Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. X ARZ 622/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7273

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 622/12
vom
19. März 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 19.
März 2013
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und [X.] sowie die Richterin Schuster
beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das [X.].
Gründe:
[X.]
Der Kläger nimmt die [X.] nach Kündigung eines Ausbildungs-vertrags auf Zahlung restlicher Vergütung in Anspruch.
Das ursprünglich angerufene Amtsgericht [X.] äußerte Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen
Zuständigkeit, weil die [X.] ihren Wohnsitz schon vor Klageerhebung von [X.] nach [X.] verlegt und die Ausbildung in [X.] stattgefunden habe. Der Kläger beantragte daraufhin vorsorglich die Verweisung des Rechtsstreits an das [X.]. Die [X.] teilte mit, sie halte das Amtsgericht [X.] sowohl als Wohnsitz-gericht als auch als Gericht des Erfüllungsortes für zuständig, und hielt an die-ser Auffassung auch nach einem erneuten gerichtlichen Hinweis fest.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2012 hat sich das Amtsgericht [X.] für [X.] unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] ver-wiesen. Das [X.] hat die Übernahme des Verfahrens abge-lehnt und das [X.] um Entscheidung über den Gerichtsstand
ersucht. Dieses hat die Sache gemäß §
36 Abs.
3 ZPO dem Bundesgerichtshof
vorgelegt.
1
2
3
-
3
-

I[X.]
Die Vorlage ist zulässig.
Das vorlegende [X.] will seiner Entscheidung die [X.] zugrunde legen, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts [X.] sei bindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des [X.]s [X.]
abweichen, das
eine Verweisung als nicht bindend ansieht, wenn der
[X.] zuvor angekündigt hat, [X.] zur Hauptsache zu verhandeln
(OLG [X.], Beschluss vom 28.
Juli 2009 -
19
W
37/09, NJW-RR 2010, 792; [X.] vom 23.
Januar 2012 -
5
AR
1/12; ebenso BayObLG, Beschluss vom 14.
Oktober 2002 -
1
ZAR
140/02, NJW 2003, 366).
II[X.]
Die Voraussetzungen für eine
Zuständigkeitsbestimmung gemäß §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO liegen vor.

Die beiden mit der Sache befassten Amtsgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt.
IV.
Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das [X.] [X.].
Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 18. Juni 2012 ist gemäß §
281 Abs.
2 Satz
4 ZPO bindend.
1.
Wie der Senat nach Erlass des [X.] entschieden hat, ist eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend, wenn der [X.] zwar erklärt hat, er werde die örtliche [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die [X.] aber nicht verzichtet hat
([X.], Beschluss vom 20.
Februar 2013

X
ARZ
507/12, zur [X.] vorgesehen).
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8
9
10
-
4
-
Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu be-urteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswir-kung zu. Den Ausführungen der [X.]n zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] mag die Ankündigung zu entnehmen sein, dass sie in einer mündlichen Verhandlung die Rüge der Unzuständigkeit nicht erheben werde. Als
endgültigen Verzicht auf diese Rüge musste das Amtsgericht das
Vorbringen der [X.]n aber nicht verstehen.
2.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus §
504 und §
39 Satz
2 ZPO.
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 20.
Februar 2013 (X
ARZ
507/12) näher ausgeführt hat, beruht
die Regelung in §
39 Satz
1 ZPO auf der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der [X.] in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzustän-digen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte. Der Regelung kann aber nicht entnommen werden, dass das Gericht dem [X.]n auch dann stets die Mög-lichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch [X.]es Verhandeln zur Hauptsache zu begründen, wenn der Kläger schon vor der mündlichen [X.] die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt.
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12
13
-
5
-
§
504 und §
39 Satz
2 ZPO modifizieren diese Regelung lediglich dahin, dass der [X.] die [X.] in einem Rechtsstreit vor dem [X.] nur dann verlieren kann, wenn er sich dieser Folge bewusst ist. Auch daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass der [X.] stets die Mög-lichkeit haben müsste, die Zuständigkeit durch [X.]e Verhandlung zu be-gründen
(ebenso [X.], Beschluss vom 20. August 2012

34
AR
312/12, [X.], 2180; OLG
Schleswig, Beschluss vom 11.
Juli 2012

2
W
187/11; OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 22.
April 2010 -
2
AR
12/10, [X.], 832).
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 03.07.2012 -
18 C 3043/12 (2) -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.12.2012 -
9 AR 29/12 -

14

Meta

X ARZ 622/12

19.03.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. X ARZ 622/12 (REWIS RS 2013, 7273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7273

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