Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 27/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1159

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[X.]/02vom16. Oktober 2002in dem [X.]:[X.]: ja zu [X.], 1§ 17 a Abs. 4 Satz 4 [X.]a)Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 [X.] zum [X.] führende Beschwerdeist als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 575 ff. ZPO zu [X.])Das Meistbegünstigungsprinzip kommt immer dann zur Anwendung, wenn für [X.] eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend,besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtendenEntscheidung beruht.c)Zur Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers.[X.], Beschluß vom 16. Oktober 2002 - V[X.]I ZB 27/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der V[X.]I. Zivilsenat des [X.]s hat am 16. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, Dr. Leimert,[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Beschwerde der [X.] gegen den Beschluß des6. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.[X.]: 4.280,68 Gründe:[X.] Parteien schlossen am 6. März 1998 einen schriftlichen Franchise-vertrag. Dieser lautet auszugsweise wie [X.] 1.Grund und [X.] "[X.]" hat ein Ladensystem entwi-ckelt, das sogenannte "[X.] "-System, und betreibt selbstoder durch Dritte Geschäfte unter Verwendung dieses Laden-systems in der [X.] 3 -2.Das "[X.] "-System ist ein umfassendes Ladensystemzur Abgabe einer bestimmten Auswahl von einheitlichen Quali-tätsprodukten an den Endverbraucher, wobei auf schnelle undhöfliche Bedienungen in einem sauberen, zweckdienlichen La-dengeschäft besonderer Wert gelegt wird....§ 2.Gegenstand des [X.] gewährt dem Franchise-Nehmer [X.],a)einen Laden nach dem "[X.] "-System einzurichten undzu führen und zwar in [X.] ......§ 4.Pflichten des [X.] ist verpflichtet, das ihm nach § 2 Abs. [X.] zustehende Recht nur im eigenen Namen [X.] eigene Rechnung auszuüben und anzuwenden. Der [X.] hat die vorstehend genannten Rechte mit dererforderlichen Sorgfalt selbst und unter persönlichem Einsatz invollem Umfang auszuüben.2.Der Franchise-Nehmer erkennt an, daß das gesamte "[X.] "-System vollinhaltlich für den Betrieb des [X.] erforderlich und unabdingbar ist. Dies gilt ins-besondere für die jeweiligen von dem [X.] festge-legten Artikel und Rezepte, die Einheitlichkeit des Sortiments,das Verfahren bei der Befüllung der Behälter, die Anweisung, inwelchem Behälter welches Produkt hineingefüllt wird, sowie [X.] der Einrichtung und Ausstattung des Ladens unddie Richtlinien im Hinblick auf die Bedienung der Kunden.- 4 -Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, das "[X.]"-System anzuwenden und die entsprechenden Grundsätze [X.] zu beachten.Hierbei gilt folgendes:a)[X.] muß immer in sauberer und zweckmäßiger Weiseentsprechend den vorgeschriebenen Qualitäts-, Bedienungs-und Reinlichkeitsbestimmungen und Richtlinien, in Überein-stimmung mit den von dem [X.] aufgestellten Ge-schäftsrichtlinien, Praktiken und Verfahren geführt werden.Im Laden müssen und dürfen nur die vom [X.] be-stimmten Produkte und Artikel vertrieben werden. Die [X.], die Ladeneinrichtung und, soweit vorhanden, der [X.] und der Außenbereich (Umgriff) sind in gutem,sauberem, zweckmäßigem, gut beleuchtetem Zustand entspre-chend den von dem [X.] festgelegten Maßstäbenund Richtlinien zu halten.b)Auf eigene Rechnung hat der Franchise-Nehmer Ladenein-richtung, Regale, Fässer und Behälter und sonstige Ausstat-tung, entsprechend den Richtlinien des [X.]s fest-gelegten oder gebilligten Layouts, zu erwerben und auf Anfor-derung des [X.]s den Einbau unverzüglich vorzu-nehmen. Soweit der [X.] über vorgezeichnete [X.] abgeschlossen hat, verpflichtet sich [X.], in diese unter Entlassung des [X.]s einzutreten.c)Ebenfalls auf eigene Rechnung hat der Franchise-Nehmer [X.] des Ladens und die Einrichtung in Übereinstim-mung mit den vorgegebenen Bauzeichnungen und [X.] und Layoutplänen des "[X.] "-Systems zu erhal-ten und etwaige Änderungen dieser Bestimmungen und Plänedurch den [X.] durchzuführen, soweit sie [X.] der Wirtschaftlichkeit entsprechen und dem Erhaltder Corporate Identity dienen.d)Der Franchise-Nehmer darf nicht ohne vorherige [X.] durch den [X.] die Baulichkeiten [X.], die Einrichtung und, soweit ein Parkplatz und/oder [X.] 5 -ßenbereich (Umgriff) vorhanden, dessen Ausgestaltung verän-dern....g)Der Franchise-Nehmer hat den Laden unter Einhaltung der ge-setzlichen Ladenöffnungszeiten so lange wie möglich geöffnetzu halten. Dabei kann sich der Franchise-Nehmer an den [X.] Gepflogenheiten orientieren.h)Der Franchise-Nehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß seineArbeitnehmer während der [X.] im Laden ordentlich [X.] sind, weder rauchen noch Alkohol konsumieren, gepflegtund sauber aussehen und daß die Kunden vom Personal sach-kundig und höflich bedient werden....j)Der Franchise-Nehmer ist gegenüber dem [X.]verpflichtet, [X.] alle berechtigten Forderungen im Hinblickauf den Kauf von Zubehör, Anlagen der Außenwerbung, Ein-richtungsgegenständen, Verpackungsmittel sowie sonstigenProdukten entsprechend den jeweiligen [X.] zu befriedigen....3.Der [X.] ist berechtigt, den Laden des [X.] zu angemessenen Zeiten zu überprüfen, um [X.], daß der Betrieb des Ladens durch den Franchise-Nehmer den Grundsätzen, Maßstäben und Richtlinien des"[X.]"-Systems entspricht.4.a)Spätestens am 10. Werktag eines jeden Monats hat der [X.] dem [X.] einen Bericht über [X.] des [X.], unter Verwendung der vom[X.] überlassenen Formulare, für den unmittelbarvorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln.b)Spätestens am 15. eines jeden Kalendermonats hat der [X.] dem [X.] einen Bericht über [X.], und zwar im Hinblick auf die betrieblichen [X.] statistischen Angaben des Ladens, insbesondere über- 6 -Vorkommnisse und andere mitteilungswerten Umstände desvorangegangenen Kalendermonats zu übermitteln, und zwar ineinem vom [X.] zur Verfügung gestellten [X.])Weiterhin hat der Franchise-Nehmer dem [X.] [X.] jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen, vorläufige undrechtskräftige Umsatzsteuerbescheide unverzüglich in Kopie [X.])Der Franchise-Nehmer hat vollständige und umfassende Auf-zeichnungen hinsichtlich der erzielten [X.] und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren. [X.] hat der Franchise-Nehmer dem [X.] auf [X.] in der von dem [X.] nach billigem Ermes-sen geforderten Art und Weise alle sonstigen Auskünfte überden Betrieb, die Betriebsführung und die finanzielle und wirt-schaftliche Lage des Betriebes zu übermitteln.Hierfür wird die Form einer Buchführung (Journal, Konten) [X.]7.Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, die vorherige [X.] schriftliche Zustimmung des [X.]s einzuholen,wenn er die Geschäftseinrichtung nicht von einem ihm vom[X.] benannten Lieferanten beziehen will....In der jeweils gültigen Preisliste (Ordersatz oder [X.])erhält der Franchise-Nehmer das Sortiment, das ihm zur Verfü-gung steht und worüber er sein eigenes Sortiment gestaltenkann.Ein Teil dieser Waren gehört zum Kern- bzw. Stammsortiment.Diese Artikel werden vom [X.] gesondert gekenn-zeichnet. Dieses Kern- bzw. Stammsortiment gehört zur grund-legenden Idee des "[X.] "-Franchise-Systems und wirdlaufend durch Werbung forciert werden. Aus diesem Grundeheraus müssen diese Artikel von jedem Franchise-Nehmer inihren Ladengeschäften geführt werden. Der sonstige Artikel-stamm steht den [X.] frei zur [X.] 7 -8.Der Franchise-Nehmer ist in der Gestaltung der [X.] frei. Der Franchise-Nehmer erhält jedoch vom [X.] [X.]. Außerdem sind die vom [X.] vorgeschlagenen [X.] so zu gestalten, daßfür den Franchise-Nehmer ein wirtschaftliches Betreiben [X.] möglich [X.] 5.Werbung und [X.] [X.] hat Werbeprogramme für das "[X.] "-System für regionale und überregionale Werbung [X.] entwickelt oder wird sie entwickeln [X.] ist verpflichtet, nur das von dem Fran-chise-Geber zur Verfügung gestellte oder vorher [X.] und Absatzförderungsmaterial sowie Werbeprogrammefür seine Werbung zu verwenden. Diese Werbemittel werdenzum großen Teil kostenlos zur Verfügung gestellt oder zum [X.] Selbstkostenpreis weitergegeben.3.a)Der Franchise-Nehmer führt auf eigene Kosten Werbemaß-nahmen durch und betreibt für seinen Laden auf eigene [X.]. Der [X.] übernimmt und [X.] keine Kosten. Die Aufwendungen des [X.] für Werbung und Absatzförderung sollten nicht [X.] 2 % (zwei vom Hundert) der Bruttoeinkünfte des [X.] im Sinne des § 6 dieses Vertrages betragen. [X.] hat zur Überprüfung dieser [X.] gleichen Pflichten und der [X.] die gleichenRechte, wie sie in § 4 dieses Vertrages geregelt sind....- 8 -§ 8.Wettbewerbsverbote1.Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, während der [X.] weder unmittelbar noch mittelbar,selbst oder durch Dritte, über das in § 2 genannte [X.] andere Läden mit Wein und Spirituosen zu betreiben, essei denn, daß der [X.] ausdrücklich zustimmt. [X.] verpflichtet sich, sich während der [X.] weder unmittelbar noch mittelbar an einem Un-ternehmen, das "[X.]" betreibt, zu beteiligen, ein solchesUnternehmen mittelbar oder unmittelbar zu gründen oder zuführen, oder ein derartiges Unternehmen in irgendeiner [X.] begünstigen oder dafür tätig zu werden. Als Beteiligung [X.] auch Zusammenschlüsse in Interessen- und [X.] sowie Treuhandverhältnisse und [X.] vorstehende Wettbewerbsverbot besteht auch nach [X.], und zwar auf eine Dauer vonzwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages und innerhalbeines Umkreises von 30 Kilometern von dem Franchise-Nehmer nach dem "[X.]" betriebenen Geschäft."Die Beklagte kündigte den [X.] mit anwaltlichem Schreibenvom 8. Dezember 2000 außerordentlich zum 11. Dezember 2000. Anschlie-ßend bestellte sie am 9. Dezember 2000 bei der Klägerin Waren für [X.] DM, die ihr am 11. Dezember 2000 geliefert wurden.Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2000 widersprach [X.] der Kündigung und kündigte ihrerseits das Vertragsverhältnis fristlos.Mit der beim [X.] erhobenen Klage begehrt sie von der [X.] [X.] der im Dezember gelieferten Waren. Hiergegen hat die Beklagte mitangeblichen Gegenforderungen im Zusammenhang mit dem [X.] 9 -in Höhe von 19.913,22 DM und 3.000 DM die Aufrechnung erklärt. [X.] sie wegen dieser angeblichen Gegenforderungen Widerklage erhoben.Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichenGerichten gerügt und die Ansicht vertreten, bei dem [X.] sich faktisch um ein Arbeitsverhältnis; zumindest sei sie aber arbeitnehmer-ähnliche Person. Tatsächlich habe ihre Stellung derjenigen einer angestelltenVerkäuferin entsprochen. Ihr sei weder im Bereich der Investitionen, der [X.], der Warenwirtschaft oder des betriebswirtschaftlichen Controllingseine eigenständige Entscheidungsfreiheit verblieben.Das [X.] hat gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 [X.] den [X.] den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit andas Arbeitsgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hatdas [X.] die Entscheidung des [X.]s abgeändert, [X.] zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt und die "weiteresofortige Beschwerde" zugelassen. Gegen diese ihr am 27. März 2002 zuge-stellte Entscheidung richtet sich die von der [X.] am 10. April 2002 ein-gelegte "weitere sofortige Beschwerde", die die Beklagte am 27. Mai 2002 [X.] hat.[X.].1. Die von der [X.] eingelegte Beschwerde ist zulässig.a) Allerdings hat die Beklagte die Beschwerde nicht innerhalb der für ei-ne Rechtsbeschwerde einzuhaltenden Monatsfrist des § 575 Abs. 2 ZPO [X.], so daß sie nach der Vorschrift des § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zuverwerfen [X.] 10 -Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 [X.] zum [X.] [X.] ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 575 ff. ZPO zu [X.]. Für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des [X.] ([X.]) vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) am [X.] wurde angenommen, daß die Beschwerde des § 17 a Abs. 4 Satz 4 [X.]einen eigenständigen, von der Beschwerde der Zivilprozeßordnung unabhängi-gen Rechtsbehelf dargestellt hat (vgl. [X.], Beschluß vom 30. September 1999- [X.], NJW 1999, 3785; [X.], [X.], 3. Aufl., § 17 Rdnr. 26; [X.] in[X.]/[X.], [X.], § 567 Rdnr. 19). Ob diesheute noch zutrifft, ist streitig (dafür: [X.] in [X.]/[X.] aaO; [X.]/Wittschier, ZPO, 3. Aufl., § 17 a [X.] Rdnr. 16 f.; [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 17 a [X.] Rdnr. 16; a.A. [X.] in [X.], ZPO, 24. Aufl.,§ 17 a [X.] Rdnr. 20).Für die Auffassung, wonach § 17 a Abs. 4 [X.] eine selbständige [X.] enthält, könnte der Umstand sprechen, daß die Zulassungsvorausset-zungen für diese Beschwerde weiterhin § 17 a Abs. 4 [X.] selbst zu entneh-men sind und mit den Zulassungserfordernissen für eine Rechtsbeschwerdenicht völlig übereinstimmen. Die spezielle Regelung des § 17 Abs. 4 [X.] be-trifft aber nur die einheitlich gefaßten gesetzlichen Voraussetzungen, die erfülltsein müssen, um den [X.] zu einem der obersten Gerichtshöfe [X.] zu eröffnen. Die Vorschriften über das Verfahren zur Einlegung [X.] der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwerde sind, da§ 17 a Abs. 4 [X.] eine Anordnung hierfür nicht enthält, der entsprechendenVerfahrensordnung zu entnehmen. Die weitere Beschwerde, die nach altemRecht nur in Ausnahmefällen zum [X.] führte (§ 567 Abs. 4Satz 2 ZPO a.F.) und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründungnicht vorsah, ist nunmehr durch die Rechtsbeschwerde abgelöst worden. [X.] Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber einen [X.] zum Bun-- 11 -desgerichtshof eingeführt, dessen Zulassungsvoraussetzungen den in § 17 aAbs. 4 Satz 5 [X.] festgelegten weitgehend entsprechen. Da das Verfahren vordem [X.] somit nach den für die Rechtsbeschwerde geltendenVorschriften durchzuführen ist, hätte die Beklagte die Beschwerde nach § 575Abs. 2 Satz 1 ZPO binnen einer Frist von einem Monat begründen müssen (vgl.[X.], Beschluß vom 26. September 2002 - 5 [X.], [X.], 1963 unter [X.]). Dies hat sie nicht getan.b) Auch wenn die Beklagte danach die Frist zur Begründung der Rechts-beschwerde versäumt hat, darf ihr dies nach dem hier anzuwendenden Grund-satz der Meistbegünstigung nicht zum Nachteil gereichen. Das [X.] greift zunächst in den Fällen inkorrekter Entscheidungen ein. Hatdas Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht [X.] dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach der Art der ergangenen Ent-scheidung statthaft ist, und außerdem das Rechtsmittel, das bei einer in derrichtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre ([X.]Z 98,362, 364 f.; vgl. [X.], ZPO, 3. Aufl., Vor § 511Rdnr. 49; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 31). Das [X.] stellt eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze derallgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar([X.]Z 90, 1, 3; [X.], Beschluß vom 13. Mai 1986 - [X.], [X.] 1986,1098 unter 2). Über die Fälle inkorrekter Entscheidung hinaus kommt es daherimmer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicher-heit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einemFehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (vgl.[X.], Beschluß vom 21. Oktober 1993 - [X.], [X.] 1994, 180 unter [X.], 1;[X.]/[X.] aaO, Vor § 511 Rdnr. 31).- 12 -Im vorliegenden Fall hat das [X.] in seiner Entscheidungvom 20. März 2002 ausdrücklich die "sofortige weitere Beschwerde" zugelas-sen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht statthaft war.Aufgrund dieser Bestimmung in dem angefochtenen Beschluß ist die Beklagtezu der unzutreffenden Ansicht gelangt, daß ihr eine Beschwerdemöglichkeitzustand, für die eine Begründungsfrist nicht vorgesehen ist. Die [X.] das nach Zulassung der Beschwerde einzuschlagende Verfahren, die [X.] zur Zulassung der "sofortigen weiteren Beschwerde" veranlaßt undbei der [X.] einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen hat, beruhte [X.] nicht eindeutigen Gesetzeslage nach Inkrafttreten der [X.].Die Vorschrift des § 17 a [X.], die, wie ausgeführt, nach bisher herrschenderMeinung eine Beschwerde eigener, von den Rechtsbehelfen der oberen Bun-desgerichte losgelöster Art vorgesehen hat, ist von der [X.] un-berührt geblieben. Daher bestand nach der jetzigen Gesetzeslage bisher eineUnklarheit darüber, wie diese Beschwerde ausgestaltet ist, wenn sie zum Bun-desgerichtshof führt. Hinzu kommt, daß auch die Kommentarliteratur, soweit siesich mit der neuen Rechtslage befaßt, überwiegend an der früheren [X.] hat (vgl. oben). Diese Umstände haben bei der Vorinstanz [X.] begründet, daß § 17 a Abs. 4 Satz 4 [X.] nach wie vor eine Be-schwerde eigener Art regelt, die nicht den Vorschriften der jeweiligen Verfah-rensordnung unterliegt. Wenn die Beklagte daraufhin das vom [X.] zugelassene Rechtsmittel der "weiteren sofortigen Beschwerde" eingelegthat, für das die Begründungsfrist des § 575 Abs. 2 ZPO nicht gelten würde, darfsich dies nicht zu ihrem Nachteil auswirken.2. Die Beschwerde der [X.] ist jedoch nicht begründet.a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Zuständigkeit der [X.] sei nicht gegeben, da die Beklagte nicht Arbeitnehmerin gewesen- 13 -sei. Der Arbeitnehmer unterscheide sich vom selbständigen Unternehmer durchden Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung seiner Leistung.Während der Arbeitnehmer weisungsgebunden die vertraglich geschuldeteLeistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten [X.] erbringe, sei selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeitgestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne.Die Beklagte habe weder einem umfassenden Weisungsrecht [X.], noch sei ihr Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung derarteingeschränkt gewesen, daß sie als Arbeitnehmerin anzusehen sei. Sie sei [X.] gewesen, Arbeitnehmer einzustellen. [X.] habe sie sich nicht von derKlägerin genehmigen lassen, sondern ihn lediglich anzeigen müssen. Sie habeihr Geschäft in eigener Verantwortung geleitet. Daß die Beklagte verpflichtetgewesen sei, ein bestimmtes Warengrundsortiment von der Klägerin zu bezie-hen, sei [X.] und damit kein wesentliches Indiz für eine Arbeitneh-mereigenschaft.Die Beklagte sei auch nicht arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Solche seien nicht im gleichen Maße persönlich ab-hängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit trete [X.] das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Außerdem müsse derwirtschaftlich Abhängige einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürf-tig sein. Jedenfalls dieses Kriterium sei bei der [X.] nicht erfüllt. Sie habeeigenständig das Geschäft geführt, sei grundsätzlich berechtigt gewesen, Ar-beitnehmer einzustellen und sei nicht in ein Abrechnungssystem der [X.]) Diese Ausführungen des [X.] halten der rechtlichenÜberprüfung [X.] -aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß sich das [X.] vom Rechtsverhältnis eines sonstigen zu Dienstleistungen Ver-pflichteten oder eines Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen [X.] bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung unterscheidet. Ar-beitnehmer ist danach, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leis-tungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten [X.] erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Ab-grenzungsmerkmal, das über den unmittelbaren Anwendungsbereich [X.] allgemeine gesetzgeberische Wertung erkennen lässt. Danach ist [X.] selbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Ar-beitszeit bestimmen kann. [X.] und deshalb persönlich abhängig istderjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt,Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Diensteeinem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für dieErbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltungoder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (st. [X.] [X.], Beschluß vom 27. Januar 2000 - [X.]I ZB 67/99, [X.] 2000, 638 [X.] und Senat, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - V[X.]I ZB 54/97, [X.] 1999, 143unter 2 a; ebenso [X.], Urteil vom 19. November 1997 - 5 [X.], [X.], 364 unter I 1 a, [X.], Urteil vom 26. Mai 1999 - 5 [X.], [X.] 1999,1854 unter [X.]I 1, vgl. [X.]; Urteil vom 27. Juni 2001 - 5 [X.], NJW [X.] Beklagte war nach diesen Kriterien nicht Arbeitnehmerin. Zu [X.] das Beschwerdegericht die Beschränkungen, denen die Beklagte nach [X.] unterlag, als nicht so schwerwiegend angesehen, daß sie zueiner persönlichen Abhängigkeit der [X.] im Sinne eines [X.] geführt [X.] 15 -Die Beklagte war durch den [X.] hinsichtlich der Ausstat-tung der Räumlichkeiten an die Weisungen der Klägerin gebunden (§ 4 Nr. 2 bund c des Vertrages). Gleiches galt nach § 4 Nr. 2 d für Änderungen der Bau-lichkeiten und des Außenbereichs. Nicht zu beanstanden ist es, wenn insoweitdas Beschwerdegericht ausführt, hierbei handele es sich um Vorgaben, dienicht als wesentliches Indiz für ein umfassendes Weisungsrecht oder eine er-hebliche Einschränkung des Freiraums für die Erbringung der geschuldetenLeistung gewertet werden könnten. Wie das Beschwerdegericht zu Recht aus-geführt hat, kommt es auf die sämtliche Umstände des Einzelfalles an. [X.] stehen auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.], wie die Beschwerde meint. Das [X.] gehtebenfalls davon aus, daß die konkreten Umstände des Einzelfalles für die Be-urteilung des Rechtsverhältnisses maßgeblich sind. Es ist zu Recht der Ansicht,allein mit der Begründung, es liege ein [X.] vor, könne die Annah-me eines Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden (vgl. [X.],Beschluß vom 16. Juli 1997 - 5 [X.], NJW 1997, 2973 unter 4 b).Auch die Verpflichtung der [X.], ein bestimmtes Warensortimentzum Zwecke der Vermarktung über die Klägerin zu beziehen, begründet keinepersönliche Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses. Darüber [X.] die Beklagte berechtigt, weitere Waren von [X.] zu beziehen, die überdas von der Klägerin angebotene Programm hinausgingen ([X.] sie hierfür der Genehmigung der Klägerin bedurfte (§ 1 Nr. 4 a des [X.]), rechtfertigt sich daraus, daß ein Franchisekonzept darauf beruht, überallmöglichst einheitliche Angebote präsentieren zu können, was einer gewissenKontrolle bedarf. Nichts anderes gilt auch für die Tatsache, daß die Beklagteverpflichtet war, ausschließlich das von der Klägerin zur Verfügung gestellteWerbematerial zu verwenden, zumal die Klägerin am besten für die von ihr [X.] oder vermittelten Produkte werben [X.] brauchte die Beklagte ihre Pflichten zumindest nicht in [X.] persönlich zu erbringen. Die Beklagte war berechtigt, Arbeitnehmerselbst einzustellen, wie sich aus § 4 Nr. 2 h) und Nr. 5 des Vertrages ergibt.Daß dies nur auf dem Papier stand, jedenfalls aufgrund der Verhältnisse ihreseigenen Geschäftsbetriebs wirtschaftlich nicht möglich gewesen wäre, hat [X.] nicht dargelegt. Insoweit bringt auch die Beschwerde nichts vor. [X.] folgt auch nicht aus der Regelung des § 4 Nr. 1 des Vertrages. Zwarwurde die Beklagte dort auch zum persönlichen Einsatz verpflichtet. Über [X.] oder die Art und Weise dieses persönlichen Einsatzes ist jedoch [X.]. Die Beklagte war örtlich an das Ladengeschäft nur insoweit gebun-den, als sie sich verpflichtet hatte, ihren Firmensitz an diesem Ort zu haben (§ 4Nr. 6 a des Vertrages).Aus dem Umstand, daß die Beklagte verpflichtet war, das [X.] Rahmen der gesetzlichen Ladenschlußzeiten möglichst lange offen zu halten(§ 4 Nr. 2 g des Vertrages), folgt gleichfalls nicht, daß sie als Arbeitnehmerinanzusehen gewesen wäre. Dies gilt selbst für den Fall, daß der aus dem [X.] nicht ersichtliche Vortrag der [X.] zutrifft, die Klägerin habe eine [X.] von 52 Stunden wöchentlich vorgegeben. Denn über die Pflicht zumpersönlichen Einsatz der [X.] in diesem Zeitrahmen ist nichts gesagt. [X.] hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf abgestellt, daß die [X.] ihr Geschäft in eigener Verantwortung geleitet hat und das [X.] angemietet hatte.Sie war weiterhin frei in der Gestaltung ihrer Preise (§ 4 Nr. 8 des [X.]). Soweit die Beschwerde vorträgt, dies sei tatsächlich nicht der Fall gewe-sen, andere Franchisenehmer seien wegen ihrer Preisgestaltung von der Klä-gerin abgemahnt worden, kann dies nicht zu einer anderen Bewertung führen.Denn, wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, entbehrte eine derartige- 17 -Abmahnung jeder vertraglichen Grundlage. Die vertraglichen Regelungen [X.] jedoch nicht unbeachtet bleiben. Ein Vertragspartner wird nicht dadurchzum Arbeitnehmer, daß sein Gegenüber ihm vertragswidrige Beschränkungenauferlegt.Letztlich war die Beklagte auch nicht in ein Abrechnungssystem der Klä-gerin eingebunden, was ebenfalls für ihre Selbständigkeit spricht.Eine Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände zeigt, daß die [X.] ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten konnte und nicht in einemMaße von der Klägerin eingeschränkt wurde, daß sie einer Arbeitnehmeringleichzusetzen wäre.bb) Die Beklagte war auch nicht arbeitnehmerähnliche Person im [X.] § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.Arbeitnehmerähnliche Personen unterscheiden sich von [X.] den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenartder jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Sie sind wegen ihrer fehlendenEingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeit-bestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; andie Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt [X.] der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ferner muß der wirtschaftlich Ab-hängige auch seiner gesamten [X.] Stellung nach einem Arbeitnehmervergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., u.a. Senat in [X.]Z 140, 11[20 f.], [X.], Beschluß vom 8. September 1997 - 5 [X.] 3/97, NJW 1998, 701unter [X.]. 1., jew.m.w.Nachw. und [X.], Beschluß vom 27. Januar 2000 - [X.]I ZB67/99, [X.] 2000, 638 unter 3.).- 18 -Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beklagte von der Klägerin wirt-schaftlich abhängig war. Zu Recht hat nämlich das Beschwerdegericht die sozi-ale Schutzbedürftigkeit der Klägerin verneint. Sie setzt voraus, daß das [X.] Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht,wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und daß diegeleisteten Dienste nach ihrer [X.] Typik denen eines Arbeitnehmers [X.] sind ([X.]Z 140, 11, 19 ff.; Senat, Beschluß vom 21. Oktober 1998- V[X.]I ZB 54/97, [X.] 1999, 143 unter 3 c und [X.], Beschluß vom [X.] - [X.]I ZB 67/99, [X.] 2000, 638 unter 3 [X.] Maß war vorliegend nicht erreicht. Entgegen der Auffassung [X.] kam die Situation der [X.] nicht derjenigen einer angestelltenVerkäuferin gleich. Die Beklagte führte eigenständig ihr Geschäft, hatte ihr [X.] selbst angemietet, konnte selbständig Arbeitnehmer einstellen,selbständig die Endpreise bestimmen und war nicht in ein Abrechnungssystemder Klägerin eingebunden. Auch die Verpflichtung zum persönlichen Einsatz der[X.] war nicht so konkret und umfassend bestimmt, daß eine nennens-werte andere Erwerbstätigkeit ausgeschlossen war. Letztlich galt das [X.] 19 -werbsverbot des § 8 des Vertrages nur für Läden mit Wein und Spirituosen.Weitere kaufmännische Tätigkeiten blieben der [X.] möglich.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 27/02

16.10.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 27/02 (REWIS RS 2002, 1159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1159

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