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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:270716B1STR256.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/16
vom
27. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
gemeinschaftlicher versuchter Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.]
zu 3. auf dessen Antrag
am 27.
Juli
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten, einen selbständig tätigen [X.], wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Be-währung ausgesetzt worden.
Seine auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge ge-stützte Revision führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs.
4 StPO). Im Übri-gen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
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1.
Die Rüge der Verletzung von §
261 StPO ist erfolglos. Die Revision hatte dazu ursprünglich beanstandet, es seien (insgesamt) neun im Urteil ver-wertete Urkunden nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der [X.] gewesen. Mit Schriftsatz vom 9.
Juli 2016 hat sie an dieser Bean-standung bezüglich eines Teils der Urkunden bereits nicht mehr festgehalten.
Der Rüge insgesamt bleibt der Erfolg versagt. Denn die Revision hatte [X.] von Vorhalten im Rahmen der Vernehmungen von Zeugen und des [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Seite 3 der Revisionsbe-gründung vom 15.
Februar 2016). Dieser Vortrag der Revision hat ausweislich der dienstlichen Stellungnahmen
der Berufsrichter der [X.] und des
[X.] der Staatsanwaltschaft so gerade keine Bestätigung gefun-den.
Die übrigen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen, die durch die Ausführungen im Schriftsatz der Revision vom 9.
Juli 2016 nicht ausgeräumt worden sind, nicht durch.
2.
Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler auf. Den ihn tragenden Feststellungen liegt eine
außerordentlich sorgfältige Beweiswürdigung [X.]. Die [X.] hat aus den erhobenen Beweisen durchgängig mögliche Schlüsse gezogen und eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen.
3.
Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Das [X.] hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen nicht erkennbar die dem Angeklagten als Steuerberater drohenden berufsrecht-lichen Folgen in den Blick genommen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 11.
April 2013
2 [X.], [X.], 522 mwN). Die Begehung einer
hier ver-suchten
Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater kann gemäß §
89 Abs.
1, §
90 Abs.
1 Nr.
5 Steuerberatungsgesetz als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen ([X.] in [X.] u.a., Steuer-beratungsgesetz, 3.
Aufl., §
90 Rn.
47 mwN). Steht die Möglichkeit eines Ver-lustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat im Raum, handelt es sich re-gelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund ([X.] aaO). Dem hat die [X.] nicht entsprochen, sondern lediglich außerhalb der Strafzumessung die Maßregel des §
70 StGB erörtert und die Anordnung des [X.] im Ergebnis abgelehnt.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer gerin-geren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten, möglichen [X.] Folgen bei der Bemessung der Strafe bedacht hätte.
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Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, bleiben
die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen bestehen (§
353 Abs. 2 StPO).
Raum Radtke Mosbacher
Fischer
Bär
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Meta
27.07.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. 1 StR 256/16 (REWIS RS 2016, 7506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7506
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 256/16 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 414/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 414/15 (Bundesgerichtshof)
Steuerhinterziehung: Strafzumessungserwägungen; Strafaussetzung zur Bewährung bei einem knapp unter der Millionengrenze liegender Steuerschaden
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Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung
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