Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2004, Az. 4 StR 236/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1850

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 26. August 2004 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen des Verdachts des Totschlags- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. August 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Maatz, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.] [X.]

als Verteidiger,

Rechtsanwalt für den Nebenkläger [X.]

als Nebenkläger-Vertreter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2003 werden verworfen. 2. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und
die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Der [X.] trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die in dem Revisionsverfahren gegen den Angeklagten [X.] [X.]entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Mit ihren gegen beide Angeklagten gerichteten Revisionen, die vom [X.] vertreten werden, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision die Verurteilung des Angeklagten [X.] [X.]wegen Totschlags. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. - 4 - [X.] Die zugelassene Anklage hatte dem zur Tatzeit etwa 49 Jahre alten Angeklagten [X.] [X.]und dessen [X.], dem zur Tatzeit zwischen 18 und 20 Jahre alten [X.] S. , zur Last gelegt, gemeinschaftlich den in der Asyl-bewerberunterkunft in [X.]wohnenden [X.]getötet zu haben. 1. Das [X.] hat zu dem Tatvorwurf im wesentlichen folgendes festgestellt: Am 1. Januar 2003 wollten die Angeklagten [X.].

aufsuchen, der mit [X.]und mit einem weiteren Asylbewerber in [X.] des [X.] wohnte, um [X.]. auf seine entgegen einer ge-troffenen Absprache nicht zurückgezahlten Schulden anzusprechen, die er aus Einkäufen in dem von der Familie [X.] betriebenen Lebensmittelgeschäft hat-te. Nach mehrmaligem Klopfen eines der Angeklagten öffnete [X.]die Zimmertür. Er war über die Störung durch die Angeklagten und über die zuvor von ihm vernommene Äußerung, [X.]. verstecke sich, verärgert. Die Angeklagten verlangten, [X.]möge [X.].

ausrichten, daß er sich wegen der Schulden melden solle. Nach einem Wortwechsel mit dem [X.] [X.] [X.]schlug [X.] diesem "mit einem Messer, einem anderen Gegenstand oder mit - was eher unwahrscheinlich erscheint - der [X.] Faust" gegen den Kopf und fügte dem Angeklagten eine sofort blutende Verletzung oberhalb des linken Auges zu. - 5 - Der Angeklagte [X.] [X.] sah das breitflächig über das Gesicht [X.], stürzte sich auf [X.]und drängte diesen in [X.] zurück. Im Verlauf des wechselseitig geführten Kampfes, stach der An-geklagte [X.] [X.]mit einem Bowiemesser auf [X.]

ein. Der Ange-klagte [X.] [X.]kam hinzu, schlug mit einer Bratpfanne nach [X.] , möglicherweise ohne diesen zu treffen, und wurde nach "wenigen, mit [X.] geführten Schlägen" von einem Heimbewohner aus [X.] gezo-gen. Der Angeklagte [X.] [X.]ließ von [X.]
ab, als dessen Gegen-wehr "merklich nachgelassen hatte", und meldete wenige Minuten später bei der Notrufzentrale eine Messerstecherei mit Verletzten. [X.]erlitt neben anderen Verletzungen, unter anderem einer [X.] Stich- und einer Schnittverletzung, zwei jeweils etwa 13 cm tiefe [X.], an deren Folgen er verstarb. Beide wären jeweils für sich genom-men tödlich gewesen, hatten [X.]"jedoch nicht sofort in seiner Angriffs-, bzw. Verteidigungsfähigkeit" beeinträchtigt. 2. Nach Auffassung des [X.]s sind der bei dem Angeklagten [X.] [X.]anzunehmende Totschlag und die bei dem Angeklagten [X.] , der möglicherweise von dem [X.] seines [X.]es keine Kennt-nis hatte, anzunehmende versuchte gefährliche Körperverletzung jeweils nach dem Zweifelsgrundsatz gemäß § 32 StGB durch Nothilfe bzw. Notwehr gerecht-fertigt, weil insoweit keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden konn-ten. Insbesondere seien folgende Sachverhaltsvarianten nicht auszuschließen: Der Angeklagte [X.] [X.]fühlte sich durch die lautstarken und - aus seiner Sicht [X.] ihm gegenüber respektlosen Äußerungen [X.]s verletzt - 6 - und forderte diesen auf, "sich zusammenzureißen" und zu beruhigen. [X.]ging einen Schritt zurück in die Wohnung, nahm dort das Bowiemesser oder einen anderen Gegenstand und schlug mit dem Griffstück des Messers oder dem anderen Gegenstand nach dem Kopf des Angeklagten [X.] [X.] , der zunächst vor Schreck erstarrte. Der Angeklagte [X.] [X.]er-schrak, "stürzte sich auf den noch in [X.] stehenden und weiterhin mit dem Messer/Gegenstand bewaffneten E. , um diesen - zumindest auch - an einem weiteren Schlag oder erneuten Angriff zu hindern und den [X.]'aus-zuschalten' ", und drängte diesen in [X.] zurück. Möglicherweise gelang es dem Angeklagten [X.] [X.]im Verlauf des Kampfes, bei dem keiner der Beteiligten eine eindeutige Überlegenheit hatte, [X.]"das Bowiemesser zu entwenden oder aber er zog das - in diesem Falle mitgeführte - Messer selbst oder er nahm einfach das in [X.] he-rumliegende Messer in die Hand". Sofern der Angeklagte [X.] [X.] das Messer selbst mitführte, war [X.]noch im Besitz des Gegenstandes, mit dem er auf den Angeklagten [X.] [X.]eingeschlagen hatte. Der Angeklagte [X.] [X.]stach "während des unvermindert andauernden Kampfes" minde-stens zweimal in kurzer zeitlicher Abfolge auf den stehenden [X.] ein, der dadurch die beiden tödlichen Stichverletzungen erlitt, über die Bettkante seines am Ende des Zimmers stehenden Bettes stolperte und rücklings auf das Bett fiel. "In seiner Wehrhaftigkeit durch die erlittenen Stichverletzungen nicht merklich beeinträchtigt", schlug [X.]nach dem Angeklagten [X.] S. , der möglicherweise "noch ein- oder zweimal in Richtung des auf dem Bett lie-gendenfi [X.] einstach. Der Angeklagte [X.] [X.]war —kurz bevor, während oder kurz nachdemfi [X.]auf das Bett gestürzt war, hinzuge-kommen. - 7 - I[X.] Die Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das [X.] hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sa-che des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt in-soweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlau-fen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-rungssätze verstößt ([X.]St 17, 382, 385; 29, 18, 20). Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 5, Überzeugungsbildung 25). Das angefochtene Urteil weist derartige Mängel nicht auf. Das [X.] hat das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen der Auffassung der Re-visionen umfassend dargestellt und gewürdigt. Es hat schlüssig und nachvoll-ziehbar dargelegt, warum es sich von der Schuld der Angeklagten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewißheit hat überzeugen können. Wenn si-chere Feststellungen zu Einzelheiten des inneren oder äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden können, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Es ist vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit - 8 - auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. [X.]St 35, 305; [X.] NJW 1991, 503, 504 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht eindeutig auszuschließen sind, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel bleiben, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. [X.]St 10, 373, 374; [X.] StV 1986, 6 [zur Putativnotwehr]; [X.] in [X.] Aufl. § 32 Rdn. 349 m.w.N.): 1. Freispruch des Angeklagten [X.] [X.]a) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei unter Anwendung des Zweifels-satzes angenommen, daß für den Angeklagten [X.] [X.]eine Nothilfelage und im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung auch eine Notwehrlage [X.]. [X.]handelte - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - rechtswidrig, als er dem Angeklagten [X.] [X.]den zu einer stark blutenden Verletzung führenden Schlag an den Kopf versetzte. Ein rechtswidriger Angriff der Angeklagten gegen [X.]kann in dem Klingeln an der Zimmertür und der nachfolgenden Bitte, einem Mitbewohner eine Nachricht zu übermitteln, nicht gesehen werden. Daß es sich dabei um [X.] han-delt, ziehen Nebenkläger und [X.] auch nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist aber auch die An-nahme des [X.]s rechtlich nicht zu beanstanden, daß zum Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten [X.] [X.]von [X.]

eine Bedrohung —zumindest für den [X.] fi nicht auszuschließen sei, weil nicht unwahr-scheinlich sei, daß [X.] ohne das Eingreifen des Angeklagten [X.] [X.]"einen oder mehrere weitere Schläge" ausgeführt hätte. Diese Annahme - 9 - ist durch die zur Persönlichkeit des Tatopfers getroffenen Feststellungen hin-reichend belegt. Im Jahre 1999 wurde der damals zwanzigjährige [X.]wegen gefährlicher Körperverletzung, die er mit einem Küchenmesser began-gen hatte, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der vom [X.] daraus und aus Bekundungen von Mitbewohnern des [X.] zu Vorfällen, bei denen [X.]aggressiv reagierte, tätlich wurde und mit dem Einsatz eines Messers drohte, gezogene Schluß, daß [X.]sich bereits durch geringe Anlässe zu Gewaltausbrüchen hinreißen ließ, ist möglich und liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nahe. Ein [X.] liegt entgegen der Auffassung der Revision des [X.] auch nicht darin, daß sich das [X.] nicht mit der Mög-lichkeit auseinandergesetzt hat, daß [X.]den Angeklagten [X.] [X.]mit dem Schlag lediglich disziplinieren wollte, so daß angesichts der blutenden Verletzung aus seiner Sicht weitere Schläge nicht mehr erforderlich waren. Umstände, die hierfür sprechen könnten und die dem [X.] die Über-zeugung hätten vermitteln können, daß [X.] seinen Angriff - für die Angeklagten erkennbar [X.] zu dem Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten [X.] [X.]bereits beendet hatte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Daß sich der Angeklagte [X.] [X.] nicht darauf berufen hat, daß [X.]erneut zuschlagen wollte, steht der Annahme einer nicht ausschließbaren Nothilfelage nicht entgegen, denn der Angeklagte, dem das Geschehen möglicherweise nur noch sehr eingeschränkt bewusst war, hat sich dahin eingelassen, er habe an das weitere Geschehen nach der Verletzung seines [X.] keine Erinnerung. - 10 - Die Verlagerung des Geschehens in [X.] bildete keine den rechtswidrigen Angriff beendende Zäsur. Vielmehr richtete sich der [X.] (auch) gegen den Angeklagten [X.] S. , denn [X.]schlug nicht ausschließbar zu Beginn und im weiteren Verlauf der Auseinan-dersetzung in [X.] auf den, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist, mit Verteidigungswillen handelnden Angeklagten [X.] [X.]ein. Dabei war [X.]nicht ausschließbar immer noch bewaffnet. Auch insoweit sind die Schlüsse, die das [X.] aus dem Beweisergebnis - soweit es die [X.] betrifft, aus Bekundungen des Zeugen M.

- gezogen hat, möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzuneh-men. b) Die Erwägungen des [X.]s zur Erforderlichkeit der Verteidi-gungshandlungen des Angeklagten [X.] [X.]weisen ebenfalls keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Ob eine Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforder-lich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Grundsätzlich darf der Angegriffene das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgül-tige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (vgl. [X.]St 25, 229, 230; [X.] NStZ 1996, 29 jeweils m. N.). Er muß sich nicht mit der Anwendung weniger gefährli-cher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei zu beseitigen, hängt von der jeweiligen "[X.]" ab ([X.]R StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5). Demgemäß ist auch der Einsatz eines Messers nicht von vornherein unzulässig. Er kann aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. In der Regel ist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch des Messers zu-- 11 - nächst anzudrohen oder, sofern dies nicht ausreicht, wenn möglich, vor dem tödlichen einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen ([X.]St 26, 256, 258; [X.]R StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, Verteidigung 1; [X.] NStZ 1996, 29). Das [X.] hat dies nicht verkannt. Es hat im einzelnen darge-legt, daß nach dem Beweisergebnis eine [X.] nicht auszuschließen ist, bei der eine weniger gefährliche Abwehr, insbesondere eine Androhung des Einsatzes des Messers, nicht geeignet war, die Gefahr zweifelsfrei zu beseiti-gen. Die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. aa) Das Verhalten der Angeklagten im Flur war entgegen der [X.] des [X.]s nach den hierzu getroffenen Feststellungen keine —auch rechtlich relevante Beeinträchtigung der Rechtssphäre des E. fi, die zu einer Notwehrbeschränkung führte. Daß die Angeklagten anklopften, um [X.]. wegen nicht beglichener Schulden anzusprechen, und daß sie [X.]veranlassen wollten, dem ebenfalls in [X.] wohnenden [X.]. eine Nachricht zu übermitteln, ist [X.] nicht zu missbilligen (vgl. [X.] NStZ 2003, 425, 428 m.N.). Ein für den Umfang des [X.] bedeutsames Vorverhalten, das von Rechts wegen vorwerfbar ist, läge darin nur dann, wenn das Verhalten der Angeklagten seinem Gewicht nach einer schweren Beleidigung gleichkäme (vgl. [X.]St 42, 97, 101). Das ist aber er-sichtlich nicht der Fall. bb) Soweit der Nebenkläger geltend macht, der Angeklagte [X.] [X.]hätte sich, nachdem er [X.]in [X.] zurückgedrängt hatte, auf [X.] beschränken müssen, stellt die Revision auf eine [X.] ab, die nach dem Beweisergebnis zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht, wie für - 12 - eine Verurteilung des Angeklagten erforderlich, sicher festgestellt ist. Nach der ebenfalls nicht ausschließbaren [X.], von der zugunsten des Anklagten auszugehen ist, war der [X.] nach dem bei der Beurteilung der [X.] heranzuziehenden Kräfteverhältnis ([X.] NStZ 2003, 425, 427) ob-jektiv erforderlich. [X.]war dem Angeklagten [X.] [X.]nach den [X.] des hierzu gehörten Sachverständigen möglicherweise körperlich überlegen. Er schlug in [X.] nicht ausschließbar sogleich auf den [X.] ein und ließ auch im weiteren Verlauf des Kampfes bis zu dessen Ende nicht von ihm ab. Dabei hielt er, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist, weiterhin den Gegenstand in der Faust, mit dem er zuvor [X.] [X.]ver-letzt hatte. Ob nur die Gefahr vergleichbarer (erheblicher) Verletzungen [X.] oder ob darüber hinaus ein das Leben gefährdender Angriff vorlag, ist entgegen der Auffassung der Revision des [X.] ohne Belang. Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt (vgl. [X.] NStZ 2003, 425, 427 m. N.); ein Fall des Missbrauchs des [X.] wegen geringen Gewichts des angegriffenen Rechtsguts (vgl. [X.] aaO) liegt nicht vor. 2. Freispruch des Angeklagten [X.] :

Aus den genannten Gründen hält auch der nur von der Revision der Staatsanwaltschaft angegriffene Freispruch des Angeklagten [X.] [X.]recht-licher Nachprüfung stand. Die Schläge mit der Bratpfanne gegen [X.] - 13 - E. , sind durch Nothilfe gerechtfertigt, denn der Angeklagte hat sie nicht auschließbar zu einem Zeitpunkt geführt, als für seinen [X.], dem er damit helfen wollte, noch eine Notwehrlage bestand. Tepperwien Maatz [X.]

[X.]

Sost-Scheible

Meta

4 StR 236/04

26.08.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2004, Az. 4 StR 236/04 (REWIS RS 2004, 1850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1850

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 35/17 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Körperverletzung: Gegenwärtigkeit des Angriffs und erforderliche Verteidigung im Rahmen der Notwehr


2 StR 363/18 (Bundesgerichtshof)

Einsatz eines Messers in Notwehrlage zur Abwehr eines Angriffs


6 StS 1/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


5 StR 564/15 (Bundesgerichtshof)

Notwehr: Erforderliche Verteidigungshandlung bei unbewaffnetem Angreifer; Androhung des Gebrauchs eines Messers


3 StR 458/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.