Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. 5 StR 387/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1243

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5 StR 387/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Unterschlagung entfällt ([X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 246 Rdn. 15, 23 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

[X.] Basdorf Gerhardt

Brause Schaal

Meta

5 StR 387/04

11.10.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. 5 StR 387/04 (REWIS RS 2004, 1243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1243

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