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Aufrechterhaltung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses
Der [X.] und Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 wird aufrechterhalten.
Der [X.] und Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 wird aufrechterhalten, da die in ihm an den [X.] gerichteten Fragen durch dessen Urteil vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/19, [X.]/19 und [X.]/19 (B. M. M. u.a./Belgischer Staat) aus Sicht des Gerichts nicht (eindeutig) beantwortet worden sind.
Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof eine Auslegung unter anderem von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/[X.] vom 22. Septem[X.] 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ([X.]. L 251 S. 12) (im Folgenden: [X.] 2003/86/[X.]) vorgenommen. Gegenstand des [X.] und Vorlagebeschlusses vom 15. August 2019 ist demgegenü[X.] Art. 2 Buchst. [X.] 3 der Richtlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezem[X.] 2011 ü[X.] Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ([X.]. L 337 [X.], [X.]. [X.]. 2017 L 167 S. 58) bei der Anwendung einer nationalen Regelung, die das Recht auf Wahrung des im Aufnahmemitgliedstaat [X.]eits wiederhergestellten Familienverbands gemäß Art. 23 Abs. 2 [X.] 2011/95/[X.] umsetzt. Es bedarf weiterhin der Klärung unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Situation und der Regelungen der Richtlinie 2011/95/[X.], ob die aus der Minderjährigkeit folgende, mit Eintritt der Volljährigkeit wegfallende besondere Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit Bedeutung für die Frage hat, nach welchem Zeitpunkt sich die Minderjährigkeit der schutz[X.]echtigten Person in diesem Zusammenhang beurteilt. Außer dem Zeitpunkt der Asylantragstellung des Familienangehörigen können hier weitere Zeitpunkte von Bedeutung sein, etwa der Zeitpunkt der Asylantragstellung des Schutz[X.]echtigten, der Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus und der Zeitpunkt, in dem die [X.] im Aufnahmemitgliedstaat wiederhergestellt worden ist (vgl. Vorlagefrage 1). Bei alledem kann auch zu [X.]ücksichtigen sein, dass der Schutz[X.]echtigte kein anerkannter Flüchtling ist, sondern nur subsidiären Schutz erhalten hat, mithin der Gedanke einer rein deklaratorischen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ungeachtet dessen nicht direkt greift, dass deren Prüfung nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] nach der Durchführung einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung zu erfolgen hat.
Die Auslegung, die Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c [X.] 2003/86/[X.] durch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 erfahren hat, beseitigt aus Sicht des Gerichts auch nicht den Klärungsbedarf in Bezug auf die Vorlagefragen 2 bis 4.
Meta
19.08.2020
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Stuttgart, 23. Mai 2018, Az: A 1 K 17/17, Urteil
Art 4 Abs 1 UAbs 1 Buchst c EGRL 86/2003, Art 2 Buchst j EURL 95/2011
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.08.2020, Az. 1 C 32/18 (REWIS RS 2020, 4075)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 4075
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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