Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.08.2023, Az. 3 StR 1/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6204

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Revisionsbegründung in Strafsachen: Konkludente Erhebung der Verfahrensrüge


Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2022 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „banden- und gewerbsmäßig begangenen Betruges in neun tateinheitlichen Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, sowie des banden- und gewerbsmäßig begangenen Betruges in drei weiteren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist“, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Des Weiteren hat es auf die Einziehung des Wertes „des Taterlangten“ von 149.000 €, davon in Höhe von 7.000 € als Gesamtschuldner, erkannt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision. Das auf die Hinzurechnung des Einziehungsbetrages aus dem genannten Urteil des [X.] beschränkte Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

I. Die Beschränkung der Revision auf den Ausspruch betreffend die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73, § 73c StGB (vgl. [X.], Urteile vom 10. Februar 2021 - 3 [X.], juris Rn. 10; vom 15. Mai 2018 - 1 [X.], juris Rn. 38; [X.] [X.]/Wiedner, [X.]., § 344 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 344 Rn. 4 i.V.m. § 318 Rn. 22a, jeweils mwN) und innerhalb desselben auf die Hinzurechnung des in dem einbezogenen Urteil des [X.] festgesetzten Einziehungsbetrages ist wirksam, weil der angefochtene Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, [X.]St 47, 32, 35; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 344 Rn. 6, jeweils mwN).

3

II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

4

1. Es führt nicht bereits mit der ausdrücklich erhobenen Sachrüge zum Erfolg, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich einer in dem einbezogenen Urteil des [X.] etwa getroffenen Einziehungsentscheidung keine ausreichenden Feststellungen enthält. Im Rahmen der Erörterung der Vorbelastungen des Angeklagten weist das angefochtene Urteil zwar Angaben über den festgestellten Sachverhalt und die im Rahmen der Strafzumessung angestellten Erwägungen auf, nicht aber in Bezug auf eine Einziehungsentscheidung. Eine Korrektur des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht im Wege der Nachholung der Hinzurechnung des Einziehungsbetrages aus der früheren Einziehungsentscheidung analog § 354 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 4; vom 27. Juli 2021 - 3 [X.], juris Rn. 4 ff., jeweils mwN) kommt daher vorliegend nicht in Betracht.

5

2. Der mit der Sachrüge erhobenen Beanstandung, das [X.] habe bei der Festsetzung des Einziehungsbetrages die in dem einbezogenen Urteil des [X.] getroffene Einziehungsentscheidung nicht berücksichtigt, bleibt auch bei einem Verständnis als Verfahrensrüge nach § 261 [X.] der Erfolg versagt.

6

Zwar ist anerkannt, dass Beanstandungen, die im Rahmen der Sachbeschwerde erhoben worden sind, dann im Wege der Auslegung (§ 300 [X.]) als Verfahrensrüge behandelt werden können, wenn sich aus der Revisionsbegründung deutlich ergibt, welche Beanstandung gemeint ist, sich alle für eine Verfahrensrüge erforderlichen Tatsachen im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] dem Vorbringen und den Urteilsgründen entnehmen lassen und die Rüge vor Ablauf der [X.] erhoben worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2006 - 1 [X.], [X.], 92 Rn. 49; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 1. Aufl., § 344 Rn. 71; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 344 Rn. 72). Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.

7

Eine Verfahrensrüge nach § 261 [X.] ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Es fehlt an vollständigem Revisionsvortrag im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.], soweit es den Vollstreckungsstand der Entziehungsentscheidung aus dem Urteil des [X.] betrifft. Weder aus dem [X.] noch aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils wird deutlich, ob die in Rede stehende Einziehungsentscheidung noch besteht und/oder vollstreckt ist. Ohne Kenntnis dieses Umstands ist eine revisionsgerichtliche Prüfung der Begründetheit der erhobenen Beanstandung nicht möglich.

8

III. Rechtsfehler zulasten des Angeklagten weist das Urteil im Umfang der Anfechtung nicht auf (§ 301 [X.]).

Schäfer     

        

     Paul     

        

Berg   

        

Ri‘in[X.] Dr. Erbguth befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.

                          
        

Schäfer

        

Kreicker     

        

Meta

3 StR 1/23

10.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 9. August 2023, Az: 3 StR 1/23, Beschluss

§ 300 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.08.2023, Az. 3 StR 1/23 (REWIS RS 2023, 6204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6204

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 1/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 341/22 (Bundesgerichtshof)

Urteilsfeststellungen zu banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und Betrug


3 StR 497/22 (Bundesgerichtshof)


3 StR 203/21 (Bundesgerichtshof)

Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregeln und Gesamtstrafenbildung: Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt …


3 StR 424/23 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.