Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 4 StR 486/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 215

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 486/14

vom
17. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17.
Dezember 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4, §
354 Abs.
1b StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das Urteil des
[X.] vom 2.
April 2014
im Ausspruch über die
gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gericht-liche Entscheidung über die Gesamtstrafe(n)
nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Die
Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen Beihilfe zum Betrug in
vier Fällen unter Einbeziehung der durch das Urteil des [X.] vom 15.
August 2012 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die [X.]
-
3
-
sion des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des [X.] Erfolg.
1.
Die Entscheidung des [X.]s über die Bildung der (nachträg-lichen) Gesamtstrafe hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
[X.] hat in die von ihr gebildete Gesamtfreiheitsstrafe die hier verhängten vier [X.] von [X.] einem Jahr sowie elf und acht Monaten und

gemäß §
55 Abs.
1 StGB

die im Urteil des Amts-gerichts Essen vom 15.
August 2012 wegen neun Fällen der Steuerhinterzie-hung verhängten [X.] von sechs Monaten bis zu einem Jahr und vier Monaten einbezogen. Von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe un-ter Einbeziehung der im Strafbefehl des [X.] am 11.
Januar 2012 wegen Betruges verhängten Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je 10

53 Abs.
2 Satz
2 StGB abgesehen, weil anhand der g-Strafbefehls schon die Verurteilung wege

76).
b)
Mit dieser Begründung durfte das [X.] von der Einbeziehung der in dem Strafbefehl verhängten Geldstrafe nicht absehen.
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 Abs.
1 StGB knüpft

soweit hier von
Bedeutung

allein an der Rechtskraft der früheren [X.] an. Die (sachliche) Richtigkeit dieser Entscheidung hat das neu entschei-dende Gericht grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
55 Rn.
14
f.; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
55 Rn.
4 je-weils mwN; zur früheren Verurteilung trotz eines entgegenstehenden Verfah-2
3
4
5
-
4
-
renshindernisses auch: [X.], Urteil vom 11.
November 1955

1
StR 409/55, [X.]St 8, 269, 271; Urteil vom 10.
August 1982

5
StR
412/82, [X.], 227,
228; anders bei einer auch der Gesamtstrafenbildung als solcher ent-gegenstehenden Verfahrensvoraussetzung: [X.], Beschluss vom 12.
August 1997

4
StR
345/97, [X.], 6).
Dieser Grundsatz kann

entgegen der Ansicht der Strafkammer

auch nicht im
Rahmen der Entscheidung gemäß §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB umgangen werden, zumal das dort eingeräumte Ermessen (allein) nach Strafzumessungs-gesichtspunkten auszuüben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Juni 2002

1
StR
142/02, [X.], 264; [X.]/[X.], aaO, §
53 Rn.
14). Hinzu kommt, dass die Annahme des [X.]s, die im Strafbefehl vom 11.
Januar 2012 getroffenen Feststellungen seien für die Bestimmung von begegnet.
c)
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 15.
August 2012 beschwert ist. Denn die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren war zur Bewährung ausgesetzt
worden und es ist nicht von vorneherein

etwa aus Rechtsgründen

ausgeschlossen, dass im Fall der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 11.
Januar 2012 auch im vorliegenden Verfahren eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wird.
2. Die Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe kann gemäß §
354 Abs.
1b StPO im Beschlussverfahren nach §§
460, 462 StPO erfolgen, da das Urteil im Übrigen keinen den Angeklagten beschweren-6
7
8
-
5
-
den Rechtsfehler aufweist (§
349 Abs.
2 StPO). Einer Aufhebung der rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen können jedoch getroffen werden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 486/14

17.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 4 StR 486/14 (REWIS RS 2014, 215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 215

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4 StR 486/14

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