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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 405/05 vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); [X.] wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu gefasst: "Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit [X.] mit Todesfolge und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamt-strafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt." Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] [X.] Pfister
Becker Hubert
Meta
20.12.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. 3 StR 405/05 (REWIS RS 2005, 146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 146
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