Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. VII ZB 81/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4331

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 81/10

vom

28.
Juli 2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Juli 2011 durch
den Vor-sitzenden [X.]
Dr.
[X.] und
die Richter [X.], Dr.
Eick,
Halfmeier
und Prof. Leupertz
beschlossen:

Der Beschluss
des Landgerichts [X.] ([X.]) vom 28.
Oktober
2010
wird wie folgt abgeändert:
Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erho-ben. Die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin
werden der Schuldnerin
aufer-legt.
Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird
auf 186.621,54

festgesetzt, §
131 Abs.
4, §
30 Abs.
1, §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.].

Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat als
Rechtsnachfolgerin bei dem Notar die Ertei-lung von Vollstreckungsklauseln für drei notarielle
Urkunden beantragt, in denen
sich die Schuldnerin wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persön-lichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat. Der Notar hat die [X.] unter Hinweis auf die Entscheidung des Bun-desgerichtshofs vom 30.
März
2010 ([X.], Versäumnisurteil vom 30.
März
2010 1
-
3

-
XI
ZR 200/09, [X.]Z
185, 133)
mangels Nachweises des Eintritts der Antrag-stellerin in
die ursprünglichen Sicherungsverträge in der Form des §
727 ZPO abgelehnt.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Be-schwerdeverfahren hat sich die Schuldnerin trotz Aufforderung durch das [X.] nicht geäußert. Das
Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die [X.] begehrt.
Nachdem die Schuldnerin im Laufe des [X.] vor dem Notar eine Geständniserklärung abgegeben und ihn ermächtigt hat, die Vollstreckungsklauseln umzuschreiben, hat der Notar
dem Antrag der Antrag-stellerin entsprochen. Daraufhin hat die Antragstellerin das Verfahren für erle-digt erklärt und beantragt, der Schuldnerin die Kosten aufzuerlegen.

II.
Durch
die vom Notar im Laufe des [X.] vorge-nommene [X.] ist eine sachliche Erledigung des Verfahrens einge-treten. Gemäß §
83 Abs.
2, §
81 Abs.
1 Satz
1 FamFG ist nur noch über die Kosten des Verfahrens
zu entscheiden.
Gerichtskosten
für die
Rechtsmittelverfahren werden gemäß §
131 Abs.
3, Abs.
7 [X.] nicht erhoben.
Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittel-verfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin der Schuldnerin auf-zuerlegen, §
81 Abs.
1 Satz
1 FamFG.
2
3
4
5
-
4

Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen in einem vergleichbaren Fall entschieden ([X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011

VII
ZB 89/10, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen),
dass im Klauselertei-lungsverfahren gemäß §
727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene
Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29.
Juni 2011 entschie-den, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese -
wie hier
-
im Wort-laut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessen-abwägung beruht. Wegen der weiteren
Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29.
Juni
2011 (VII
ZB
89/10, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorge-sehen) verwiesen.
Der
Notar hätte daher der
Antragstellerin die begehrten Vollstreckungs-klauseln erteilen
müssen.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren ist es gerechtfertigt, den Schuldnern insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die eine andere [X.] rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst er-sichtlich.

III.
Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftli-chen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstre-ckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
3 Rn.
16 "Vollstreckungsklausel").
Dieses Interesse entspricht einem Betrag
in Höhe von 186.621,54

365.000
DM), da die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.
Februar
2010 bei dem Notar die [X.] hinsichtlich der Grund-6
7
8
-
5

schuldbestellungen vom 27.
Mai
1994 (250.000
DM), vom 23.
Februar
1996 (15.000
DM) und vom 4.
Mai
1998 (100.000
DM)
beantragt
hat.

[X.]
[X.]
Eick

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
1 [X.]/10 -

Meta

VII ZB 81/10

28.07.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. VII ZB 81/10 (REWIS RS 2011, 4331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4331

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