Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.2024, Az. X ZR 135/22

10. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2398

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Leitsatz

1. Eine Unterrichtung über die Annullierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i FluggastrechteVO setzt ein zielgerichtetes Tätigwerden des Luftfahrtunternehmens voraus.

2. Eine Information über geänderte Flugzeiten, die dem Fluggast auf andere Weise oder von dritter Seite zugeht, kann allenfalls dann ausreichen, wenn sie hinreichend deutlich erkennen lässt, dass sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen stammt und dass dieses den gebuchten Flug nicht wie vorgesehen durchführen will.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 29. November 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung in Anspruch.

2

Die Kläger nahmen als Gruppe an einer Pauschalreise teil. Für die Rückreise verfügten sie über eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug am 14. September 2019 von [X.] ([X.]) nach [X.]/[X.] mit Abflug um 23:55 Uhr. Die Abflugzeit wurde später auf 4:30 Uhr vorverlegt.

3

Der Kläger zu 1) reservierte am 18. August 2019 für alle Kläger Sitzplätze. Dabei erfuhr er von der geänderten Abflugzeit. Er unterrichtete die anderen Kläger hierüber.

4

Das Amtsgericht hat die auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Kläger gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach Abzug eines vom Pauschalreiseveranstalter gezahlten Betrags zur Zahlung von 328,60 Euro pro Kläger verurteilt.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

1

Der Kläger macht als Sozialhilfeträger gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht einen Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung geltend.

2

Die am 30. Oktober 2018 verstorbene Mutter des Beklagten hatte diesem am 11. Juli 2003 eine Kontovollmacht für ein Sparkonto erteilt. Am 19. September 2011 wurde dieses Konto mit einem Guthaben von 20.494,59 Euro schenkweise auf den Beklagten übertragen.

3

Der Kläger trägt vor, er habe für die Mutter des Beklagten ab dem 27. Februar 2018 bis zu ihrem Tod [X.] nach § 14 APG NRW sowie Leistungen nach §§ 61 ff. [X.] in Höhe von insgesamt 6.811,74 Euro erbracht. Der Beklagte sei in der genannten Höhe zur Herausgabe der Schenkung verpflichtet, weil dessen Mutter spätestens ab dem 27. Februar 2018 bedürftig gewesen sei. Mit Überleitungsanzeigen gemäß § 93 [X.] und § 14 APG NRW vom 4. März 2020 habe der Kläger den Herausgabeanspruch auf sich übergeleitet.

4

Der Beklagte beruft sich auf Entreicherung und macht zudem geltend, bei Herausgabe des Geschenks sei sein angemessener Unterhalt gefährdet.

5

Das [X.] hat die auf Zahlung von 6.811,74 Euro gerichtete Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Kläger hätten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b [X.] im tenorierten Umfang.

9

Die Vorverlegung um mehr als eine Stunde sei als Annullierung im Sinne der Verordnung anzusehen.

Die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i [X.] freigeworden. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für eine aktive Unterrichtung der Kläger nicht nachgekommen.

Die Mitteilung geänderter Flugzeiten an den Pauschalreiseveranstalter reiche mangels Ermächtigung zur Entgegennahme von Informationen für die Fluggäste nicht aus. Eine Übersendung von Reiseunterlagen durch den Pauschalreiseveranstalter habe die Beklagte trotz [X.] durch die Kläger nicht unter Beweis gestellt. Deshalb könne dahinstehen, ob dies zur Unterrichtung ausreichend gewesen wäre.

Die faktische Kenntnisnahme von der Flugzeitänderung sei für eine Entlastung nicht ausreichend. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i [X.] erfordere ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln. Systematisch normiere der Tatbestand eine Ausnahme zu der grundsätzlichen Entschädigungspflicht. Die Vorschrift sei deshalb eng auszulegen. Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen dagegen, eine faktische Kenntnisnahme ausreichen zu lassen. Ein effektiver Schutz der Fluggäste vor den Unannehmlichkeiten einer Annullierung werde nur dann erreicht, wenn das Luftfahrtunternehmen aktiv werde und die Fluggäste informiere. Nur auf diesem Weg könne das Luftfahrtunternehmen seiner zusätzlichen Obliegenheit zur Unterrichtung über abweichende Beförderungsmöglichkeiten (Art. 5 Abs. 2 [X.]) nachkommen. Die reine Kenntnis von den geänderten Flugzeiten versetze den Fluggast nicht in die Lage, abschließend einschätzen zu können, was seine Handlungsoptionen bzw. Rechte seien. Auch in der behaupteten, aber nicht unter Beweis gestellten Übersendung der Bestätigung der Sitzplatzreservierungen liege keine Unterrichtung der Kläger.

Hinsichtlich der Behauptung, der Reiseveranstalter habe die Reiseunterlagen nach einer Reklamation des Reisebüros am 29. August 2019 erneut übersandt, sei die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Zudem sei der Inhalt der Unterlagen unbekannt. Ob die geänderten Flugzeiten den Grund für die Reisebüroreklamation gebildet hätten, sei unerheblich. Auch insoweit reiche die faktische Kenntnis der geänderten Flugzeiten nicht für die Annahme einer Unterrichtung aus.

Ein treuwidriges Verhalten der Kläger sei nicht erkennbar.

II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b [X.] als erfüllt angesehen.

a) Der Anwendungsbereich der Verordnung ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] eröffnet.

Der in Rede stehende Flug begann in [X.] und damit im Gebiet eines Mitgliedstaats der [X.].

b) Die Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] als Annullierung im Sinne der Verordnung anzusehen ([X.], Urteil vom 9. Dezember 2021 - [X.]/20 u.a. [X.] 2022, 119 Rn. 87 - [X.]; Urteil vom 21. Dezember 2021 - [X.]/20, [X.] 2022, 86 Rn. 35 - [X.] ./. Laudamotion).

2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i [X.] freigeworden ist.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Unterrichtung über die Annullierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i [X.] ein zielgerichtetes Tätigwerden des Luftfahrtunternehmens voraussetzt (so auch BeckOK-[X.]/[X.], [X.]. 1. Oktober 2023, Art. 5 Rn. 26; Tonner/[X.]/Blankenburg, Reiserecht, 2. Aufl. 2022, § 4 Rn. 108; [X.], Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 C 7200/18, [X.] 2019, 173, 175).

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, die nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. i [X.] erforderlichen Informationen an den Fluggast zu übermitteln.

Dies gilt auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten geschlossen wurde. Auch in solchen Konstellationen wird der bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung zu leistende Ausgleich allein vom ausführenden Luftfahrtunternehmen geschuldet. Deshalb reicht es nicht aus, wenn das Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Informationen an einen beim Vertragsschluss beteiligten Vermittler übermittelt, es sei denn, der Fluggast hat den Vermittler zur Entgegennahme solcher Informationen ermächtigt oder der Vermittler hat die Informationen rechtzeitig an den Fluggast weitergeleitet ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2021 - [X.]/20, [X.] 2022, 86 Rn. 47 ff. - [X.] ./. Laudamotion).

bb) Daraus ist zu entnehmen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen dafür Sorge tragen muss, dass die erforderlichen Informationen den Fluggast erreichen.

Das Luftfahrtunternehmen darf sich bei der Erfüllung dieser Obliegenheit der Hilfe Dritter bedienen. Sofern der Fluggast diese nicht zur Entgegennahme von Informationen ermächtigt hat, tritt eine Entlastung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.] aber nur dann ein, wenn der Dritte die Information rechtzeitig an den Fluggast weitergibt.

b) Hieraus ergibt sich zugleich, dass eine Information über geänderte Flugzeiten, die dem Fluggast auf andere Weise oder von dritter Seite zugeht, allenfalls dann ausreichen kann, wenn sie hinreichend deutlich erkennen lässt, dass sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen stammt und dass dieses den gebuchten Flug nicht wie vorgesehen durchführen will.

aa) Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.].

Die Anforderung, dass die Fluggäste unterrichtet werden (they are informed, [X.], [X.], [X.]) impliziert, dass eine deutliche und verlässliche Information übermittelt wird.

Für den Fluggast muss aus der Information hinreichend deutlich hervorgehen, dass der gebuchte Flug nicht wie vorgesehen stattfindet und welche anderweitige Beförderungsmöglichkeit ihm angeboten wird. Damit die Information verlässlich ist, muss sie erkennen lassen, dass sie auf eine Entscheidung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zurückgeht und nicht nur vage Planungen desselben oder Mutmaßungen oder Schlussfolgerungen Dritter wiedergibt.

bb) Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Systematik der Fluggastrechteverordnung.

(1) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.] normiert Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Ausgleichspflicht zur Ausgleichsleistung. Dies spricht dafür, die betreffenden Tatbestände eng auszulegen, eine hinreichende Unterrichtung also nur dann zu bejahen, wenn diese bestimmten Mindestanforderungen entspricht (ebenso BeckOGK-[X.]/[X.]/[X.], [X.]. 1. November 2023, Art. 5 Rn. 15; [X.]/[X.], Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 40 Rn. 21).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sind Vorschriften, mit denen Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen ([X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.]/07, NJW 2010, 43 = [X.] 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon). Begriffe einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, sind hingegen grundsätzlich eng auszulegen ([X.], Urteil vom 22. Dezember 2008 - [X.]/07, [X.], 347 = [X.] 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).

(2) Die nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.] erforderlichen Informationen stehen zudem in innerem Zusammenhang mit den anderen Pflichten, die dem ausführenden Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung obliegen.

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b [X.] muss das ausführende Luftfahrtunternehmen den betroffenen Fluggästen Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 sowie ggf. nach Art. 9 Abs. 1 und 2 [X.] anbieten, also wahlweise Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung und ggf. auch Verpflegung und Unterkunft.

Damit ein Fluggast diese Rechte und Wahlmöglichkeiten ausüben kann, benötigt er deutliche und verlässliche Informationen über die Annullierung und über angebotene alternative Beförderungsmöglichkeiten. Demgemäß muss das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 14 Abs. 2 [X.] den Fluggästen einen schriftlichen Hinweis aushändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dargelegt werden.

cc) Das aufgezeigte Verständnis entspricht darüber hinaus dem Sinn und Zweck der Verordnung.

Nach Erwägungsgrund 1 zielen die Regelungen der Verordnung darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Dieser Anforderung ist nur dann genügt, wenn der Fluggast über deutliche und verlässliche Informationen verfügt.

c) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Angabe geänderter Flugzeiten bei der Sitzplatzreservierung und die Bestätigung dieser Reservierung für eine Unterrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.] nicht ausreichen.

Diese Informationen mögen von der Beklagten ausgegangen sein. Sie lassen aber nicht hinreichend deutlich erkennen, ob die angezeigten neuen Flugzeiten auf einer Annullierung des gebuchten Flugs oder auf sonstigen Umständen beruhen.

Der Umstand, dass in der [X.] und in der übermittelten Bestätigung anstelle der ursprünglich vorgesehenen Abflugzeit ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, mag dafür sprechen, dass der gebuchte Flug annulliert ist. Diese Information ist aber weder deutlich noch verlässlich. Der Fluggast kann sie allenfalls durch Schlussfolgerungen in Erfahrung bringen. Er kann zudem nicht zuverlässig beurteilen, ob diese Schlussfolgerung zutrifft oder ob die abweichenden Zeitangaben auf anderen Gründen beruht, etwa einer fehlerhaften Datengrundlage im Reservierungssystem.

d) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte keine aktive Unterrichtung der Kläger über die geänderten Flugzeiten durch die Pauschalreiseveranstalterin bewiesen hat, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

aa) Die Mitteilung der geänderten Flugzeiten an den Pauschalreiseveranstalter hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht ausreichend angesehen.

Dass die Kläger den Veranstalter zur Entgegennahme solcher Informationen ermächtigt hätten, ist nicht festgestellt. Abweichendes Vorbringen der Beklagten zeigt die Revision nicht auf.

bb) Das Vorbringen, die Kläger seien am 18. August 2019 und nochmals am 29. August 2019 durch den Pauschalreiseveranstalter über die Annullierung und die neuen Flugzeiten informiert worden, ist nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestritten und nicht unter Beweis gestellt.

Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht hierbei entscheidungserheblichen Vortrag oder Beweisangebote übergangen hat. Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler ersichtlich.

Die Beweislast für eine rechtzeitige und ausreichende Information liegt nach Art. 5 Abs. 4 [X.] beim Luftfahrtunternehmen (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 21. Dezember 2021 - [X.]/20, [X.] 2022, 86 Rn. 42 und 51 - [X.] ./. Laudamotion).

cc) Hinsichtlich des Vortrags, die Beklagte habe am 19. August 2019 Bestätigungen der Sitzplatzreservierungen an die Kläger übermittelt, gilt entsprechendes.

Unabhängig davon wäre eine solche Mitteilung aus den bereits oben aufgezeigten Gründen ohnehin nicht ausreichend, weil sie nicht zuverlässig erkennen lässt, dass die von der Buchung abweichenden Zeitangaben in der Bestätigung auf einer Annullierung beruhen.

dd) Aus dem zuletzt genannten Grund ist auch unerheblich, ob die Kläger die abweichenden Flugzeiten gegenüber dem Reisebüro reklamiert haben.

Auch aus einer solchen Reklamation ergäbe sich allenfalls, dass die Kläger von den abweichenden Angaben in der Reservierungsbestätigung Kenntnis erlangt haben, nicht aber, dass sie darüber informiert worden sind, dass diese Abweichung auf einer Annullierung beruht.

e) Vor diesem Hintergrund ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsleistung nicht als missbräuchlich anzusehen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Ausgleich auch dann geschuldet ist, wenn ein Fluggast unabhängig vom Tätigwerden des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf anderem Wege hinreichend deutlich und zuverlässig über die Annullierung und die angebotenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten unterrichtet worden ist. Im Streitfall genügen die den Klägern zugänglich gewordenen Informationen diesen Anforderungen aus den oben aufgezeigten Gründen nicht.

III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.

Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen sind vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das ausführende Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Informationen an den Fluggast zu übermitteln hat und Vorschriften, die Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen, grundsätzlich eng auszulegen sind, derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Kober-Dehm     

      

Marx   

      

Rombach     

      

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7

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Dem Kläger stehe aufgrund der nach § 93 Abs. 1 [X.] wirksamen Überleitung gegen den Beklagten gemäß § 528 Abs. 1 und § 818 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 6.811,44 Euro zu. Diesem Anspruch stehe jedoch die rechtshemmende Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegen.

§ 529 Abs. 2 BGB nehme auf die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts Bezug. Abzustellen sei auf die einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschenkten sei dabei auf die Regelungen in § 1603 Abs. 1 und § 1610 Abs. 1 BGB abzustellen. Stimmen aus der Literatur, die einen Beschenkten als Empfänger einer unentgeltlichen Leistung für grundsätzlich weniger schutzwürdig hielten als den [X.], habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend eine Absage erteilt.

Den angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB habe die Praxis bislang aus einem Sockelbetrag (nach den Unterhaltsleitlinien ab 2020: 2.000 Euro) und der Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens errechnet.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 habe der Gesetzgeber mit dem [X.] (Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 10. Dezember 2019, [X.]) eine praktisch bedeutsame Beschränkung des in § 94 [X.] grundsätzlich vorgesehenen Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger vorgenommen. Nach § 94 Abs. 1a [X.] finde ein Übergang von Ansprüchen auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger nur noch ab einem steuerlichen Jahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes von mehr als 100.000 Euro statt. Dieser Regelung komme für die Frage der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen jedenfalls mittelbar Bedeutung zu.

§ 94 Abs. 1a [X.] lasse die [X.] Unterhaltspflicht unberührt. Die Regelung ändere auch nichts daran, dass ein bedürftiger Elternteil zur Finanzierung seines laufenden Bedarfs zunächst eigene Einkünfte, bestehende Ansprüche und eigenes Vermögen einsetzen müsse. Hierzu zählten auch Rückforderungsansprüche des [X.]s wegen Verarmung. Der Leistungsträger könne solche Ansprüche weiterhin auf sich überleiten und die Herausgabe des Geschenkes oder des Wertersatzes verlangen.

Die nach § 94 Abs. 1a [X.] relevante Einkommensgrenze müsse sich gleichwohl auf das Unterhaltsrecht auswirken. Der Gesetzgeber habe nunmehr einen Grenzbereich für Einkommen benannt, bis zu dem er eine Belastung durch den Verwandtenunterhalt selbst bei vorhandenem Vermögen als eine Kindern und Eltern nicht mehr zumutbare Einschränkung der eigenen Lebensführung erachte und damit einen [X.] für nicht mehr gerechtfertigt halte. Entsprechende Anpassungen auf [X.] des Unterhaltsrechts erschienen zwingend geboten, da ansonsten mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bedenkliche Misshelligkeiten drohten - etwa dann, wenn das Bruttoeinkommen eines unterhaltspflichtigen Kindes knapp unter und das eines anderen knapp über 100.000 Euro liege.

Da die für die Einkommensberechnung gemäß § 94 Abs. 1a [X.] maßgebliche Regelung in § 16 [X.] zu den allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts gehöre, biete es sich an, als Bezugsgröße für eine Neubestimmung des Selbstbehaltes auf ein Jahreseinkommen aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit von 100.000 Euro abzustellen, was einem Nettoeinkommen von knapp 58.000 Euro entspreche. Dieser Betrag werde sich 2021 durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags weiter erhöhen, weshalb als angemessener Eigenbedarf zumindest ein gerundeter Wert von monatlich 5.000 Euro gelten könne.

Im Streitfall verfüge der Beklagte danach nicht über ein monatliches Nettoeinkommen, das seine Heranziehung rechtfertigen könne.

Der Beklagte müsse auch nicht auf sein Barvermögen zurückgreifen. Bezüglich des [X.] sei dem unterhaltspflichtigen Kind ein dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogenes Altersvorsorgeschonvermögen zuzubilligen. Das Vermögen des Beklagten erreiche diesen Wert nicht.

Den Ausführungen zur mangelnden Leistungsfähigkeit des Beklagten stehe nicht entgegen, dass das [X.] erst zum 1. Januar 2020 in [X.] getreten sei. Zwar bestehe eine Rückwirkung für Zeiträume davor nicht. Im Streitfall sei die Überleitung aber erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt. Ohnehin gehe es nicht darum, dem Kläger den geltend gemachten Anspruch aufgrund einer unmittelbaren Anwendung des [X.]es zu versagen.

II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch gemäß § 528 Abs. 1 und § 818 BGB dem Grunde nach erfüllt sind und dass der Kläger diesen Anspruch wirksam auf sich übergeleitet hat.

a) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts beruht insoweit auf den Feststellungen, die das [X.] anhand der vorgelegten [X.] und der Überleitungsschreiben des Klägers getroffen hat.

Das Berufungsgericht war aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, den vom Beklagten bestrittenen Vortrag aufgrund der vorgelegten Unterlagen als bewiesen anzusehen. Die Revisionserwiderung zeigt mit ihrer Gegenrüge keinen Vortrag auf, der diese Beurteilung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Herausgabeanspruch aus § 528 Abs. 1 und § 818 BGB gemäß § 93 Abs. 1 [X.] übergeleitet werden kann und dass eine solche Überleitung auch nach dem Tod des [X.]s möglich ist, da der Anspruch auch dann nicht mit dem Tod des [X.]s untergeht, wenn der Beschenkte dessen Erbe wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 1995 - [X.], NJW 1995, 2287, 2288).

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht dem [X.] ferner darin beigetreten, dass die in § 529 Abs. 1 BGB normierte Frist von zehn Jahren bei Eintritt der Bedürftigkeit noch nicht abgelaufen war.

Die Würdigung des [X.]s, das in der Erteilung der Kontovollmacht im Jahr 2003 noch keine Schenkung im Sinne von § 518 BGB gesehen hat, ist lebensnah und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Zehnjahresfrist hat deshalb erst im Jahr 2011 begonnen und war bei Eintritt der Bedürftigkeit im Jahr 2018 noch nicht verstrichen.

3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die auf § 529 Abs. 2 BGB gestützte Einrede des Beklagten nicht als durchgreifend erachtet werden.

a) Gemäß § 529 Abs. 2 BGB ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, soweit der Beschenkte unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Der Begriff des standesgemäßen Unterhalts ist mit dem des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 528 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ([X.], Urteil vom 5. November 2002 - [X.], [X.], 1384, 1387).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Anlass, für das [X.] eigenständige Grundsätze zu den Voraussetzungen und zur Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen ([X.], Urteil vom 11. Juli 2000 - [X.], [X.], 3488, 3489; Urteil vom 5. November 2002 - [X.], [X.], 1384, 1387).

Bei Schenkungen durch Verwandte, die einander nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind, ist es sachgerecht, die Maßstäbe heranzuziehen, die die Rechtsprechung auf der Grundlage von § 1603 Abs. 1 und § 1610 Abs. 1 BGB zur Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Auch einem Beschenkten, den keine Unterhaltspflicht gegenüber dem [X.] trifft, ist bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich so viel zu belassen, wie er auch gegenüber seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte ([X.], Urteil vom 11. Juli 2000 - [X.], [X.], 3488, 3489).

b) Nach der familiengerichtlichen Praxis vor Inkrafttreten des [X.]es wurde der [X.] anhand eines [X.] zuzüglich rund der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens bestimmt. Diese Praxis hat der [X.] gebilligt ([X.], Urteil vom 28. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 3161 Rn. 23).

c) Für die Bemessung des angemessenen Unterhalts gemäß § 529 Abs. 2 BGB kommt der Regelung in § 94 Abs. 1a [X.] keine Bedeutung zu.

aa) Der in § 94 Abs. 1a Satz 2 [X.] vorgesehene Ausschluss des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf Sozialhilfeträger bei einem jährlichen Gesamteinkommen des Schuldners von nicht mehr als 100.000 Euro ist auf Ansprüche aus § 528 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden.

(1) Die Regelung in § 93 und § 94 [X.] lässt insoweit keine planwidrige Lücke erkennen.

Nach § 94 Abs. 1 [X.] gehen Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten grundsätzlich kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über. Für andere Ansprüche sieht § 93 [X.] demgegenüber die Möglichkeit der Überleitung durch Verwaltungsakt vor. Der in § 94 Abs. 1a Satz 2 [X.] vorgesehene Ausnahmetatbestand bezieht sich nur auf den kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Unterhaltsansprüchen, nicht hingegen auf die Befugnis zur Überleitung anderer Ansprüche nach § 93 [X.].

Aus dieser Unterscheidung ergibt sich keine Regelungslücke. Der im Jahr 2020 neu eingeführte Ausnahmetatbestand des § 94 Abs. 1a Satz 2 [X.] fügt sich vielmehr in die schon zuvor bestehende Differenzierung zwischen Unterhaltsansprüchen und sonstigen Ansprüchen ein.

(2) Vor diesem Hintergrund kann eine entsprechende Anwendung von § 94 Abs. 1a Satz 2 [X.] auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats gestützt werden, wonach die Grundsätze zur Bemessung des angemessenen Unterhalts eines seinen Eltern zum Unterhalt verpflichteten Kindes auch bei der Anwendung von § 529 Abs. 2 BGB maßgeblich sind.

Aufgrund dieses Zusammenhangs ist der Herausgabeanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Frage des Selbstbehalts zwar grundsätzlich einem Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber Kindern gleichgestellt. Der Gesetzgeber hat in § 94 Abs. 1a [X.] aber nicht den Selbstbehalt geregelt, sondern die Möglichkeit zum Rückgriff durch den Sozialhilfeträger.

bb) Ob das [X.] Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Regelungen zur Bemessung des angemessenen Unterhalts hat, ist umstritten.

(1) Zahlreiche Stimmen in der familienrechtlichen Literatur gehen davon aus, dass an der bisher praktizierten Bestimmung des Selbstbehalts gegenüber dem Anspruch auf Elternunterhalt angesichts des [X.]es nicht mehr festgehalten werden könne. Häufig wird von einem Paradigmenwechsel im Recht des [X.] gesprochen.

Teilweise wird ein Wertungswiderspruch zwischen der sozialhilferechtlichen und der unterhaltsrechtlichen Bewertung konstatiert, zu dessen Auflösung eine - möglicherweise deutliche - Anhebung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts geboten sei (vgl. den Überblick zum [X.] und die Nachweise bei [X.]/von [X.], 83. Aufl. 2024, § 1601 Rn. 14; [X.]/[X.], Stand 1. November 2023, § 1601 Rn. 82; [X.]/[X.] (2022) § 1602 Rn. 74; MünchKomm.BGB/Langeheine, 9. Aufl. 2024, § 1603 Rn. 8).

Hierbei wird zum Teil der auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Betrag von 5.000 Euro angeführt, weil dies dem ungefähren monatlichen Nettoeinkommen aus einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro entspreche ([X.], 17. Aufl. 2023, § 1603 Rn. 129; Doering-Striening/[X.], [X.], 137, 139; [X.] 2020, 76, 77; [X.] 2020, 48, 57).

Alternativ wird vorgeschlagen, den höchsten Einkommensbetrag der zehnten Einkommensstufe der [X.] Tabelle anzusetzen (Doering-Striening/[X.], [X.], 137, 139; [X.] 2020, 48, 57).

Teils wird eine völlige Neuorientierung gefordert, für die es Vorüberlegungen gebe, aber keine verallgemeinerungsfähigen Vorfestlegungen ([X.] [X.], 209, 213).

(2) Gegen solche Vorschläge wird eingewandt, die Übertragung der [X.] von 100.000 Euro auf den Selbstbehalt der [X.] Tabelle wäre systemwidrig ([X.] in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 63. Ergänzungslieferung März 2023, [X.]. Elternunterhalt und sonstiger Verwandtenunterhalt Rn. 45).

(3) In der [X.] Tabelle hat diese Diskussion insoweit Niederschlag gefunden, als sie für den Selbstbehalt gegenüber Eltern seit 2021 nur noch einen "angemessenen" Betrag vorsieht, bei dessen Bemessung Zweck und Rechtsgedanken des [X.]es zu beachten seien.

Die Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte enthalten eine vergleichbare Bestimmung.

Die Leitlinien der Oberlandesgerichte [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] geben weiterhin einen Sockelbetrag an; dieser liegt im Jahr 2024 bei 2.650 Euro.

Die Leitlinien des [X.] verhalten sich zu dieser Frage nicht.

cc) Für die Entscheidung des Streitfalls kann diese Frage offen bleiben.

Selbst wenn § 94 Abs. 1a [X.] Auswirkungen auf die Bemessung des Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 1 und § 1610 BGB hätte, käme dem für die Bemessung des Selbstbehalts nach § 529 Abs. 2 BGB keine Bedeutung zu.

(1) Die oben aufgezeigte Rechtsprechung des Senats, der zufolge einem Beschenkten gegenüber dem [X.] grundsätzlich derselbe angemessene Unterhalt zustehen soll wie einem zum Unterhalt verpflichteten Kind gegenüber seinen Eltern, bezieht sich auf zivilrechtliche Bemessungsgrundsätze.

Im Streitfall geht es demgegenüber um die Frage, ob eine sozialhilferechtliche Wertung, der möglicherweise Ausstrahlungswirkung auf das Unterhaltsrecht zukommt, auf das [X.] zu übertragen ist. Eine Übertragung solcher Wertungen auf das [X.] kommt nur insoweit in Betracht, als der Sinn und Zweck der sozialhilferechtlichen Regelung auch in diesem Bereich greift.

(2) Diese Voraussetzung ist bei der Regelung in § 94 Abs. 1a [X.] nicht gegeben.

Wie bereits oben dargelegt wurde, knüpft § 94 Abs. 1a [X.] an die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern an und schließt einen Rückgriff durch Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen aus, während die für Ansprüche aus § 528 Abs. 1 BGB eröffnete Rückgriffmöglichkeit nach § 93 [X.] hierdurch unberührt bleibt. Vor diesem Hintergrund muss auch eine mögliche Ausstrahlungswirkung von § 94 Abs. 1a [X.] auf unterhaltsrechtliche Ansprüche beschränkt bleiben. Eine Übertragung auf Ansprüche aus § 528 Abs. 1 BGB scheidet hingegen aus.

III. [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Im neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht den Selbstbehalt nach den Vorgaben von § 1603 Abs. 1 und § 1610 BGB zu bemessen haben, jedoch ohne Orientierung an Zweck und Rechtsgedanken des [X.]es. Wie es diese Bemessung im Einzelnen vornimmt und ob es hierbei von einem Sockelbetrag ausgeht, wie dies einige Oberlandesgerichte weiterhin empfehlen, obliegt gemäß § 287 ZPO seinem tatrichterlichen Ermessen.

Ferner wird sich das Berufungsgericht erforderlichenfalls mit der bislang nicht geprüften Frage der Entreicherung zu befassen haben.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Kober-Dehm     

      

Rensen     

      

Vorinstanzen:

Meta

X ZR 135/22

30.01.2024

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 29. November 2022, Az: 11 S 676/21

Art 5 Abs 1 Buchst c Nr i EGV 261/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.2024, Az. X ZR 135/22 (REWIS RS 2024, 2398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2398

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 140/07

19 C 7200/18

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