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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:131020B[X.]171.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 171/20
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Ettl
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückge-wiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs. 2 Satz
1 ZPO).
Insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31.
März 2020 (XI
ZR 198/19, [X.], 838 Rn.
15
f.; das [X.] hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020
1 BvR 1138/20
nicht zur Entscheidung angenommen) und vom 21.
Juli 2020 (XI
ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 25.000
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
14 [X.]/19 -
O[X.], Entscheidung vom 26.02.2020 -
6 [X.] -
Meta
13.10.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. XI ZR 171/20 (REWIS RS 2020, 8103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 8103
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