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PDF anzeigen[X.]/03vom11. November 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Der [X.] vom 21. Oktober 2003 wird entsprechend§ 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt,daß der Tenor wie folgt lautet:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung [X.] des 19. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässigverworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 30.378,84 [X.] [X.] [X.]Dr. [X.]
Meta
11.11.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. VIII ZB 112/03 (REWIS RS 2003, 811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 811
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