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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; sonntägliche Ladenöffnungen nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz
Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 14. Mai 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - jeweils auf 15 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Beschwerdevorbringen führt auf die klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren voraussichtlich zu klärende Frage, ob Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 [X.] die Festsetzung im öffentlichen Interesse ausnahmsweise zulässiger sonntäglicher Ladenöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des [X.] Ladenöffnungsgesetzes ohne eine räumliche Beschränkung und ohne Beschränkung auf bestimmte Warengruppen wegen Großveranstaltungen nur zulässt, wenn diese Bedeutung für [X.] als Ganzes in dem Sinne haben, dass sie Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Stadtgebiet entfalten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
8 B 48/20, 8 B 48/20 (8 C 6/21)
30.06.2021
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Mai 2020, Az: OVG 1 B 6.19, Beschluss
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 140 GG, Art 139 WRV, § 6 Abs 1 S 1 LÖG BE
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.06.2021, Az. 8 B 48/20, 8 B 48/20 (8 C 6/21) (REWIS RS 2021, 4471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 4471
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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