Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. 3 StR 68/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4134

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[X.] vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 11. November 2005 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte schuldig ist: der besonders schwe-ren Vergewaltigung in drei Fällen, der Vergewaltigung in Tat-einheit mit Körperverletzung, des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person, der gefährlichen Körperverlet-zung, der Körperverletzung in drei Fällen sowie der Freiheitsbe-raubung. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Neben-klägerin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls er-folglosen Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 473 Rdn. 10). Gründe: Im Fall II. 6. der [X.]eilsgründe kann der Schuldspruch wegen Vergewalti-gung nicht Bestand haben. In diesem Fall hat der Angeklagte mit der Neben-klägerin, die infolge ihres Zustandes zu einer Gegenwehr nicht mehr in der [X.] war, den Geschlechtsverkehr vollzogen. 1 - 3 - Diese Feststellungen belegen entgegen der vom [X.] nicht näher begründeten Auffassung nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage zur [X.] des Geschlechtsverkehrs genötigt hat (vgl. [X.] NStZ 2005, 380; [X.], [X.]. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 - - zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen). Sie erfüllen indes im Zusammenhang mit weiter festge-stellten Umständen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 StGB. 2 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, dass sich der die Tat bestreitende Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte, wäre ihm an-stelle einer Vergewaltigung (nur) der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemacht worden. 3 Die Änderung des Schuldspruchs führt, zumal der Strafrahmen des § 179 Abs. 5 StGB dem des § 177 Abs. 2 StGB entspricht, nicht zu einer Auf-hebung des Strafausspruchs in diesem Fall (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe); sie lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier ange-sichts der weiteren getroffenen Feststellungen unberührt. 4 - 4 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des [X.]eils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 [X.] [X.]

Meta

3 StR 68/06

04.04.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. 3 StR 68/06 (REWIS RS 2006, 4134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4134

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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