Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.08.2018, Az. B 12 KR 5/18 B

12. Senat | REWIS RS 2018, 4782

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Gegenstand

Keine rückwirkende Versicherungsfreiheit bei wegen "betrieblicher Übung" rückwirkend zu gewährender Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen


Leitsatz

Wegen des im Sozialrecht geltenden Gesetzesvorbehalts und der Planbarkeit der Finanzierung der Sozialversicherungssysteme rechtfertigt das im Arbeitsrecht entwickelte Rechtsinstitut der "betrieblichen Übung", das zu einer rückwirkenden Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, keinen rückwirkenden Eingriff in ein Sozialversicherungsverhältnis in Form einer rückwirkenden Versicherungsfreiheit.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine (rückwirkende) Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und Arbeitslosenversicherung infolge des Eintritts von Versicherungsfreiheit.

2

Der Kläger ist bei einem Bankinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Beigeladene zu 1.) beschäftigt. [X.] stellte 2009 seine frühere Praxis, langjährig Beschäftigten eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen anzubieten, ein. Im Mai 2012 sprach das [X.] Arbeitnehmern in vergleichbarer Situation einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf Grund betrieblicher Übung zu ([X.] Urteile vom 15.5.2012 - ua 3 AZR 610/11 - [X.]E 141, 222). Daraufhin bot die Beigeladene zu 1. dem Kläger am [X.] eine Versorgungszusage rückwirkend zum 1.8.2011 an, die der Kläger im Juli 2012 annahm.

3

Seinem Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur [X.] und Arbeitslosenversicherung entsprach die beklagte Krankenkasse für die [X.] vom 1.7. bis 31.7.2012. Für die davor liegende [X.] vom 1.8.2011 bis 30.6.2012 lehnte sie eine Beitragserstattung mit der Begründung ab, der Versorgungsvertrag sei erst im Juli 2012 geschlossen worden. Erst danach sei Versicherungsfreiheit anzunehmen (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 24.9.2013).

4

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben ([X.] vom 21.5.2015; L[X.] vom [X.]). § 5 Abs 1 [X.] [X.], dessen [X.] auch im Recht der Arbeitsförderung zum Tragen komme, schließe eine Versicherungsfreiheit und damit eine Beitragserstattung für [X.]räume vor Abschluss eines Versorgungsvertrags ausdrücklich aus. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.].

5

II. [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom [X.] ist ohne Erfolg.

6

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) liegt nicht vor. Dieser setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]7 mwN). Das ist hier nicht der Fall.

7

Der Kläger formuliert auf Seite 10 der Beschwerdebegründung folgende Fragen:
 "1. Kann der Eintritt der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und die in § 5 Abs. 1 Satz 4 [X.] vorausgesetzte Gewährleistung von Anwartschaften auch durch Erfüllung eines Anspruches auf Gewährung von beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung begründet werden?

 2. Kann die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auch durch Erfüllung eines Anspruches auf Gewährung von beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung begründet werden?"

8

Die betriebliche Übung sei ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet sei, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung, so zB den Abschluss einer Versorgungsvereinbarung, aber auch unmittelbar auf Versorgungsleistungen (zB Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften) zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (umfangreiche Hinweise auf Rechtsprechung des [X.]). Eine betriebliche Übung begründe einen unmittelbaren und einklagbaren arbeitsvertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers. Dieser Anspruch werde Bestandteil des Arbeitsvertrags und gelte damit als vertragliche Zusicherung als Voraussetzung für die Gewährleistung von Anwartschaften iS des § 5 Abs 1 [X.] [X.] im Bereich der [X.]. Gleiches gelte für den Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

9

Eine Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Fragen ist nicht gegeben.

a) Bereits der Wortlaut von § 5 Abs 1 [X.] [X.] beantwortet die vom Kläger aufgeworfene Frage ausdrücklich für die [X.]. Die Norm wurde durch das Gesetz zur Änderung des [X.] ([X.] 1302) - damals als Satz 3 - in das [X.] eingefügt. Danach begründet die Gewährleistung von Anwartschaften die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

b) Auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien der für die [X.] unmittelbar streitentscheidenden Norm des § 5 Abs 1 [X.] [X.] lassen eine Klärungsbedürftigkeit nicht erkennen. Zur Begründung führte der Gesetzgeber aus (BT-Drucks 14/8133 [X.] f):
 "Satz 3 regelt, dass die Gewährleistung von Anwartschaften die Versicherungsfreiheit erst von dem [X.]punkt an begründet, ab dem eine Anwartschaft auf beamtenähnliche bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung tatsächlich vertraglich zugesichert wurde.
 Die Vorschrift beseitigt in der Vergangenheit aufgetretene [X.], die im Zusammenhang mit der Verleihung rückwirkender Anwartschaften auf beamtenähnliche bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung entstanden sind. Sie verfolgt im Übrigen den Zweck sicherzustellen, dass nicht zu Lasten der [X.] auf beamtenähnliche bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung rückwirkend für [X.]en verliehen werden, in denen die Rentenversicherung das Risiko vorzeitiger Erwerbsminderung und vorzeitigen Todes tatsächlich getragen und in denen eine Anwartschaft auf eine beamtenähnliche Versorgung aus einer 'ex ante' Betrachtung nicht bestanden hat."

Die Gesetzesmaterialien belegen den Willen des Gesetzgebers, eine rückwirkende Versicherungsfreiheit bei rückwirkend begründeten Versorgungsanwartschaften nicht anzuerkennen.

c) Auch kann die Frage nach der Übernahme der arbeitsrechtlichen Rechtsfigur der "betrieblichen Übung" im vorliegenden Kontext sowohl hinsichtlich der [X.] als auch hinsichtlich des Rechts der Arbeitsförderung anhand der sozialrechtlichen Rechtslage beantwortet werden. Danach gilt der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in § 31 SGB I. Eine Abweichung von der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs 1 [X.] [X.] und dessen [X.] bedürfte einer gesetzlichen Grundlage. Hinzu kommt, dass die [X.] umlagefinanzierten Sozialversicherungssysteme strukturell nicht darauf ausgerichtet sind, langjährig rückwirkend Änderungen im [X.] zu schultern (vgl hierzu die bereits unter b) zitierte Gesetzesbegründung zu § 5 Abs 1 [X.] [X.]). Mit einer Vorhersehbarkeit und Planbarkeit des Finanzierungsaufkommens in der Sozialversicherung wäre es auch kaum vereinbar, wenn durch Vereinbarungen (privater) Dritter, an denen Sozialversicherungsträger nicht beteiligt sind, langjährig rückwirkend Beiträge in erheblichem Umfang entzogen würden. Die Finanzierbarkeit der Sozialversicherungssysteme ist aber in einem Sozialstaat ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (für die gesetzliche Krankenversicherung vgl [X.] Beschluss vom 13.9.2005 - 2 [X.] - [X.]E 114, 196 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] RdNr 239). Hinzu kommt, dass der Kläger in der Vergangenheit gegen die Risiken einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw eines Verlusts seines Arbeitsplatzes geschützt war. Eine Rückabwicklung liefe auf die Anerkennung einer kostenlosen öffentlich-rechtlichen Risikoabsicherung durch ein umlagefinanziertes Versicherungssystem einer Solidargemeinschaft hinaus. Auch kann aus den vom Kläger in Bezug genommenen Urteilen des [X.] nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass auch in der Sozialversicherung rückwirkend Versicherungsfreiheit eintritt. Vielmehr hat das [X.] ausdrücklich ausgeführt, dass nicht feststehe, ob der dortige Kläger infolge der Vereinbarung des Versorgungsrechts versicherungsfrei iS des § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 [X.] würde (vgl [X.] Urteil vom 15.5.2012 - 3 AZR 610/11 - [X.]E 141, 222 = Juris RdNr 34).

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Meta

B 12 KR 5/18 B

15.08.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG München, 21. Mai 2015, Az: S 18 KR 1208/13, Urteil

§ 31 SGB 1, § 5 Abs 1 S 4 SGB 6, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.08.2018, Az. B 12 KR 5/18 B (REWIS RS 2018, 4782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4782

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3 AZR 469/11 (Bundesarbeitsgericht)


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3 AZR 610/11

2 BvF 2/03

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