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PDF anzeigen [X.] vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 11. November 2005 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte schuldig ist: der besonders schwe-ren Vergewaltigung in drei Fällen, der Vergewaltigung in Tat-einheit mit Körperverletzung, des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person, der gefährlichen Körperverlet-zung, der Körperverletzung in drei Fällen sowie der Freiheitsbe-raubung. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Neben-klägerin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls er-folglosen Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 473 Rdn. 10). Gründe: Im Fall II. 6. der [X.]eilsgründe kann der Schuldspruch wegen Vergewalti-gung nicht Bestand haben. In diesem Fall hat der Angeklagte mit der Neben-klägerin, die infolge ihres Zustandes zu einer Gegenwehr nicht mehr in der [X.] war, den Geschlechtsverkehr vollzogen. 1 - 3 - Diese Feststellungen belegen entgegen der vom [X.] nicht näher begründeten Auffassung nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage zur [X.] des Geschlechtsverkehrs genötigt hat (vgl. [X.] NStZ 2005, 380; [X.], [X.]. vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05 -
Meta
04.04.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. 3 StR 68/06 (REWIS RS 2006, 4134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4134
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