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PDF anzeigen[X.]/00vom27. Juni 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni 2000 beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBaden-Baden vom 21. Januar 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Zur [X.] bemerkt der Senat:[X.] und [X.] beziehen sich immerauf den konkreten Rechtsverstoß ([X.] in LK 11. Aufl. § 20Rdn. 72). Die von der Revision genannten [X.] keine Anhaltspunkte, die der [X.] Zweifel anuneingeschränkter Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der [X.] hätten aufdrängen müssen. [X.] ist hierfür nichts ersichtlich.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.]Wahl Schluckebier
Meta
27.06.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 1 StR 242/00 (REWIS RS 2000, 1836)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1836
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