Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZR 254/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 887

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 254/01
vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 10. November 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 6. September
2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 33.233,97 • (65.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Das Berufungsurteil ist allerdings rechtsfehlerhaft. Nach dem revisi-onsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen des [X.] hat der beklagte Notar ihm gegenüber pflichtwidrig gehandelt (§ 19 [X.]). Die Heimfallentschädi-gung durfte der Beklagte nicht an den Gläubiger (Konkursverwalter) auskeh-ren, bevor dessen Anspruch mit Umschreibung der Wohnungserbbaurechte auf 1 2 - 3 - den Kläger überhaupt entstanden war (grundlegend zum Entstehungszeitpunkt der Heimfallvergütung [X.], 154, 155 f). Diese Entscheidung musste der Beklagte berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als er von der Aufrechnungsab-sicht des [X.] wusste.

2. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.F.), weil der Kläger keinen Schaden dargelegt hat, der auf das Vorgehen des [X.] zurückgeführt werden kann.

Der Beklagte hat zur Schadensentstehung in seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2001, Seite 14 und 15 eingehend vorgetragen. Eines weiteren gericht-lichen Hinweises auf die Mangelhaftigkeit des [X.] zum Schaden bedurfte es demnach nicht mehr.

Bestand die Gegenforderung des [X.], mit der er aufrechnen wollte, nicht oder handelte es sich nur um eine Forderung gegen die Gemeinschuldne-rin, mit welcher er nach § 55 Satz 1 Nr. 1 KO nicht hätte aufrechnen können, so kann der Kläger durch den Beklagten hier von vornherein nicht geschädigt [X.] sein. Die Revision wendet sich vergebens dagegen, dass der Kläger die vom Beklagten ausgekehrte Heimfallentschädigung erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens zur Masse schuldig geworden ist. Die Entstehung des [X.] erst mit Eintragung des Grundstückseigentümers als Erbbauberechtigter ist durch die Rechtsprechung des [X.] des [X.] grundsätzlich geklärt (vgl. [X.], 154, 155 f; 116, 161, 163). Auch der beschließende Senat hält diese Auslegung für system- und in-teressegerecht. Die von der Revision herangezogenen Fälle gesellschafts-rechtlicher [X.] sind damit nicht vergleichbar, weil dort mit 3 4 5 - 4 - Abschluss des Gesellschaftsvertrages die Rechtsgrundlage für die Ansprüche gelegt war.

Der Kläger hätte mithin den Bestand seiner Gegenforderung im [X.] darlegen und ausführen müssen, inwieweit der Konkursverwalter ihre Be-friedigung als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO zu Unrecht abgelehnt hat, ferner, dass dieser Anspruch auch nachträglich nicht mehr durchsetzbar gewesen ist. Daran fehlt es trotz der Hinweise im [X.] vollständig.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2000 - 6 O 319/98 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.09.2001 - 11 U 58/00 - 6

Meta

IX ZR 254/01

10.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZR 254/01 (REWIS RS 2005, 887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 887

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