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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 362/13
vom
27. November 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. November 2013
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger
gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss
des Oberlandesgerichts München -
7. Zivil-senat -
vom 6. Juni
2013
-
7 U 4017/12 -
wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.
Streitwert: 23.153,39
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Insbesondere ist die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufge-worfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig
wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, bereits zum Nachteil der Kläger
geklärt. In 1
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seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 ([X.], [X.], 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§
57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus ([X.], Beschluss vom 3. Oktober 1985 -
V [X.]/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall ob-lag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262).
Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs
vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass [X.] gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittel-verwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die [X.] -
unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts -
keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des §
68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht
nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom [X.] gedeckten Verträgen ([X.]/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4.
Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/[X.]/[X.]/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehö-ren, die eine
der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungs-kontrolle zum Gegenstand haben.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2012 -
13 O 555/12 Rae -
OLG München, Entscheidung vom 06.06.2013 -
7 U 4017/12 -
4
Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. III ZR 362/13 (REWIS RS 2013, 723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 723
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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