Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2007, Az. 4 StR 393/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2165

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[X.] vom 4. September 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2007 a) im [X.] dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird, b) im Ausspruch über die zweite Gesamtstrafe dahin berichtigt, dass die in dem Urteil des [X.] vom 14. Juli 2004 - Aktenzeichen: 2020 Js 59807/02 - 7 [X.] verhängte Strafe einbezogen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: 1. Der [X.] im angefochtenen Urteil ist dahin zu ergän-zen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Das Verschlech-terungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingenden Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 5, 168, 178). 1 - 3 - 2. Darüber hinaus erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. Die Rüge der Revision, der Angeklagte sei im Fall II. 1. e) der Urteilsgründe (= Fall 13 der Anklage) rechtsfehlerhaft auch wegen ge-fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr für schuldig befunden worden, beruht ersichtlich auf einer Missdeutung der Urteilsformel. Die vom [X.] inso-weit zutreffend verwendete Tenorierung —wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Betrugs in zwei Fällenfi bedeutet, dass der Angeklagte (nur) in einem Fall [hier: Fall [X.]) der Urteilsgründe] wegen einer Straftat nach § 315 b StGB und hierzu in [X.] stehend in zwei Fällen wegen Betruges [hier: Fälle [X.]) und e) der Urteilsgründe] verurteilt worden ist. Demgemäß hat das [X.] im Fall II. 1. e) der Urteilsgründe auch nur auf eine Strafe wegen der Betrugstat erkannt (vgl. [X.]). 2 3. Das Urteil des [X.], dessen Strafe in die zweite Ge-samtstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen worden ist, datiert entgegen der Ur-teilsformel des schriftlichen Urteils vom 14. Juli (nicht: November) 2004 (vgl. [X.], 42). Dies entspricht auch der verkündeten Urteilsformel (vgl. [X.]). Der [X.] hat das offensichtliche [X.] berichtigt. 3 Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 393/07

04.09.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2007, Az. 4 StR 393/07 (REWIS RS 2007, 2165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2165

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