Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 312/12
vom
6. Juni 2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Fischer
am
6. Juni
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
November 2012 wird auf Kosten des [X.].
Der Streitwert wird auf 20.853,75
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsge-richts
wendet, die Tätigkeit des Beklagten habe nur eine Angelegenheit betrof-fen (§
13 Abs.
2
BRAO), ist den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) nicht genügt.
a) Die Beschwerde macht geltend, die aufgeworfene Rechtsfrage,
ob von
einem Anwalt mit mehreren Interessenten geführte Verhandlungen nur eine 1
2
3
-
3
-
Angelegenheit beträfen, sei im Schrifttum umstritten, so dass ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Leitentscheidung bestehe. Nach dem Inhalt dieser Be-gründung könnten wegen der vermissten höchstrichterlichen Klärung
allenfalls die nicht ansatzweise ausgeführten Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 ZPO) oder der Rechtsfortbildung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall 1
ZPO) gegeben sein. Davon abgesehen
ist die Würdigung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, vom jeweiligen Einzelfall abhän-gig und nicht einer generalisierenden Beurteilung zugänglich ([X.], Urteil vom 3.
Mai 2005 -
IX
ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; vom 19.
Oktober 2010
-
VI
ZR 237/09, [X.], 155 Rn.
16).
b) Im Übrigen ist die Streitfrage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten unterstellt, dem Beklagten jedoch eine Verletzung der insoweit zu beachtenden Aufklärungspflicht angelastet hat.
Da das Berufungsgericht mehrere Angelegenheiten zugrundelegt,
ist im Blick auf das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu dem Verlauf der Kaufvertragsverhandlungen Art.
103 Abs.
1 GG nicht verletzt.
2. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten im Blick auf die [X.] eine Versäumung seiner Aufklärungspflicht anlastet, greift der erhobene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) nicht durch. Die bei der ge-bührenrechtlichen Vereinzelung von mit mehreren Gläubigern geführten [X.] maßgeblichen Grundsätze ([X.], Urteil vom 3.
Mai 2005
4
5
-
4
-
-
IX
ZR 401/00, aaO) können
auf den hier gegebenen Fall der Vereinzelung von Verkaufsverhandlungen übertragen werden.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2011 -
6 [X.]/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2012 -
28 U 32/12 -
Meta
06.06.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. IX ZR 312/12 (REWIS RS 2013, 5240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5240
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 312/12 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltskosten: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei Verkaufsverhandlungen mit mehreren Kaufinteressenten
IX ZR 69/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 122/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 54/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 24/12 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.