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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 13/15
vom
23.
Juni
2015
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 23. Juni
2015
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2015
wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die [X.] zur Verfügung.
Weder sieht das Gesetz im [X.] die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs. 2 Satz 2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zur Rege-lung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 1
2
3
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3
-
16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außeror-dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2014 -
9 O 3977/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.03.2015 -
14 W 2110/14 -
Meta
23.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2015, Az. IX ZA 13/15 (REWIS RS 2015, 9345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9345
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