Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 2 StR 111/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4261

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[X.] vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2006 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung der §§ 250 und 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO: Wie sich aus Blatt 11 und 12 der Akte ergibt, war dem nicht unterschrie-benen ärztlichen Bericht zur Blutentnahme vom 27. Februar 2006 eine von dem blutentnehmenden Arzt erstellte und von diesem unterzeichnete Liquidation gleichen Datums beigefügt. Diese gleichzeitig mit dem [X.] erstellte und von dem Arzt diesem angefügte - von der Revision aber nicht vor-gelegte - Abrechnung ließ zweifelsfrei erkennen, von wem der ärztliche Bericht - 3 - über die Blutentnahme herrührte, so dass dessen Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zu beanstanden ist. [X.]Roggenbuck Appl

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2 StR 111/07

18.04.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. 2 StR 111/07 (REWIS RS 2007, 4261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4261

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