Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.08.2022, Az. 3 B 23/22, 3 B 23/22 (3 C 22/22)

3. Senat | REWIS RS 2022, 4647

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Gegenstand

Revisionszulassung; Feststellung der Eigenschaft als Dauergrünland nach § 10a InVeKoSV


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 19. April 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige [X.]eschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

2

Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im [X.] 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von [X.]edeutung (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 [X.] - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 [X.] 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in [X.] befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

3 B 23/22, 3 B 23/22 (3 C 22/22)

10.08.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 19. April 2022, Az: 10 LC 176/21, Beschluss

§ 132 VwGO, § 10a InVeKoSV 2015, § 10a Abs 2 Nr 2 InVeKoSV 2015

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.08.2022, Az. 3 B 23/22, 3 B 23/22 (3 C 22/22) (REWIS RS 2022, 4647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4647

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