Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 5 B 47/12

5. Senat | REWIS RS 2012, 2968

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen; Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen


Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist unzulässig. Die [X.]eschwerde versäumt es, einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe geltend zu machen und in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise darzulegen.

2

1. Die [X.]eschwerde bezeichnet schon keinen Revisionszulassungsgrund, sondern greift lediglich die von der [X.]eklagten gewählte [X.]erechnungsmethode für den streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch an. Damit fehlt es schon an der notwendigen Angabe, ob die [X.]eschwerde auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf eine Abweichung von einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt wird. Eine [X.]eschwerde ist jedoch unzulässig, wenn sie sich nach Art einer [X.]erufungsschrift in einer Kritik an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des Urteils erschöpft (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26; Kraft, in [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 20).

3

2. Davon abgesehen würde auch die in der [X.]eschwerdeschrift aufgeworfene Frage,

"ob es gerechtfertigt ist, aus Vereinfachungsgründen eine [X.]erechnungsmethode heranzuziehen, die trotz vorhandener Vermögenswerte und partiell vorhandenen [X.] zur fiktiven Annahme einer Überschuldung des Unternehmens kommt, die zum Zeitpunkt der Schädigung gar nicht gegeben war",

den [X.] für eine Grundsatzrüge nicht genügen.

4

Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll (vgl. z.[X.]. [X.]eschluss vom 9. August 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] 15.11 - juris Rn. 2).

5

Die [X.]eschwerde hätte folglich ausführen müssen, in [X.]ezug auf welche entscheidungserhebliche Rechtsnorm des [X.]undesrechts im vorliegenden Fall ein Klärungsbedarf besteht (§ 2 NS-V[X.] oder § 4 [X.]). Sie hätte sich mit den Ausführungen des [X.] befassen müssen, dass im vorliegenden Fall mangels Vorliegens eines Einheits- oder Ersatzeinheitswerts für das Unternehmen nur eine Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 [X.] möglich gewesen ist, also eine andere [X.]erechnungsmethode gar nicht zur Verfügung gestanden hat. Die Klägerin hätte sich ferner mit der Ansicht befassen müssen, dass im Rahmen der Reinvermögensberechnung die von der [X.]eklagten durchgeführte Ersetzung des bilanziellen [X.] durch den Einheitswert eindeutig von § 4 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorgegeben ist (vgl. [X.]eschluss vom 21. Dezember 2004 - [X.]VerwG 3 [X.] 57.04 - [X.] 2005, 223 = juris Rn. 3).

6

Soweit sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Regelung stützen wollte, hätte die Klägerin in der [X.]egründung ihrer [X.]eschwerde im Einzelnen erläutern müssen, woraus die [X.]edenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hergeleitet werden ([X.]eschluss vom 9. März 1993 - [X.]VerwG 3 [X.] 105.92 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 11; [X.]SG, [X.]eschluss vom 29. August 2003 - [X.] 8 KN 7/03 [X.] - juris Rn. 5), zumal das [X.]undesverfassungsgericht einen Rückgriff auf Einheitswerte bei der [X.]erechnung der Entschädigung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetz in anderem Zusammenhang zugelassen hat ([X.]VerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 [X.]vR 2307/94 u.a. - [X.]VerfGE 102, 254 <308>). Des Weiteren hätte zur Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der Frage näher darlegt werden müssen, aus welchen Gründen die im vorliegenden Fall nach § 4 Abs. 2 [X.] errechnete Überschuldung des Unternehmens bei realistischer [X.]etrachtungsweise nicht vorgelegen haben soll, obwohl das Verwaltungsgericht die behauptete [X.] in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt hat und obwohl über das Unternehmensvermögen weniger als einen Monat nach dem maßgeblichen Stichtag für die Schädigung der Konkurs eröffnet worden ist.

7

4. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

5 B 47/12

20.09.2012

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Berlin, 14. Mai 2012, Az: 29 K 5.12, Urteil

§ 132 Abs 2 VwGO, § 4 Abs 2 Nr 1 EntschG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 5 B 47/12 (REWIS RS 2012, 2968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2968

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1 BvR 2307/94

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