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5 StR 387/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Unterschlagung entfällt ([X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 246 Rdn. 15, 23 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
[X.] Basdorf Gerhardt
Brause Schaal
Meta
11.10.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. 5 StR 387/04 (REWIS RS 2004, 1243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1243
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