Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. XI ZR 68/20

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 8226

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[X.]:[X.]:BGH:2020:131020BXIZR68.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 68/20
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Ettl

einstimmig beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2019 wird durch [X.] Beschluss auf Kosten des [X.] zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben [X.] Vorsitzenden vom 15.
September 2020 (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).

Ellenberger
Grüneberg
Menges

Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2018 -
12 O 94/18 -

O[X.], Entscheidung vom 12.11.2019 -
6 [X.] -

Meta

XI ZR 68/20

13.10.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. XI ZR 68/20 (REWIS RS 2020, 8226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 8226

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