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[X.]:[X.]:BGH:2016:010316BIIZR67.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 67/15
vom
1. März 2016
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 durch [X.]
Dr.
Bergmann, die Richterin Dr.
Reichart, [X.]
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Februar 2015 wird [X.], weil keiner der im Gesetz (§
543
Abs.
2
ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat
hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Auslegung des Berufungsgerichts ([X.], 8 [X.],
veröffentlicht in
juris), durch die gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität an die Gesellschafter würden [X.] der Gesellschafter begründet,
und die Würdigung, diese gesellschaftsvertragliche Regelung sei nicht überra-schend, sind aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht zu beanstanden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
ZPO).
Strei
Bergmann
Reichart
Drescher
[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.08.2014 -
18 O 2/14 -
[X.], Entscheidung vom 09.02.2015 -
I-8 [X.] -
Meta
01.03.2016
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. II ZR 67/15 (REWIS RS 2016, 15334)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15334
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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