Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2002, Az. 2 StR 395/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 191

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom13. Dezember 2002in der [X.] [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2002 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Der [X.] kann ausschließen, daß die Einzelstrafen im Fall 6 ([X.] 24. Februar 2001) auf der fehlerhaften Annahme einer [X.] beruhen, weil das [X.] zu Recht den zugrundege-legten Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren auch auf § 250Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe) gestützt hat.[X.] Detter Bode Otten Roggenbuck

Meta

2 StR 395/02

13.12.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2002, Az. 2 StR 395/02 (REWIS RS 2002, 191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 191

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.