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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 523/10 vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen [X.] u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2010 im Strafausspruch mit den dazugehö-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, weiter in Tateinheit mit Raub und weiter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten führt zur Aufhebung im Strafausspruch aufgrund einer Verfahrensrüge; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Die Revision macht zu Recht geltend, das [X.] hätte sich in Erfül-lung seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dazu gedrängt sehen müssen, zum einen Staatsanwalt [X.]zu vernehmen, der ausgesagt hätte, 2 - 3 - dass die Strafverfolgungsbehörden ohne die Angaben des Angeklagten seines Mittäters [X.]nicht habhaft geworden wären, und zum anderen das Pro-tokoll der [X.] vom 27. Mai 2010 zu verlesen, aus dem sich ergäbe, dass der Angeklagte im [X.] an die Verkündung des Haftbefehls seinen - noch in der Anklage vom 14. Mai 2010 als "namentlich nicht [X.]" - Mittäter als den [X.]offenbart haben. Dies vor dem Hintergrund, dass die Kammer in dem angefochtenen Urteil zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei [X.] tatsächlich um den Mittäter des Angeklagten han-delte. Auch sind vorliegend die formellen Voraussetzungen des § 46b StGB, der einen vertypten [X.] enthält, erfüllt, da sich die Nennung des Mittäters auf eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO bezog und diese auch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens am 7. Juni 2010 erfolgte. Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf der [X.] Beweiserhebung beruht, denn eine Aufklärungshilfe des Angeklagten wäre im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. [X.]
Meta
10.11.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. 2 StR 523/10 (REWIS RS 2010, 1561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1561
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