Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen; Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen
Die [X.]eschwerde ist unzulässig. Die [X.]eschwerde versäumt es, einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe geltend zu machen und in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise darzulegen.
1. Die [X.]eschwerde bezeichnet schon keinen Revisionszulassungsgrund, sondern greift lediglich die von der [X.]eklagten gewählte [X.]erechnungsmethode für den streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch an. Damit fehlt es schon an der notwendigen Angabe, ob die [X.]eschwerde auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf eine Abweichung von einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt wird. Eine [X.]eschwerde ist jedoch unzulässig, wenn sie sich nach Art einer [X.]erufungsschrift in einer Kritik an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des Urteils erschöpft (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO
2. Davon abgesehen würde auch die in der [X.]eschwerdeschrift aufgeworfene Frage,
"ob es gerechtfertigt ist, aus Vereinfachungsgründen eine [X.]erechnungsmethode heranzuziehen, die trotz vorhandener Vermögenswerte und partiell vorhandenen [X.] zur fiktiven Annahme einer Überschuldung des Unternehmens kommt, die zum Zeitpunkt der Schädigung gar nicht gegeben war",
den [X.] für eine Grundsatzrüge nicht genügen.
Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll (vgl. z.[X.]. [X.]eschluss vom 9. August 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] 15.11 - juris Rn. 2).
Die [X.]eschwerde hätte folglich ausführen müssen, in [X.]ezug auf welche entscheidungserhebliche Rechtsnorm des [X.]undesrechts im vorliegenden Fall ein Klärungsbedarf besteht (§ 2 NS-V[X.] oder § 4 [X.]). Sie hätte sich mit den Ausführungen des [X.] befassen müssen, dass im vorliegenden Fall mangels Vorliegens eines Einheits- oder Ersatzeinheitswerts für das Unternehmen nur eine Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 [X.] möglich gewesen ist, also eine andere [X.]erechnungsmethode gar nicht zur Verfügung gestanden hat. Die Klägerin hätte sich ferner mit der Ansicht befassen müssen, dass im Rahmen der Reinvermögensberechnung die von der [X.]eklagten durchgeführte Ersetzung des bilanziellen [X.] durch den Einheitswert eindeutig von § 4 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorgegeben ist (vgl. [X.]eschluss vom 21. Dezember 2004 - [X.]VerwG 3 [X.] 57.04 - [X.] 2005, 223 = juris Rn. 3).
Soweit sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Regelung stützen wollte, hätte die Klägerin in der [X.]egründung ihrer [X.]eschwerde im Einzelnen erläutern müssen, woraus die [X.]edenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 1 [X.] hergeleitet werden ([X.]eschluss vom 9. März 1993 - [X.]VerwG 3 [X.] 105.92 - [X.] 310 § 133
4. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Meta
20.09.2012
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend VG Berlin, 14. Mai 2012, Az: 29 K 5.12, Urteil
§ 132 Abs 2 VwGO, § 4 Abs 2 Nr 1 EntschG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 5 B 47/12 (REWIS RS 2012, 2968)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2968
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 B 57/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis
5 B 11/09 (Bundesverwaltungsgericht)
Feststellung der Entschädigung; günstigere Entscheidung durch neue Urkunde
5 B 36/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Ausgleichsleistungen; Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
5 B 22/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Zur Darlegung einer Divergenzrüge
8 B 2/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Höhe der Entschädigung für bebautes Grundstück; Umfang des Ersatzeinheitswertes