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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:120117BIIIZR289.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 289/16
vom
12. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. Januar 2017 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 34. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2016 -
I-34 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] be-reits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der [X.] nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
([X.] vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn.
16 ff
und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
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3
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Der Streitwert für d
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2015 -
20 O 116/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2016 -
I-34 [X.] -
Meta
12.01.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZR 289/16 (REWIS RS 2017, 17532)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17532
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