (vgl. hierzu [X.]R StGB § 239b [X.]). 16 - 11 - Darauf, dass das [X.] nicht feststellen konnte, dass die dem Zeugen [X.] zugefügte schwere Entstellung infolge der V-förmigen roten und wulstigen Narbe eine dauerhafte Entstellung (§ 239b Abs. 1 i.V.m. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sei, kommt es daher nicht an. 17 Das Verhalten des Angeklagten stellt danach keine Geiselnahme dar, sondern erfüllt die Tatbestände der tateinheitlich und gemeinschaftlich began-genen Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährlichen Körperverletzung. 18 4. Da weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 239b StGB nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch bezüglich der Fälle [X.] und [X.] 5. in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst. 19 IV. Die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der beiden Taten führt zur Aufhebung der diesbezüglichen Einzelstrafen sowie der daraus und den weite-ren Taten gebildeten Gesamtstrafe. 20 Die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen [X.] bestehen bleiben, da sie von der Änderung des Schuldspruchs nicht be-rührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende weitere Feststellungen hierzu kann der neue Tatrichter treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 21 V. Zugunsten des Angeklagten war der [X.] aufzuheben; denn nach der Entscheidung des [X.] vom 27. April 22 - 12 - 2005 ([X.]St 50, 93, 99) setzt die strafgerichtliche Entziehung der [X.] wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass die [X.] tragfähige Rück-schlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des [X.] seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Den Feststel-lungen des [X.]s ist derartiges nicht zu entnehmen; insbesondere gab es offensichtlich nicht die Gefahr, dass der Zeuge [X.] sich seiner Frei-heitsberaubung während der Fahrt in dem Pkw des Angeklagten körperlich wi-dersetzt, wodurch bei einem möglichen Gerangel dann zumindest eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs hätte entstehen können. Im Übrigen haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 23 [X.] Wahl Kolz [X.] [X.]

Meta

1 StR 86/05

18.12.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 1 StR 86/05 (REWIS RS 2007, 215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 215

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