Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2020, Az. I ZR 5/19

I. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11848

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:200220UIZR5.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

20. Februar 2020

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Sofort-[X.] II
ZPO § 308 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 1 und 2; §§ 3a, 5 Abs. 1; [X.] § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 78 Abs. 1 Satz 4; [X.] Art. 34 und 36; MB/KK 2009 § 1 Abs. 3 Buchst. a, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 4; [X.] § 200
a)
Die rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der [X.] zur Entscheidung gestellten [X.] ist Sache des Gerichts. Für die Frage des Streitgegenstands ist es [X.] unerheblich, ob die [X.] ihre Klage auf einen bestimmten rechtlichen Gesichts-punkt gestützt hat;
entscheidend ist vielmehr, dass sie einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der sich rechtlich unter diesen Gesichtspunkt einordnen lässt.
b)
Die Regelung des §
78 Abs.
1 Satz
4 [X.], wonach die auf der Grundlage des §
78 Abs.
1 Satz
1 [X.] erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gilt, die gemäß §
73 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1a [X.] von einer Apotheke eines Mitgliedstaats der [X.] an den Endverbraucher im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht wer-den, steht mit der Regelung in Art.
34 und
36 [X.] nicht in Einklang und ist daher gegen-über einer in den [X.] ansässigen Apotheke nicht anwendbar.
c)
Die Werbung einer in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] ansässigen [X.] gegenüber privatversicherten Verbrauchern mit einem diesen auf deren [X.] gutgeschriebenen und mit dem Kaufpreis für nicht rezeptpflichtige Produkte zu ver-rechnenden Sofortbonus von bis zu 30

Vorlage beim privaten Krankenversicherer vorgesehenen Quittung vermerkt wird, keinen im Hinblick auf die von den Verbrauchern zu wahrenden Interessen ihrer Krankenversicherer begründeten Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß §
3 Abs.
2 UWG und, falls der [X.] auf dieser Quittung vermerkt wird, auch keine Irreführung des Kunden dar (Abgrenzung gegenüber [X.], Urteil vom 8.
November 2007 -
I
ZR
60/05, [X.], 530 Rn.
14 bis
16 -
Nachlass bei der Selbstbeteiligung; Urteil vom 8.
November 2007

I
ZR
192/06, [X.], 780 Rn.
16 bis
18; Versäumnisurteil vom 8.
November 2007 -
I
ZR
121/06, juris Rn.
15 bis
17).
[X.], Urteil vom 20. Februar 2020 -
I [X.] -
[X.]

[X.]
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23.
Oktober
2019
durch den Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr.
Koch, die
Richter Prof.
Dr.
Schaffert und [X.], die Richterin
Dr.
[X.] und
den Richter Odörfer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Dezember 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Berufsvertretung der Apotheker im [X.]. Die Beklagte betreibt eine Versandapotheke in den [X.] und beliefert auch Kunden in [X.].
Die Beklagte warb auf ihrer Homepage und
in der Zeitschrift "[X.]"
mit einem Sofortbonus in Höhe von "bis zu 30

". Der Sofortbonus wurde bei [X.] für rezeptpflichtige Arzneimittel einem Kundenkonto gutgeschrieben und mit dem Kaufpreis nicht rezeptpflichtiger Produkte verrech-net.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.
April 2017 erfolglos wegen vier verschiedener, aus ihrer Sicht in der Werbung lie-gender Verstöße abmahnen, die alle
Gegenstand der Klage gewesen sind. Mit dem davon in der Revisionsinstanz allein noch relevanten Klageantrag zu
1.1 1
2
3
-
3
-
hat sie beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter [X.] zu verurteilen,
es zu unterlassen,
zu Zwecken des [X.] in [X.] gegenüber privatversicherten Endverbrauchern mit einem [X.] von bis zu 30

Kundenkonto gutgeschrieben und mit dem Kaufpreis nicht rezeptpflichtiger [X.] verrechnet wird.
Mit dem Klageantrag zu
2 hat die Klägerin von der [X.] die [X.] von Abmahnkosten
in Höhe von 3.323,55

Das Landgericht hat der
Klage
hinsichtlich der [X.] zu
1.2, 1.3 und 1.4 stattgegeben, den Zahlungsantrag
der Klägerin als
in Höhe von
2.480,44

zuzüglich Zinsen begründet angesehen und die Klage im Übri-gen abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne
Erfolg
geblieben.
Auf die [X.] hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz dahin abgeändert, dass die Beklagte an die Klägerin lediglich 1.246,33

nebst
Zinsen zu zahlen hat
([X.], [X.], 224 =
[X.], 506).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte
beantragt,
verfolgt die Klägerin
ihre Klageanträge, soweit diese in der Vorinstanz ohne Erfolg geblieben sind, weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat den
Klageantrag zu
I.1
als
nicht
begründet und den Klageantrag zu
II deshalb als nur in Höhe von 1.246,33

3.323,55

angesehen.
Dazu hat es ausgeführt:
4
5
6
7
8
-
4
-
Die Klägerin
stütze
ihren Unterlassungsanspruch allein auf §§
8, 3 Abs.
1 und
2, §
2
Abs.
1 Nr.
7
UWG und hilfsweise auf eine Täuschung der Verbrau-cher nach §§
3, 5 UWG. Ein Verstoß gegen das Recht der Arzneimittelpreisbin-dung sei damit nicht streitgegenständlich und deshalb nicht zu prüfen.
Die [X.] verstoße mit dem
Ausloben des [X.] nicht
gegen die unternehmeri-sche Sorgfalt.
Abweichendes gelte
auch nicht im Hinblick auf die
Rechtsbezie-hungen zwischen dem Kunden und dessen
privatem
Krankenversicherer.
Der Kunde werde durch die angegriffene Auslobung der [X.] auch nicht
in unlauterer Weise irregeführt. Er erhalte von der [X.] den ihm versproche-nen [X.] und dürfe den
Vorteil daraus behalten.
B.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenom-men, dass ein von der [X.] möglicherweise begangener Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung einen von der Klägerin nicht in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführten eigenen Streitgegenstand darstellte
und der Klagean-trag zu
I.1 daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen war
(dazu
B
I). Der Klägerin steht aber
weder ein Anspruch wegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung aus §§
8,
3
Abs.
1,
§
3a UWG, §
78 Abs.
2 und
3 [X.] (dazu
B
II) noch wegen Verletzung der unternehmerischen Sorgfalt ge-mäß
§§
8, 3 Abs.
1 und
2, §
2
Abs.
1 Nr.
7 UWG (dazu
B
III) noch
auch
wegen Irreführung
der Verbraucher gemäß §§
8, 3, 5 UWG zu (dazu
B
IV).
Die Höhe der vom Berufungsgericht als erstattungsfähig angesehenen Abmahnkosten ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu
B
V).
I. Das Berufungsgericht hat das von der
Klägerin beanstandete Verhalten der [X.], gegenüber privatversicherten Endverbrauchern mit einem So-fortbonus von bis zu 30

Kundenkonto gutgeschrieben und mit dem Kaufpreis nicht rezeptpflichtiger [X.] verrechnet wird, lediglich unter den Gesichtspunkten geprüft, ob entweder 9
10
11
-
5
-
ein Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt (§
3 Abs.
1 und
2 UWG) oder ein Verstoß gegen das [X.] (§
5 Abs.
1 UWG) vorliegt. Es hat angenommen, auf die Frage,
ob ein Preisnachlass von bis zu 30

Recht der Arzneimittelpreisbindung verstoße und die Werbung damit nach §
3a UWG unlauter sei, komme es im Streitfall nicht an, weil die Klägerin ihren
An-spruch darauf nicht stütze und es sich dabei um einen anderen Streitgegen-stand handele. Diese
Beurteilung hält der Nachprüfung nicht stand. Die Frage, ob ein Verstoß gegen das Recht der Arzneimittelpreisbindung vorliegt, ist Ge-genstand des Klageantrags zu
I.1.
1. Die Klägerin hat mit diesem Klageantrag nicht auf die von ihr gesehe-nen konkreten Verletzungshandlungen auf der Homepage der [X.] ge-mäß Anlage K
2
und in der Zeitschrift "[X.]" gemäß Anlage
K
3
Bezug ge-nommen. Vielmehr hat sie allgemein beantragt, der [X.] zu verbieten, gegenüber privatversicherten Endverbrauchern mit einem Sofortbonus von bis zu 30

geschrieben und mit dem Kaufpreis nicht rezeptpflichtiger Produkte verrechnet wird. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, eine solche Werbung sei unter [X.] denkbaren Umständen wettbewerbswidrig. Entweder vermerke die Beklagte den [X.] nicht auf den Quittungen. Dann verletze sie ihre Pflicht zur fachli-chen Sorgfalt, weil sie ihre Kunden dazu verleite, den [X.] nicht gegenüber ihrem
privaten Krankenversicherer anzugeben, so dass dieser
den Kunden den vollen Rechnungsbetrag erstatte, obwohl er
nur den um den Preisnachlass ge-minderten Betrag erstatten müsse. Würde die Beklagte den [X.] dagegen auf den Quittungen ausweisen, wäre ihre Werbung irreführend. In diesem Fall wür-de der Versicherer den [X.] von der Erstattung abziehen, so dass die Kunden entgegen dem von der Werbung erweckten Eindruck keinen Vorteil von der Ein-lösung eines Rezepts bei der
[X.] hätten.
12
13
-
6
-
2. Die Klägerin hat danach mit dem Klageantrag zu
I.1 zwei [X.] zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, nämlich zum einen den Fall, dass die Beklagte den [X.] auf den Quittungen ausweist
und
zum anderen den Fall, dass dies nicht der Fall ist. Im Verhältnis dazu bildet der mögliche Verstoß einer solchen Werbung gegen die Arzneimittelpreisbindung entgegen der An-sicht des [X.] keinen weiteren Streitgegenstand. Daher ist die Frage, ob eine derartige Werbung unlauter ist, unabhängig davon auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Klägerin ihren Antrag darauf gestützt hat oder nicht.
a) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der [X.] in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die [X.] die [X.] Rechtsfolge herleitet (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 13.
September 2012 -
I
ZR
230/11, [X.]Z 194, 314 Rn.
18 -
Biomineralwasser; Urteil vom 7.
März 2019 -
I
ZR
184/17, [X.], 746 Rn.
32 =
[X.], 874

Ener-gieeffizienzklasse
III). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streit-gegenstandsbestimmung bildet, rechnen dabei alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der [X.] zur Entscheidung gestellten Tatsachen-komplex gehören. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das [X.] der [X.] bezieht,
dies gilt
unabhängig davon, ob
einzelne Tatsachen dieses [X.] von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. [X.]Z 194, 314 Rn.
19 -
Biomineralwasser; [X.], [X.], 746 Rn.
33 -
Energieeffizienzklasse
III, jeweils [X.]). Diesen Lebenssachverhalt kann das Gericht
unabhängig davon
unter [X.] in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen, ob die [X.] ihre Klage auf diese Gesichtspunkte gestützt hat o-14
-
7
-
der nicht. Denn die rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der [X.] zur Entscheidung gestellten [X.] ist Sache des Gerichts (vgl. für den Fall, dass sich die Klage gegen eine konkrete Verletzungsform oder ei-ne konkrete Werbemaßnahme richtet,
[X.], Urteil vom 30.
Juni 2011 -
I
ZR
157/10, [X.], 184 Rn.
15 =
[X.], 194 -
Branchenbuch [X.]; [X.]Z 194, 314 Rn.
24 -
Biomineralwasser; [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2017 -
I
ZR
78/16, [X.], 431 Rn.
13 =
[X.], 413 -
Tiegelgröße; Urteil vom 26. April 2018 -
I
ZR
121/17, [X.], 1271 Rn.
13 =
[X.], 61 -
Applikationsarzneimittel).
b) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin bezogen auf den Klagean-trag zu
I.1 zwei Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt, im Verhältnis zu denen ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung keinen selbständigen eigenen Streitgegenstand bildet. Die Klägerin hat zum einen den Lebenssach-verhalt
in den Rechtsstreit eingeführt, nach dem
der [X.] auf dem bei der Krankenkasse vorzulegenden Beleg nicht vermerkt wird. Sie hat
zum anderen aber auch den Fall zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, in der eine entspre-chende Offenlegung durch die Beklagte erfolgt. Im Verhältnis zu diesen Sach-verhaltsvarianten
liegt in einem Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung gemäß §
78 Abs.
2 und
3 [X.] kein weiterer Streitgegenstand. Ein solcher [X.] kommt auch im Fall privat [X.] bei verschreibungspflichti-gen Medikamenten unmittelbar durch das Werben mit einem über einen be-stimmten Geldbetrag lautenden Gutschein in Betracht, dessen Einlösung keine wesentlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Für die Frage des Streitge-genstands ist
es
unerheblich, dass die Klägerin ihre Klage nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat. Entscheidend ist
vielmehr, dass die Klä-gerin einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der sich rechtlich auch unter den [X.] des §
3a UWG einordnen lässt (vgl. [X.], [X.] vom 8.
November 2007 -
I
ZR
121/06, juris Rn.
12).
15
-
8
-
II. Der Klägerin steht allerdings kein Anspruch aus §§
8, 3, 3a in Verbin-dung mit §
78
Abs.
2
[X.], §§
1, 3 AMPreisV
zu.

16
-
9
-
1. Ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung gemäß §
78 Abs.
1 [X.] und §
1 Abs.
1 und
4 AMPreisV kommt zwar auch im Fall privat Kranken-versicherter bei verschreibungspflichtigen Medikamenten durch das Werben mit einem über einen bestimmten Geldbetrag lautenden Gutschein in Betracht, dessen Einlösung keine wesentlichen Hinderungsgründe entgegenstehen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
September 2010 -
I
ZR
193/07, [X.], 1136 Rn.
18 =
[X.], 1482 -
UNSER [X.]; Urteil vom 24. Novem-ber 2016
I
ZR
163/15, [X.], 635 Rn.
37 =
[X.], 694 -
Freunde werben Freunde).
2. Die Regelung des §
78 Abs.
1 Satz 4 [X.], wonach die auf der [X.] des §
78 Abs.
1 Satz
1 [X.] erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gilt, die gemäß §
73 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1a [X.] von einer Apo-theke eines Mitgliedstaats der [X.] an den Endverbraucher im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht werden, steht aber mit der Regelung in Art.
34 und
36 [X.] nicht in Einklang und ist daher gegenüber der in den [X.] ansässigen [X.] nicht anwendbar.
a)
Der Gerichtshof der [X.] hat in seinem Urteil vom 19.
Oktober 2016 (C-148/15,
[X.], 1312 =
[X.], 36
-
Deutsche [X.])
angenommen, die im [X.] Recht vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel stelle eine
Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbe-schränkung im Sinne von Art.
34 [X.] dar, weil sie sich auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik [X.] ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im [X.] Hoheitsgebiet ansässige Apotheken und der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten dadurch stärker [X.] werden könnte als für inländische Erzeugnisse ([X.], [X.], 1312 Rn.
26
f. -
Deutsche [X.]). Das [X.] Arzneimittel-preisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apo-17
18
19
-
10
-
thekenabgabepreise festsetze, könne auch nicht mit dem Schutz der Gesund-heit und des Lebens von Menschen im Sinne von Art.
36 [X.] gerechtfertigt werden, weil es nicht geeignet sei, die mit ihm angestrebten Ziele zu erreichen ([X.], [X.], 1312 Rn.
46 -
Deutsche [X.]).
Danach kann die Regelung in §
78 Abs.
1 Satz
4 [X.] im Streitfall nicht angewendet werden ([X.], [X.], 1271 Rn.
27 -
Applikationsarzneimittel,
[X.]).
b) Die Beurteilung des Gerichtshofs der [X.] im Rahmen des [X.] "Deutsche [X.]" beruhte allerdings maßgeblich auf ungenügenden Feststellungen des vorlegenden [X.] (vgl. [X.], [X.], 1271 Rn.
28 bis
31 -
Applikationsarzneimittel, [X.]). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass in anderen [X.], in denen die Frage der Vereinbarkeit des [X.] Arzneimittelpreisrechts mit dem Primärrecht der [X.] in Streit steht, diese Feststellun-gen nachgeholt werden können, so dass ein erneutes [X.] in Betracht kommt. Dafür müssen die Parteien zur Geeignetheit der [X.] Regelung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung für eine flächen-deckende und gleichmäßige Arzneimittelversorgung vortragen (vgl. [X.], [X.], 1271 Rn.
32 -
Applikationsarzneimittel, [X.]).
c)
Im Streitfall scheidet ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen aus. Die
Klägerin hat ihren Anspruch mit Blick auf die Entscheidung des Gerichts-hofs der [X.] in der Sache Deutsche [X.] bewusst nicht auf einen Verstoß gegen die im Arzneimittelrecht bestehenden Preisvorschriften
gestützt. Sie hat folglich auch keine Tatsachen vorgetragen, die Grundlage weitergehender Feststellungen und Anlass für ein erneutes Vor-abentscheidungsersuchen sein könnten. In dieser Situation bestand für das Be-rufungsgericht kein Anlass für weitergehende Ermittlungen. Es ist deshalb im Streitfall davon auszugehen, dass die nationalen Preisvorschriften mit den Art.
34
und
36 [X.] nicht in Einklang stehen
und daher
im Verhältnis zur Be-20
21
-
11
-
klagten nicht gelten
(vgl. [X.], [X.], 1271 Rn.
36 -
Applikationsarzneimittel).
III. Das Berufungsgericht hat für den
Fall, dass
die Beklagte den [X.] nicht auf der zur Vorlage beim
privaten Krankenversicherer
vorgesehenen Quit-tung vermerkt, einen Anspruch der
Klägerin aus
§§
8, 3 Abs.
1 und
2, §
2 Abs.
1 Nr.
7 UWG
rechtsfehlerfrei verneint.

1. Nach §
3 Abs.
2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen. Diese
Sorgfalt ist nach der Legaldefinition in §
2 Abs.
1
Nr.
7 UWG der
Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem bil-ligerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der anständi-gen Gepflogenheiten einhält.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, das
Ausloben des streitge-genständlichen [X.] stelle
keinen
Verstoß gegen die unternehmerische Sorg-falt
dar. Die Beklagte gewähre mit
dem
[X.] keinen unmittelbaren
Preisnach-lass für
die Bestellung, die dem Kunden den [X.] einbringe. Der Kunde sei verpflichtet, den vollen Preis für die bestellte Ware zu bezahlen. Mit dem [X.] erhalte er ein Recht auf einen der Höhe nach festgesetzten Preisnachlass auf eine künftige, rechtlich gesonderte Bestellung von Waren aus einem bestimm-ten Teilsortiment der [X.]. Dieser Vorteil werde ihm durch Abzug des Bo-nus vom Gesamtkaufpreis der späteren Bestellung gewährt. Anders als bei [X.] stehe der [X.] auch einem Preisnachlass auf die Ausgangs-bestellung nicht wirtschaftlich gleich. Zwar sei der so aufschiebend bedingt [X.] unwiderrufliche Anspruch ein geldwerter Vorteil für den Kunden, der wirtschaftlich einem Preisnachlass letztlich gleichkommen könne. Ob der Kunde eine weitere Bestellung aus dem Sortiment, für das der [X.] gelte, vornehme 22
23
24
-
12
-
und eine Verrechnung beanspruche, sei zum Zeitpunkt der [X.]gewährung regelmäßig offen.
3. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.
Die streit-gegenständliche Werbung mit einem Sofort-[X.], den die Beklagte nicht auf der zur Vorlage beim
privaten Krankenversicherer
vorgesehenen Quittung ver-merkt, stellt keinen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt dar.
a)
Die Werbung mit einem Sofort-[X.] kann einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß §
3 Abs.
2 UWG darstellen, wenn und soweit die angesprochenen Verkehrskreise [X.] zu wahren haben, die durch die Annahme des [X.] beeinträchtigt werden.
Maßgeblich für die zu wahren-den [X.] ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem [X.].
aa) Die Beurteilung der Frage, ob eine Geschäftspraxis der beruflichen Sorgfalt gemäß §
3 Abs.
2 UWG und Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken widerspricht, ist an der Zielset-zung dieser Richtlinie auszurichten, dem Verbraucher eine informationsgeleitete und freie, mithin rationale Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Art.
2 Buchst.
e der Richtlinie; [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2013 -
I
ZR
192/12, [X.], 686 Rn.
23 =
[X.], 831 -
Goldbärenbarren).
(1) Nach dem Erwägungsgrund
8 Satz
1 der Richtlinie 2005/29/[X.] schützt diese unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern. Das Begriffspaar "Fachkenntnisse und Sorgfalt" in §
2 Abs.
1 Nr.
7 UWG und Art.
2 Buchst.
h der Richtlinie 2005/29/[X.] macht deutlich, dass mit dem Begriff der unternehmerischen bzw. beruflichen Sorgfalt sowohl die fachlichen Voraus-setzungen als auch die praktische Ausübung unternehmerischen Handelns ge-meint sind (vgl. Büscher/
Maatsch, UWG, 2019, §
2 Abs.
1 Nr.
7 Rn.
3). Der 25
26
27
28
-
13
-
Unternehmer hat bei seiner Tätigkeit die Interessen und die Schutzbedürftigkeit der von ihm angesprochenen [X.] einzubeziehen (vgl. Münch-Komm.UWG/[X.], 3.
Aufl., §
1 Rn.
334).
Er hat auch zu berücksichtigen, ob der Verbraucher aufgrund der unternehmerischen Geschäftspraxis eine geschäftli-che Entscheidung trifft, die für diesen
wirtschaftlich nachteilige Folgen haben kann.
(2) Danach schließt sorgfältiges unternehmerisches Handeln das [X.], gegenüber [X.] vertragstreu zu bleiben, schon [X.] ein, weil jeder Vertragsbruch die Gefahr einer wirtschaftlichen Schädigung des Verbrauchers birgt. Eine Geschäftspraxis, die den Verbraucher zur Verlet-zung seiner Pflichten gegenüber [X.] verleitet, berücksichtigt dessen Schutz-bedürftigkeit unzureichend und entspricht folglich nicht der unternehmerischen Sorgfalt. Dagegen darf der Unternehmer im Regelfall
mit Vorteilen werben, de-ren Annahme keinen Pflichtenverstoß im Verhältnis zwischen dem angespro-chenen Verbraucher und einem [X.] darstellt.
Das Werben mit Preisnachläs-sen auch in Form von Gutscheinen ist -
jenseits besonderer, etwa dem Ge-sundheitsschutz dienender Regelungen
-
grundsätzlich zulässig.
Die damit ver-bundene Anlockwirkung ist gewollte Folge des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8.
November 2007 -
I
ZR
60/05, [X.], 530 Rn.
13 =
[X.], 777 -
Nachlass bei der Selbstbeteiligung, [X.]).
bb) Unter
der
Geltung des [X.] in der Fassung vom 3.
Juli 2004 ([X.]
I,
S.
1414) konnten Verkaufsförde-rungsmaßnahmen gegenüber Marktteilnehmern mit der Verpflichtung zur Wah-rung von [X.] gemäß §
4 Nr.
1 UWG unlauter sein. Danach kam eine unangemessene unsachliche Einflussnahme in Betracht, wenn Verbraucher durch die Gewährung oder das Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils dazu veranlasst werden konnten, eine [X.] gegenüber bestehende Interessenwah-rungspflicht zu verletzen (vgl. [X.], [X.], 530 Rn.
14
-
Nachlass bei der 29
30
-
14
-
Selbstbeteiligung; [X.], Urteil vom 2.
Juli 2009, GRUR 2009, 969 Rn.
10 =
[X.], 1227

Winteraktion; Urteil vom 24.
Juni 2010 -
I
ZR
182/08, [X.], 850 Rn.
7 =
[X.], 1139Brillenversorgung
II).
Bezogen auf das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungs-nehmer im Bereich der Kraftfahrzeugkaskoversicherung hat der [X.], dass das Versprechen eines direkten Vorteils -
in diesen
Fällen ein teilweiser Nachlass der Selbstbeteiligung ([X.], [X.], 530 Rn.
14 -
Nachlass bei der Selbstbeteiligung) oder eine
Barzahlung von 150

Urteil vom 8.
November 2007 -
I
ZR
192/06, [X.], 780
Rn.
16)
-
unlauter ist, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an seinen
Versicherer weiterzuleiten. Der
Versicherungsnehmer muss
dem Versicherer gegenüber zutreffende An-gaben zu den Kosten der Reparatur machen
([X.], [X.], 530 Rn.
14 -
Nachlass bei der Selbstbeteiligung;
[X.], 780 Rn.
16). Darüber hinaus schließt
die Schadensminderungspflicht die Verpflichtung ein, die Kosten für die Reparatur niedrig zu halten. Die nach dem Versicherungsvertrag gebotene ob-jektive Entscheidung für eine Werkstatt wird
durch die versprochene Barvergü-tung eines Teils des Selbstbehalts beeinträchtigt. Das Angebot eines Nachlas-ses auf die Selbstbeteiligung kann
den angesprochenen [X.], unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Versicherungsvertrag und unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines [X.] allein deshalb zu beauftragen, weil er den versprochenen Vorteil erlan-gen möchte ([X.], [X.], 530 Rn.
16 -
Nachlass bei der Selbstbeteili-gung; [X.], 780 Rn.
17
f.).
Im Verhältnis zum
Kraftfahrzeugkaskoversicherer
gilt dies nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn statt eines [X.] angeboten werden. Insofern genügt für die
Annahme einer unangemesse-nen unsachlichen Beeinflussung, dass sich der angesprochene Verkehr durch 31
32
-
15
-
das Versprechen des Vorteils über die Interessen seines Vertragspartners hin-wegsetzt. Dies ist
schon dann der Fall, wenn er ein gleichwertiges oder günsti-geres Angebot eines Mitbewerbers ausschlägt, um die Zugabe zu erhalten
([X.], Versäumnisurteil vom 8. November 2007 -
I
ZR
121/06, juris
Rn.
17).
cc) Die Pflicht zur Wahrung der Interessen Dritter wird
mit Blick auf die grundsätzlich zulässige Werbung mit Rabatten oder Gutscheinen durch die
Pflichten begrenzt, die
im Rechtsverhältnis zwischen den durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreisen und dem [X.] bestehen. Der [X.] kann
sich in diesem Zusammenhang allein darauf beziehen,
dass die Beklagte die unternehmerische Sorgfalt verletzt, weil sie die Interessen der angesprochenen Verbraucher nicht wahrt, sich gegenüber ihrem [X.] vertragstreu zu verhalten.
Für die im Streitfall vorzunehmende Feststellung der im Verhältnis zwi-schen privatem Krankenversicherer und seinem Versicherungsnehmer beste-henden Pflichten ist es
dagegen
unerheblich, ob hier eine Werbegabe im Sinne von §
7 Abs.
1 Satz
1 HWG vorliegt oder -
bei einem reinen Inlandssachver-halt
-
ein Verstoß gegen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes anzu-nehmen wäre
und ob die Gewährung des [X.] bereits den Erwerb des ver-schreibungspflichtigen Medikaments wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt. Die Revision beruft sich insoweit
ohne Erfolg auf die Senatsentscheidung "Re-zept[X.]" ([X.], Urteil vom 8.
Mai 2013 -
I
ZR
98/12, [X.], 1264 Rn.
13
f. =
[X.], 1587). Diese
hatte allein einen Verstoß gegen die Arz-neimittelpreisbindung
zum Gegenstand.
b) Auf dieser Grundlage wäre ein Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt nur anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer sich gegenüber sei-nem privaten Krankenversicherer durch die Einreichung eines Rezepts, das den [X.] nicht ausweist,
vertragswidrig verhalten würde. Daran fehlt es
im Streit-fall. Eine versicherungsrechtliche Pflicht oder Obliegenheit des
Versicherungs-33
34
35
-
16
-
nehmers,
gegenüber seinem
privaten Krankenversicherer
anzuzeigen,
dass er
bei der Einlösung eines Rezepts über ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel von der Apotheke -
wie im Streitfall
-
einen Gutschein erhalten hat, den er beim
späteren Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Produkte einlösen kann, be-steht nicht.
aa) Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, der
Ver-sicherungsnehmer sei weder nach den einschlägigen [X.] noch aufgrund einer
vertraglichen
Nebenpflicht gehalten, dem Versicherer den [X.] anzuzeigen. Der eintrittspflichtige Versicherer habe der Höhe nach den für das verordnete Präparat vom Versicherungsnehmer ge-zahlten Preis zu entrichten. Die Krankheitskostenversicherung verpflichte den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen seien. [X.] sei also der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Versicherungsnehmer.
bb) Ein Leistungsanspruch aus der Krankheitskostenversicherung setzt nach
§
1 Abs.
3 Buchst.
a der Musterbedingungen für die Krankheitskosten-
und die Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK
2009)
den Anfall von [X.] für die vereinbarte Leistung voraus.
(1) Gemäß §
1 Abs.
1 Satz
3 Buchst.
a
MB/KK
2009 erbringt der [X.] im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonstige vereinbarte Leistungen.
(2) Solche Aufwendungen
sind
im Streitfall mit der Zahlung des Preises für das verordnete Medikament in genau dieser Höhe angef[X.]. Sie bilden
-
abhängig vom vereinbarten Tarif
-
die Grundlage für die Erstattungspflicht des Versicherers. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Versicherungs-36
37
38
39
-
17
-
nehmer
für das mit dem Rezept verordnete Arzneimittel den vollen Preis zahlt, während der Vorteil sich
für ihn
erst realisiert, wenn ein weiterer Kauf nicht ver-schreibungspflichtiger Produkte bei der [X.] erfolgt. Anders als im Fall eines Sofortrabatts entspricht die Bestätigung der Zahlung des vollen Betrags den tatsächlichen Verhältnissen.
Der Versicherungsnehmer hat an die [X.] exakt den Preis zu entrichten, der sich aus der Angabe im Rezept ergibt, das er sodann seinem Versicherer zur Erstattung einreicht. Ein Rabatt oder [X.] für das verschreibungspflichtige Medikament unmittelbar bei der Ein-lösung des Rezepts oder auch im Nachhinein findet zu Gunsten des [X.] nicht statt. Eine Minderung der Erstattungspflicht des [X.] kommt daher -
anders als bei einem
Preisnachlass
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl.,
§
1 MB/KK Rn.
19 unter Verweis auf [X.],
[X.], 1262 mit
Anmerkung
[X.])
-
nicht in Betracht.
Der
Umstand, dass bereits die Gutschrift wirtschaftlich gesehen für den Kunden einen geldwerten Vorteil darstellt,
ändert daran nichts.
(3) Die Regelungen zum Umfang der Leistungspflicht in §
4 MB/KK
2009 enthalten keine für den Streitfall relevanten Begrenzungen. Nach §
4 Abs.
1 MB/KK
2009 ergeben sich Art und Höhe der Versicherungsleistungen aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Bezogen auf Arzneimittel legt darüber hinaus §
4 Abs.
3 MB/KK
2009 lediglich fest, dass sie von den in Absatz
2 dieser Bestim-mung genannten Behandlern verordnet sein und aus der Apotheke bezogen werden müssen.
cc) Die Obliegenheit des
Versicherungsnehmers, für die Minderung des Schadens zu sorgen (§
9 Abs.
4 MB/KK
2009), wird durch die Annahme des Gutscheins gleichfalls nicht verletzt.
40
41
-
18
-
(1) Die an §
82 [X.] angelehnte [X.] [X.] vom Versicherungsnehmer, sich in Ansehung der Entwicklung des Scha-dens oder
Bedarfs so zu verhalten, wie er sich verhalten würde, wenn er nicht versichert wäre ([X.] in [X.]/[X.]
aaO §§
9, 10
MB/KK Rn.
28; [X.] in [X.], Handbuch des [X.], 3.
Aufl., §
44 Rn.
119). Sie verbietet zum einen genesungshinderndes Verhalten; zum anderen darf der Versicherungsnehmer nicht auf eine Steigerung der Höhe der [X.] hinwirken ([X.] in [X.]/[X.]
aaO §§
9, 10
MB/KK
Rn.
28).
(2) Im Streitfall macht der Versicherungsnehmer lediglich die Kosten ge-genüber dem Versicherer geltend, die ihm als Aufwendungen gegenüber dem Apotheker für den Erwerb des verschreibungspflichtigen Medikaments tatsäch-lich entstanden sind. Er wird
durch die Gewährung des [X.] auch nicht dazu verleitet, zum Nachteil des Versicherers einen weniger günstigen [X.] auszuwählen.
Anders als in
Fällen der Versicherung von
Schäden an einem [X.] Wirtschaftsgut besteht bei
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
kein nationaler Markt, dessen unterschiedliche Angebote
den
Versicherungsnehmer
zur Schadensminderung im Interesse seines
Versicherers
dahingehend [X.],
unter mehreren
Leistungsanbietern einen möglichst
günstigen
auszu-wählen
(vgl. dazu für den
Bereich der Kaskoversicherung [X.], [X.] vom 8.
November 2007 -
I
ZR
121/06, juris Rn.
15 bis
17).
Nach §
78 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apo-thekenabgabepreis sicherzustellen. Dementsprechend spielt es für den [X.] im Grundsatz keine Rolle, bei welcher
Apotheke der Versicherungsneh-mer solche Arzneimittel erwirbt.
(3) Dem steht nicht entgegen, dass ausländische Versandapotheken gemäß den Ausführungen zu vorstehend Rn.
19
gerade nicht der Preisbindung unterliegen ([X.], [X.], 1312
-
Deutsche [X.]), also 42
43
44
45
-
19
-
verschreibungspflichtige Arzneimittel billiger als nationale
Apotheken anbieten dürfen
([X.], [X.] 2019, 434
f.). Der Versicherungsnehmer ist aus dem Versicherungsvertrag, auch nicht mit Blick auf seine Schadensminde-rungsobliegenheit nach §
9 Abs.
4
MB/KK
2009,
verpflichtet, europaweit den günstigsten Anbieter ausfindig zu machen. Er darf vielmehr verschreibungs-pflichtige Arzneimittel bis zur Höhe des einheitlichen nationalen Apothekenab-gabepreises erwerben.
(4) Der Umstand, dass im Rahmen der privaten Krankenversicherung abhängig vom Tarif auch nicht verschreibungspflichtige, aber von den in §
4 Abs.
1 MB/KK
2009 genannten Behandelnden verordnete Medikamente erstat-tungsfähig sind und §
78 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht für nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel gilt, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-cherung abgegeben werden, ist für den Streitfall unerheblich. Der Rezeptbonus wird nach der Werbung der [X.] nur bei rezeptpflichtigen, nicht bei frei verkäuflichen Arzneimitteln gewährt.
dd) Aus der [X.] folgt ferner
keine Pflicht zur Offenlegung oder gar Einlösung der Gutschrift. Anders als im Fall eines nachträglichen teilweisen Forderungserlasses (vgl. dazu [X.], [X.], 1262), der eine Korrektur des ursprünglichen Leistungsantrags erfordert, führt der [X.] auch
im Falle seiner Einlösung nicht dazu, dass das ursprüng-lich erworbene verschreibungspflichtige Medikament günstiger wird und zu [X.] nicht gerechtfertigten Belastung des Versicherers
führt. Voraussetzung für den Erhalt des [X.] ist nach den Feststellungen des [X.] viel-mehr ein weiteres Rechtsgeschäft über den Erwerb eines weiteren, nicht ver-schreibungspflichtigen Medikaments. Der Preis des rezeptpflichtigen Arzneimit-tels ändert sich dadurch nicht.
46
47
-
20
-
ee) Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers,
den beim Erwerb des rezeptpflichtigen Arzneimittels gewährten Vorteil anzuzeigen, ergibt sich auch nicht aus anderen Regelungen.
(1) Eine allgemeine Auskunftspflicht besteht nicht. Gemäß §
9 Abs.
2 MB/KK
2009 hat der Versicherungsnehmer nur auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen,
die unter anderem zur Feststellung der [X.] und ihres Umfanges erforderlich ist. Der Versiche-rungsnehmer braucht Erklärungen grundsätzlich nicht unaufgefordert abzuge-ben, sondern darf abwarten, bis der Versicherer an ihn herantritt und die erfor-derlichen Informationen anfordert, die er aus seiner Sicht zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht benötigt (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2005 -
IV
ZR
307/04, VersR 2006,
258 Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§§
9, 10 MB/KK Rn.
10). Den Versicherungsnehmer kann allein in sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen eine spontane Offenbarungsobliegenheit tref-fen. Eine solche auf [X.] und Glauben beruhende Offenbarungspflicht ohne Auskunftsverlangen des Versicherers bezieht sich auf die Mitteilung außerge-wöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die das Aufklärungsinte-resse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versiche-rungsnehmer deren Mitteilungsbedürftigkeit auch ohne Auskunftsverlangen aufdrängen muss ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011

IV
ZR
254/10, [X.], 1549 Rn.
3).
(2) Eine Situation, die für jedermann erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in ganz elementarer Weise betrifft und deren Bedeutung für den Versicherungsnehmer auf der Hand liegt
([X.], [X.], 1549 Rn.
3), ist im Streitfall nicht
gegeben. Im Gegenteil folgt aus der unverändert [X.] Erstattungspflicht, dass der Versicherer gerade kein Aufklärungsinteresse hat. Seine Vermögensinteressen werden nicht dadurch berührt, dass dem Ver-sicherungsnehmer für den -
noch nicht feststehenden

Fall des Erwerbs eines 48
49
50
-
21
-
nicht verschreibungspflichtigen Medikaments in der Zukunft ein Preisnachlass gewährt werden wird. Im
Zeitpunkt der Einlösung des Rezepts und der Zahlung des vollen Preises für das Arzneimittel ist noch offen, ob und wann die [X.] für den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Produkte verwertet wird.
[X.] kann, ob der Versicherungsnehmer, wenn
er später das nicht verschreibungspflichtige Medikament erwirbt,
dessen Kosten er nach dem vereinbarten Tarif vom Versicherer ersetzt verlangen kann
und ersetzt verlangt, eine Obliegenheit trifft, den ihm sodann gewährten Rabatt ungefragt anzugeben
hat.
Der Streitfall betrifft allein den Kauf eines verschreibungspflichtigen Medi-kaments
und die Frage, ob die Beklagte den [X.] auf der beim [X.] vorzulegenden Quittung ausweisen muss.
ff) Der von der
Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt
angeführte, im Bereich der Krankheitskostenversicherung geltende Grundsatz der konkre-ten Bedarfsdeckung, nach dem die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt wird
(vgl. [X.], Urteil vom 24.
September 1969 -
IV
ZR
776/68, [X.]Z 52, 350, 354 [juris Rn.
10]; [X.], Urteil vom 14.
November 2019 -
9
U
24/19, juris Rn.
56
f.; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
1 MB/KK Rn.
19),
führt zu keiner anderen Beurteilung.
Vom konkreten Bedarf für das Arzneimittel ist aufgrund seiner
Verschreibung
durch den Arzt
auszuge-hen. Der Bedarf hinsichtlich der aufgewendeten Kosten ist gleichfalls im Mo-ment der Einlösung des Rezepts und der Zahlung des Kaufpreises für das Arz-neimittel entstanden.
gg) Ohne Erfolg rügt die Revision
schließlich, das Berufungsgericht habe
es verabsäumt,
das Bereicherungsverbot des §
200 [X.] in seine Beurteilung einzubeziehen. Ein Verstoß gegen §
5 Abs.
4 MB/KK
2009, der der gesetzli-chen Regelung des §
200 [X.] entspricht, liegt nicht vor.
51
52
53
54
-
22
-
(1) Das
in den genannten Vorschriften geregelte
Bereicherungsverbot greift im Streitfall schon deshalb nicht ein, weil es nicht um Ansprüche gegen-über
mehreren
Erstattungspflichtigen, sondern lediglich um Ansprüche gegen-über einem Versicherer
geht. Die Regelung, nach der die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen darf, wenn die versicherte Person we-gen desselben Versicherungsfalls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungs-verpflichtete hat,
betrifft den
Fall,
dass wegen eines konkreten Versicherungs-falls mehrere
Personen
erstattungspflichtig
sind. Sie soll lediglich sicherstellen, dass die Gesamterstattungsleistung für einen Versicherungsfall die dem [X.] tatsächlich entstandenen Aufwendungen auch dann nicht übersteigen, wenn dieser einen Leistungsanspruch gegen mehrere Kostenträger hat (vgl. [X.]
in [X.]/[X.] aaO §
5 MB/KK Rn.
149). Ein allgemeines Bereicherungs-verbot, das den Versicherungsnehmer im Streitfall verpflichtete, die ihm von der [X.] erteilte
Gutschrift anzuzeigen, lässt sich daraus nicht
ableiten.
(2) Ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot scheidet im Streitfall zu-dem deshalb aus,
weil der Versicherungsnehmer vom Versicherer hier lediglich die Kosten erstattet erhält, die er im konkreten Fall für das Medikament aufzu-wenden hatte.
[X.] Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §§
8, 3, 5 Abs.
1 UWG wegen irreführender Werbung für den Fall zu, dass die Beklagte auf der dem Versicherer vorzulegenden Quittung den Betrag der Gutschrift für den Kauf ei-nes nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels offenlegt.
Auch bezogen auf diesen Streitgegenstand bestehen keine Anhaltspunkte für ein unlauteres Ver-halten
der [X.]. Die Klägerin legt nicht dar, dass die jeweilige [X.] die Höhe der Gutschrift bei Erstattung des vom Versicherungsnehmer verauslagten Betrags berechtigterweise berücksichtigen könnte.
55
56
57
-
23
-
V. Schließlich lässt auch die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von Aufwendungsersatz gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG in Höhe von 1.246,33

keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Klägerin erkennen.
Das Berufungsgericht ist bei seiner insoweit vorgenommenen Berech-nung der Quote des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens mit Recht von den Streitwerten ausgegangen, die es für beide Tatsacheninstanzen für die ein-zelnen [X.] unter Berücksichtigung ihres unterschiedlichen Gewichts festgesetzt hat. Es hat zutreffend den Wertansatz in der [X.] des abmahnenden Rechtsanwalts in Höhe von insgesamt 220.000

zugrunde gelegt, weil der Klägerin für die Abmahnung lediglich Kosten aus die-sem Wert entstanden sind. Da die Wertansätze in der [X.] nicht für die einzelnen Unterlassungsansprüche aufgeschlüsselt sind, hat das [X.] sodann die Quote des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens auf der Grundlage der vom Berufungsgericht für die einzelnen [X.] festgesetzten Streitwerte gebildet. Auch dies ist nicht zu [X.], weil es dabei nur um das Gewicht geht, das den einzelnen Unterlassungs-anträgen beizumessen ist.
58
-
24
-
C. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Koch
Schaffert
[X.]

[X.]
Odörfer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2018 -
36 O 47/17 KfH -

[X.], Entscheidung vom 20.12.2018 -
2 U 26/18 -

59

Meta

I ZR 5/19

20.02.2020

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2020, Az. I ZR 5/19 (REWIS RS 2020, 11848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11848

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 5/19

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