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PDF anzeigen[X.]/02vom13. Dezember 2002in der [X.] [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2002 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Der [X.] kann ausschließen, daß die Einzelstrafen im Fall 6 ([X.] 24. Februar 2001) auf der fehlerhaften Annahme einer [X.] beruhen, weil das [X.] zu Recht den zugrundege-legten Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren auch auf § 250Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe) gestützt hat.[X.] Detter Bode Otten Roggenbuck
Meta
13.12.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2002, Az. 2 StR 395/02 (REWIS RS 2002, 191)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 191
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